Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung einer Arbeitsauflage nach § 23 JGG; Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 257/75
Datum
20.09.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wandte sich mit Revision und Beschwerde gegen ein Jugendstrafurteil mit einer auferlegten Arbeitsauflage. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, hebt jedoch die Arbeitsauflage (Ziffer 3) der Jugendkammer auf. Die Auflage sei als Erziehungsmaßregel nur zulässig, wenn sie geeignet ist, die Einstellung des Jugendlichen zur Arbeit zu beeinflussen; ein solcher Zweck sei nicht dargetan. Kostenentscheidung: Revisionsträgerin trägt die Kosten, Staatskasse die Auslagen wegen Aufhebung der Auflage.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Arbeitsauflage nach § 23 Abs. 1 JGG ist eine Erziehungsmaßregel und darf nur angeordnet werden, wenn sie darauf gerichtet und geeignet ist, die Einstellung des Jugendlichen zur Arbeit zu beeinflussen.

2

Fehlt im angefochtenen Beschluss jeder hinreichende Hinweis auf die hierfür erforderliche Zweckbestimmung, ist die Anordnung der Arbeitsauflage aufzuheben.

3

Die Angemessenheit und Durchführbarkeit einer Arbeitsauflage ist im Hinblick auf die persönliche und berufliche Situation des Jugendlichen zu überprüfen; bereits absolvierte Berufsausbildung oder bestehende Berufstätigkeit können gegen ihre Eignung sprechen.

4

Die Befugnis der Jugendkammer zur Anordnung von Erziehungsmaßregeln nach § 23 JGG bleibt unberührt, ebenso die Möglichkeit, geeignete, am Zweck orientierte Maßnahmen zu treffen.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg i. Br., 20. September 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 257/75 1 h. 45

in der Strafsache gegen die Sekretärin Jutta S. aus ██ █████ geboren am ██ 1954 in ██ Kreis ██ wegen Kindestötung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. Juli 1975 zu I. einstimmig

Tenor

I. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 20. September 1974 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Beschwerde der Angeklagten wird der Beschluss der Jugendkammer des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 20. September 1974 zu Ziffer 3 aufgehoben. Die Kosten dieser Entscheidung sowie die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe

I. Die Revision der Angeklagten ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO). Ihre Beschwerde hat Erfolg.

II. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: „Durch den angefochtenen Beschluss hat die Jugendkammer der Angeklagten gemäß § 23 Abs. 1 JGG zur Auflage gemacht, für die Dauer von 6 Monaten auf einer Kinder- oder Säuglingsstation eines Krankenhauses, in einem Säuglingspflegeheim oder in einem Heim, in dem Kleinkinder oder Säuglinge betreut werden, zu arbeiten. Diese Auflage beanstandet die Revision mit Recht. Eine Arbeitsauflage hat nicht den Zweck, dem Jugendlichen das Unrecht der Tat zum Bewusstsein zu bringen und ihm eine Leistung zur Genugtuung für die begangene Verfehlung abzuverlangen (Dallinger-Lackner, JGG, 2. Aufl. Anm. 9 zu § 10). Sie ist vielmehr eine Erziehungsmaßregel (§ 9 Nr. 1 JGG); sie soll *die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern* (§ 10 Abs. 1 Satz 1 JGG). Eine Arbeitsauflage ist deshalb nur zulässig, wenn dadurch die Einstellung des Jugendlichen zur Arbeit beeinflusst werden soll und kann (KG JR 1965, 29, 30; Lackner, JR 1965, 30; Grethlein § 10 JGG, 2 a). Diese Zweckbestimmung ist aus dem angefochtenen Beschluss nicht ersichtlich. Das Landgericht begründet die Auflage damit, die Angeklagte neige immer noch dazu, *vor dem von ihr begangenen Unrecht die Augen zu verschließen und ihre Tat aus ihrem Bewusstsein zu verdrängen*. Es führt dann zwar weiter aus, in diesem Zweck erschöpfe sich die Auflage nicht, sie diene *der Förderung der weiteren Lebensführung der auf sittlichem Gebiet noch nicht altersmäßig entsprechend entwickelten Angeklagten*, doch fehlt auch dabei jeder Hinweis darauf, dass mit der Auflage eine negative Einstellung der Jugendlichen zur Arbeit beeinflusst werden sollte. Auch aus den Urteilsgründen lässt sich dies nicht entnehmen. Dort ist vielmehr festgestellt, dass die Angeklagte eine Berufsausbildung zunächst als medizinischkaufmännische Assistentin und dann als Sekretärin erfolgreich abgeschlossen hat (S. 2 UA) und dann als Sekretärin tätig war. Die Auflage kann danach jedenfalls in dieser Form nicht bestehen bleiben; sie würde auch dazu führen, dass die Angeklagte in der gesamten Zeit, für die ihr die Auflage gemacht ist (6 Monate), ihren Beruf nicht ausüben kann.“

Dem schließt sich der Senat an. Er weist auch auf die von Dallinger-Lackner (aaO § 10 JGG, Anm. 11) hervorgehobenen zahlreichen technischen Schwierigkeiten hin.

Die Befugnisse der Jugendkammer gem. § 23 JGG bleiben von dieser Entscheidung unberührt.

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