Revisionen wegen Meineids und Anstiftung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 257/69
- Datum
- 21.10.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vereidigung von Zeugen ist grundsätzlich nach § 59 StPO vorzunehmen; eine abweichende Entscheidung ist nur bei darlegbaren Ermessensfehlern angreifbar.
Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn sie nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen.
Die Revision kann die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht durch bloße oder unzulässige Angriffe ersetzen; sie muss Rechtsfehler, Verstöße gegen Denkgesetze oder Widersprüche substantiiert aufzeigen.
Fehlt der formelle Nachweis des Übergangs von Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung, schließt dies die Verwertbarkeit der Erklärung nicht aus, wenn sich der Übergang und die ordnungsgemäße Belehrung aus dem Verlauf der Vernehmung ergeben und der behauptete Verfahrensverstoß nicht bewiesen ist.
Ein Geständnis bleibt verwertbar, wenn es unabhängig von einer behaupteten Täuschung nach § 136a StPO abgegeben wurde oder eine behauptete Täuschung nicht nachgewiesen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 18. Oktober 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 257/69
in der Strafsache gegen
1. den Landwirt Franz K., geb. am ██ 1928 in ██████, wohnhaft Gmd. HO, Landkreis █████████,
2. den Landwirt Eduard ██, geb. am ██ 1927 in PC, Landkreis ████████, wohnhaft Gmd. HO, Landkreis MC,
wegen Meineids u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Pikart, Bundesrichter Pfeiffer, Bundesrichter Dr. Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. CS als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 18. Oktober 1968 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht Landshut hat den Angeklagten ██ wegen Meineids in Tateinheit mit Begünstigung und den Angeklagten E. wegen Anstiftung zum Meineid zu je einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten. Beide rügen Verletzung sachlichen und formellen Rechts. Die Revisionen haben keinen Erfolg.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte █████ die mit ihm verfeindete Bäuerin Maria ██████ körperlich misshandelt, was zu einem Strafverfahren gegen ███████ führte. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte ███ in wahrheitswidriger Weise unter Eid bekundet, von dem Vorgang nichts bemerkt zu haben. Der Angeklagte ██ hatte ihn zu dieser Falschaussage veranlasst.
1. Revision des Angeklagten ██
a) Die Revision kann sich nicht mit Erfolg auf eine verspätete Urteilsabsetzung berufen (BGHSt 21, 4). Eine Verletzung der §§ 261 und 264 StPO ist von der Revision nicht dargetan.
b) Die Revision rügt auch zu Unrecht, dass entgegen dem Antrag der Verteidigung Johann █████ und die Eheleute ███████ auf ihre Zeugenaussage vereidigt worden sind. Die Strafprozessordnung schreibt grundsätzlich die Vereidigung der Zeugen vor (§ 59). Die Strafkammer musste daher den Zeugen ██ vereidigen, auch wenn er ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens gehabt haben sollte. Frau ████ ist zwar Verletzte im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO (BGHSt 5, 85; 17, 248); ihre Vereidigung und die ihres Mannes stand jedoch im Ermessen des Gerichts. Ermessensfehler sind von der Revision nicht dargetan.
c) Die Rüge, das Landgericht habe einen Antrag auf Untersuchung der Merkfähigkeit des Angeklagten zu Unrecht abgelehnt, entspricht nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
d) Die Sachrüge erschöpft sich im Wesentlichen in unzulässigen Angriffen auf die Urteilsfeststellungen und die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Die Nachprüfung des Urteils hat keine Verstöße gegen Denkgesetze und keine Widersprüche aufgedeckt.
e) Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer neben anderen Strafschärfungsgründen, insbesondere dem hohen Unrechtsgehalt und den schweren Folgen des prozessentscheidenden Meineids der Angeklagten, auf die Notwendigkeit einer wirksamen Abschreckung anderer solcher potentieller Rechtsbrecher hingewiesen hat (vgl. BGHSt 17, 321, 324). Die Nichtanwendung des § 157 StGB liegt rechtlich darin begründet, dass der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen falsch geschworen hat, nicht um von sich oder von einem Angehörigen die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden, sondern in der alleinigen Absicht, den Angeklagten E. der Bestrafung zu entziehen und diesen vor Schadensersatzansprüchen zu bewahren.
2. Revision des Angeklagten E.
Die Strafkammer hat zur Überführung des Angeklagten sein Geständnis vor der Polizei verwertet, ██ ██ zum Meineid angestiftet zu haben. Die Revision beanstandet dies als unzulässig. Der Angeklagte sei damals nicht als Beschuldigter, sondern als Zeuge (gegen ███) vernommen und deswegen zwar über sein Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO, nicht aber gemäß § 163a Abs. 4, § 136 StPO belehrt worden. In der Vernehmung als Zeuge statt als Beschuldigter liege zugleich eine nach § 136a StPO verbotene Täuschung. Im Sinne dieser Vorschrift sei er auch dadurch getäuscht worden, dass die vernehmenden Polizeibeamten ihm vorgemacht hätten, es seien für die von ihm bestrittene Körperverletzung der Frau ████████ außer vier mittelbaren noch zwei unmittelbare Zeugen vorhanden; in Wirklichkeit seien als unmittelbare Tatzeugen jedoch allein die an der Auseinandersetzung beteiligte und daher nach Meinung der Revision als Zeugin ausscheidende Frau ████ und außer ihr nur der Mitangeklagte ███ in Betracht gekommen, der aber stets jedes Tatwissen abgestritten habe.
Diese Revisionsrügen greifen nicht durch.
a) Allerdings war der Angeklagte der polizeilichen Niederschrift vom 14. Juni 1968 zufolge zunächst als Zeuge im Meineidverfahren gegen K. vernommen worden. Auch weist die Niederschrift die in §§ 163a, 136 StPO vorgeschriebene Belehrung und selbst den Übergang von der Zeugenanhörung zur Beschuldigtenvernehmung nicht förmlich nach. Da sich dieser aber einwandfrei aus dem Gang der Verhandlung ergibt, in der jeweils Frage und Antwort festgehalten sind, da außerdem beide Verhörspersonen beschworen haben, den Angeklagten nach der Eröffnung, er werde „nunmehr“ als Beschuldigter vernommen, vorschriftsmäßig belehrt zu haben, hält der Senat nach freier Überzeugung (BGHSt 16, 164) wie schon das Landgericht den behaupteten Verfahrensverstoß jedenfalls nicht für bewiesen.
b) Damit erledigt sich zugleich die Rüge einer durch die Vernehmung als Zeuge statt als Beschuldigter unzulässig begangenen Täuschung nach § 136a StPO.
c) Auch im Übrigen geht die Rüge eines Verstoßes gegen § 136a StPO fehl. Der Vorhalt, es seien zwei unmittelbare Zeugen dafür vorhanden, dass der Angeklagte Frau ██████████ misshandelt habe, hat ihn selbst noch in der Hauptverhandlung nicht veranlasst zuzugeben, dass es sich so verhalte. Das gleichwohl abgelegte Geständnis, ███ zum Meineid angestiftet zu haben, war mithin unabhängig von dem Vorhalt, nach der Niederschrift vom 14. 6. 1968 übrigens auch schon vor dem Vorhalt abgegeben. Da auch die allgemein erhobene Sachrüge keinen Rechtsfehler in dem Urteil aufdeckt, ist die Revision zu verwerfen.
Zur Anrechnung der Untersuchungshaft siehe § 60 StGB i. d. F. des Art. Nr. 24, Art. 105 Nr. 1 bd des 1. StrRG.
| Hübner | Pikart | Zipfel | |||
| Seibert | Pfeiffer |