Treffer
BGH Beschluss

BGH: Revisionen wegen versuchten Mordes verworfen, Schuldspruch berichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 257/67
Datum
25.07.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart wegen versuchten Mordes ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen als unbegründet, da die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2, 3 StPO). Zudem berichtigt der BGH den Schuldspruch hinsichtlich der Zahl der versuchten Morde. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels; einem Angeklagten wird Untersuchungshaft teilweise auf die Strafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2, 3 StPO).

2

Der Bundesgerichtshof kann den Schuldspruch berichtigen, sofern die Nachprüfung eine Berichtigung zur richtigen Wiedergabe der Tat- und Rechtsfolgen erforderlich macht.

3

Jeder Unterlegene eines Rechtsmittels hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

4

Untersuchungshaft ist auf die Strafe anzurechnen, soweit sie eine gesetzlich bzw. in der Entscheidung genannte Wartezeit (hier: über drei Monate seit dem 3. Februar 1967) übersteigt.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 2. Februar 1967

Rubrum

BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. den Hilfsarbeiter Rainer ██████████████████ ███, ███, Kreis ███, geboren am ███ 1946 in ███████, Kreis ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Elektrikerlehrling Hans ██ aus ██, dort geboren ██████████████████,

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 25. Juli 1967 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. Februar 1967 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO). Jedoch wird der Schuldspuch dahin berichtigt, dass der Angeklagte ███████ wegen zweier tateinheitlich begangener versuchter Morde und wegen eines weiteren versuchten Mordes verurteilt ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Den Angeklagten ███████ wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 3. Februar 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

HübnerLoesdauPreiffer
FischerPikart
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