BGH: Revisionen wegen versuchten Mordes verworfen, Schuldspruch berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 257/67
- Datum
- 25.07.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2, 3 StPO).
Der Bundesgerichtshof kann den Schuldspruch berichtigen, sofern die Nachprüfung eine Berichtigung zur richtigen Wiedergabe der Tat- und Rechtsfolgen erforderlich macht.
Jeder Unterlegene eines Rechtsmittels hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Untersuchungshaft ist auf die Strafe anzurechnen, soweit sie eine gesetzlich bzw. in der Entscheidung genannte Wartezeit (hier: über drei Monate seit dem 3. Februar 1967) übersteigt.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 2. Februar 1967
Rubrum
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Hilfsarbeiter Rainer ██████████████████ ███, ███, Kreis ███, geboren am ███ 1946 in ███████, Kreis ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Elektrikerlehrling Hans ██ aus ██, dort geboren ██████████████████,
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 25. Juli 1967 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. Februar 1967 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO). Jedoch wird der Schuldspuch dahin berichtigt, dass der Angeklagte ███████ wegen zweier tateinheitlich begangener versuchter Morde und wegen eines weiteren versuchten Mordes verurteilt ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Den Angeklagten ███████ wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 3. Februar 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
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