Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Zur Anwendung rheinland-pfälz. Straffreiheitsgesetzes bei Doppelehe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 257/65
Datum
09.11.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Doppelehe nach §171 StGB verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zurück, weil das Landgericht die Anwendung des rheinland-pfälzischen Straffreiheitsgesetzes 1948 nicht geprüft hat, das Straffreiheit für vor dem Stichtag begangene Taten begründen kann. Zudem ist zu klären, ob die Versagung wegen gemeiner Gesinnung greift; das Strafmaß ist wegen unzureichender Angaben zu Vorstrafen aufzuheben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nach der Tat in Kraft getretenes Straffreiheitsgesetz kann den staatlichen Strafanspruch für die in seinem Umfang bezeichneten früheren Taten zum Erlöschen bringen; die Anwendung ist von Gericht zu prüfen.

2

Die Schließung der zweiten Ehe erfüllt den tatbestandlichen Kern der Doppelehe nach §171 StGB; der Tatzeitpunkt bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Eheschließung der zweiten Ehe.

3

Die Sonderregelung zur Verjährung in §171 Abs. 3 StGB ändert nicht den Tatzeitpunkt der Doppelehe; sie macht die Doppelehe nicht zu einer Dauertat im Sinne der Straffreiheitsprüfung.

4

Die Versagung der Straffreiheit wegen gemeiner Gesinnung ist ein zu prüfender Versagungsgrund; wird dieser Gesichtspunkt nicht festgestellt, fehlt eine erforderliche Tatsachenermittlung.

5

Bei Einbeziehung von Vorstrafen in die Strafzumessung sind Art, Zahl und Zeitpunkt der Vorstrafen im Urteil anzugeben; unterbleibt dies, ist die Strafzumessung aufzuheben, weil eine rechtsfehlerhafte Strafschärfung nicht ausgeschlossen werden kann.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 29. Juni 1964

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ███ aus ██, den Versicherungsvertreter Max █, geboren am █████ in ████████ (Ostpreußen), wegen Doppelehe.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. November 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

████████████ aus ██████ als Verteidiger,

██████████████████ █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 29. Juni 1964 – unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum Schuldspruch – aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bad Kreuznach zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Doppelehe zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte, Verfahrensfehler und die Verletzung des sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Das Urteil kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht die Anwendbarkeit der nach der Tat erlassenen Straffreiheitsgesetze nicht geprüft hat. An erster Stelle hätte die Strafkammer das rheinland-pfälzische Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit vom 18. Juni 1948 (GVBl. S. 283) in Betracht ziehen müssen. Die späteren Straffreiheitsgesetze des Bundes haben dieses Landesgesetz unberührt gelassen (ausdrücklich § 13 StFG 1949). Für den vorliegenden Fall hat dieses Gesetz seine Bedeutung auch nicht etwa dadurch verloren, dass es in die Sammlung des bereinigten Landesrechts von Rheinland-Pfalz nicht mehr aufgenommen worden ist. Die in ihm ausgesprochene Niederschlagung begründet nicht nur ein Verfahrenshindernis, sondern hat auch eine sachlichrechtliche Wirkung: das Gesetz hat in dem von ihm bezeichneten Umfang den staatlichen Strafanspruch zum Erlöschen gebracht, und zwar ohne weiteres, nicht erst durch die Einstellung eines gegen den Täter gerichteten Verfahrens (BGHSt 3, 134, 136 mit weiteren Nachweisen; 4, 287, 289). Diese Rechtswirkung ist hier für einen Sachverhalt, der in der Vergangenheit bereits abgeschlossen war, vor dem 1. Juli 1961 (vgl. §§ 1, 4 des Ersten Gesetzes zur Bereinigung des Rechts im Lande Rheinland-Pfalz vom 6. März 1961) durch das rheinland-pfälzische Straffreiheitsgesetz mit dessen Inkrafttreten ausgelöst worden. Sie sollte und konnte durch die Nichtaufnahme dieses Gesetzes in die Sammlung des bereinigten Landesrechts von Rheinland-Pfalz nicht wieder beseitigt werden. Deshalb muss geprüft werden, ob das Verfahren nach Art. II § 4 Abs. 3 des rheinland-pfälzischen Straffreiheitsgesetzes 1948 einzustellen ist.

Der Angeklagte ist, bevor seine erste Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden war, die zweite Ehe am 23. September 1945 eingegangen, hat die Tat also vor dem Stichtag dieses Straffreiheitsgesetzes begangen. § 171 StGB bedroht die Schließung einer Doppelehe mit Strafe; er will verhindern, dass der gesetzwidrige Zustand des Bestehens zweier formell gültiger Ehen geschaffen wird, misst aber diesem der Rechtsordnung zuwider herbeigeführten Zustand keinen selbständigen strafrechtlichen Unwert bei, sondern knüpft für die Strafbarkeit nur an die Schließung der zweiten Ehe an. Das Verbrechen nach § 171 StGB ist deshalb mit der Eingehung der zweiten Ehe nicht nur vollendet, sondern auch beendet und damit begangen im Sinne des genannten Straffreiheitsgesetzes. Aus § 171 Abs. 3 StGB, nach dem die Verjährung abweichend von der allgemeinen Regel erst mit dem Tag beginnt, an welchem eine der beiden Ehen aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Diese Einzelbestimmung ist aus einem früheren Strafgesetz übernommen worden, das die Doppelehe nicht, wie heute allgemein angenommen wird, als Zustands-, sondern als Dauerstraftat ansah (RGSt 15, 261; BGH, Urteil vom 9. Dezember 1959 – 2 StR 535/59).

Die Straffreiheit hindert die Einstellung des Verfahrens nach dem rheinland-pfälzischen Straffreiheitsgesetz 1948 nicht. Artikel II § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes würde aber nicht gelten, wenn der Angeklagte die Tat aus gemeiner Gesinnung begangen hätte (Art. II § 4 Abs. 4 Buchst. b). Ob dieser Versagungsgrund eingreift, kann der Senat – auch unter Berücksichtigung des Akteninhalts – nicht entscheiden, weil der Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt bisher nicht näher untersucht worden ist.

Deshalb muss das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden, nach § 354 Abs. 2 StPO an ein anderes Landgericht. Dieser Aufhebungsgrund betrifft nicht die tatsächlichen Feststellungen. Zum Schuldspruch können sie bestehen bleiben, da die Nachprüfung des Urteils insoweit auch weder einen weiteren Verfahrensverstoß noch einen sachlichrechtlichen Fehler ergeben hat (§ 354 Abs. 2 StPO; BGHSt 4, 287, 290). Die Feststellungen zum Strafausspruch müssen hingegen ebenfalls aufgehoben werden. Das Urteil teilt weder Grund noch Art noch Zeitpunkt der Verhängung der Vorstrafen mit. Daher lässt sich nicht ausschließen, dass deren strafschärfende Wertung rechtsfehlerhaft ist, nämlich dann, wenn der Beschwerdeführer die Taten, die zu diesen Bestrafungen geführt haben, nicht vor, sondern erst nach der hier abgeurteilten Verfehlung begangen hat.

Wenn das Landgericht zu der Auffassung gelangt, der Angeklagte habe die Tat aus gemeiner Gesinnung begangen, und wenn es deshalb das Verfahren nicht auf Grund des rheinland-pfälzischen Straffreiheitsgesetzes 1948 einstellt, dann wird es auch zu untersuchen haben, ob etwa die Straffreiheitsgesetze des Bundes 1949 und 1954 anzuwenden sind, insbesondere § 3 Abs. 1 StFG 1949, §§ 3, 9 StFG 1954 (vgl. BGH NJW 1955, 561 Nr. 32; BGH bei Dallinger, StFG 1954 § 3 Nr. 4) und schließlich § 2 Abs. 2 StFG 1949 (vgl. BGHSt 7, 97, 98 f.).

FischerHübnerMai
SeibertPikart
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