Revision aufgehoben: unzureichende Feststellungen bei versuchter Unzucht mit Kind
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 257/64
- Datum
- 29.09.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen versuchter Vornahme unzüchtiger Handlungen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind konkrete Feststellungen darüber erforderlich, welche unzüchtigen Handlungen der Täter mit dem Kind beabsichtigte und ob er diese selbst vorzunehmen oder das Kind dazu zu veranlassen suchte.
Die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts genügt nicht; das Tatvorsatzmoment und die konkrete Tatplanung müssen in den Feststellungen des Tatrichters erkennbar sein.
Die Anerkennung mildernder Umstände setzt substantielle Feststellungen zum Umfang und zur Bedeutung persönlicher Umstände (z.B. altersbedingter Abbauerscheinungen) voraus; bei unklarer Tatsituation kann die Hinzuziehung eines sachverständigen Gutachtens geboten sein.
Vor einer Ermessensentscheidung über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung ist zu prüfen, ob gesetzliche Ausschlussgründe dem entgegenstehen; diese Prüfung ist Teil der rechtlichen Begründung und muss bei erneuter Entscheidung vorgenommen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 20. März 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rentenempfänger Theodor ███ aus GC, Kreis ███, dort geboren ████ ██ ███ wegen versuchter Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Kind
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. September 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als ███ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. März 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Ob der Angeklagte des versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig ist, wie die Strafkammer gemeint hat, lässt sich erst dann beurteilen, wenn feststeht, dass er mit dem Kind Unzucht begehen wollte. Dazu heißt es zwar in dem Urteil, er habe das Mädchen durch einen Kuss auf die Wange und durch Tätscheln am Gesicht geneigt machen wollen, „unzüchtige Handlungen zu dulden oder dieselben zu verüben“. Damit gibt das Landgericht jedoch nur den Wortlaut des Gesetzes wieder. Es sagt nicht, was der Angeklagte mit dem Kinde tatsächlich vorhatte. Ohne nähere Feststellungen hierüber ist nicht zu erkennen, ob es „Unzucht“ wäre, was er weiter im Sinne hatte, und bejahendenfalls, ob er die unzüchtige Handlung an dem Kinde „vornehmen“ oder das Kind dazu verleiten wollte, die unzüchtige Handlung sei es „zu dulden“, sei es selbst „zu verüben“.
Aus anderen Gründen hat die Strafkammer mildernde Umstände deswegen als gegeben angesehen, weil der Beschwerdeführer deutliche Altersabbauerscheinungen zeigt. Über deren Ausmaß hätte sie sich nicht. Daher ist es möglich, dass sie im Rahmen des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB bedeutsam sind. Die Strafkammer muss prüfen, ob es sich empfiehlt, zur Beantwortung dieser Frage einen Sachverständigen beizuziehen.
Das Landgericht hat keinen Anlass gesehen, dem Angeklagten die Strafe zur Bewährung auszusetzen, weil er schon zweimal erheblich einschlägig vorbestraft ist. Vor einer Ermessensentscheidung wäre jedoch zu prüfen, ob für eine solche Maßnahme überhaupt Raum ist (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Diese Prüfung muss die Strafkammer nachholen, falls sie wieder zur Verurteilung des Angeklagten kommt.
| Dr. Willms | Geier | Mai | |||
| Hübner | Fischer |