Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzutreffender Verurteilung wegen Verbrechensverabredung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 257/61
Datum
11.07.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde in einer umfassenden Abtreibungssache wegen Beihilfe, Versuchsbeteiligung und Verabredung verurteilt. Die Revision rügte Verfahrens- und Rechtsfehler. Der Bundesgerichtshof gab ihr teilweise statt: Erhobene Verlesung eines Leumundszeugnisses war zwar unzulässig, zeigte aber keinen entscheidenden Einfluss; die Verurteilung wegen Verbrechensverabredung in einem Fall wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung eines Leumundszeugnisses ist nach § 250 StPO unzulässig; das Einverständnis der Beteiligten hebt dieses Verbot nicht auf; ein Verfahrensfehler führt nur dann zur Aufhebung, wenn ein Einfluss auf die Entscheidungsbildung nachgewiesen ist.

2

Der Tatbestand der Verbrechensverabredung (§ 49a Abs. 2 StGB) setzt eine Willenseinigung von mindestens zwei Beteiligten voraus, die die Tat gemeinsam begehen oder einen Dritten gemeinsam bestimmen wollen.

3

Die Neufassung des § 49a Abs. 1 StGB erfasst auch Fälle der versuchten Anstiftung; eine erfolglose oder nicht zur Tat führende Beeinflussung, durch die ein anderer zur Bereiterklärung gebracht wird, kann als versuchte Anstiftung strafbar sein.

4

Eine nachträgliche Schuldspruchberichtigung durch das Revisionsgericht ist ausgeschlossen, wenn die abweichende Tatbestandswürdigung nicht von der Anklage gedeckt ist und kein Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO ergangen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 9. Februar 1961

Rubrum

In der Strafsache gegen ██ geborene ██ aus ███, Frau Maria ██, geboren ██ in ███, Sachbezeichnung: ██████ █████ wegen Beihilfe zur Abtreibung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juli 1961, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 9. Februar 1961 – Nr. 8 – wird auf die Revision der Angeklagten ██, soweit sie im Fall So[REDACTED] wegen Verbrechensverabredung verurteilt ist, und im gesamten Strafausspruch, jeweils mit den Feststellungen, aufgehoben.

Ferner wird das Urteil, jeweils mit den Feststellungen, aufgehoben, soweit die Angeklagte Hedwi[REDACTED] wegen Verbrechensverabredung in dem vorerwähnten Fall So[REDACTED] verurteilt ist, und zur Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Im Rahmen einer umfangreichen Abtreibungssache ist die Beschwerdeführerin ████ ██, eine Kartenschlägerin, unter Freispruch im Übrigen wegen Beihilfe zur Abtreibung in Tatmehrheit mit Beihilfe zur versuchten Abtreibung und wegen Verabredung der Abtreibung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.

Ihre Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

II. a) Die Revision macht in verfahrensrechtlicher Hinsicht geltend, die Strafkammer habe die Verlesung von Leumundszeugnissen zugelassen, die der Verteidiger der Angeklagten ███████ vorgelegt habe, um dem Gericht einen günstigen Eindruck von der Persönlichkeit dieser Angeklagten zu vermitteln. Die Verlesung sei gemäß § 250 StPO unzulässig gewesen. Die unzulässige Verlesung könne Einfluss auf die Meinungsbildung des Tatrichters über die Glaubwürdigkeit der Angeklagten █████ und damit auch auf die Verurteilung der Beschwerdeführerin, zumal im Fall 5 und auf das Strafmaß gehabt haben. Die Angeklagte ██ ██████████ sei mit der Beschwerdeführerin verfeindet und habe sie in jeder Weise belastet. Hierzu ist zu bemerken:

Es ist richtig, dass in der Hauptverhandlung vom 9. Februar 1961 vom Verteidiger der Angeklagten ███████ zwei Zeugnisse und eine Bestätigung dem Gericht überreicht und mit Zustimmung der Beteiligten verlesen worden sind (Bl. 263 Bd. II d. A. und Anl. 5, 6 und 7 zur Sitzungsniederschrift). Die beiden Zeugnisse betreffen einen Wilfried und einen Werner ███████. Insoweit ginge der Revisionsangriff ins Leere. Dieser wendet sich denn auch wohl nur gegen die Verlesung des von Otto ███ am 3. Juni 1960 über Frau ███████ ausgestellten Leumundszeugnisses (Anl. 7 zur Niederschrift). Diese Verlesung war allerdings nach § 250 StPO unzulässig (Kleinknecht/Müller, Anm. zu § 250 und 4 a zu § 256 StPO). Das Einverständnis der Beteiligten war bedeutungslos, da ein Fall des § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO nicht gegeben war. Das Urteil gegen die Angeklagte beruht aber ersichtlich nicht auf dem Verfahrensfehler. Das Leumundszeugnis wird im Urteil nicht erwähnt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Strafkammer auf Grund dieses Zeugnisses den Angaben der Angeklagten ████████ zum Nachteil der Beschwerdeführerin erhöhten Glauben geschenkt hätte. Auch im Fall Nr. 5 (Kunigunde ████████) hat die Strafkammer der Verurteilung die für die Beschwerdeführerin belastenden Angaben der Frau ███████ nicht entscheidend zugrunde gelegt, sondern die bestimmte und für glaubwürdig erachtete Aussage der Angeklagten ████ (S. 22, 23 UA). Es mag allenfalls sein, dass die Strafkammer sich bei der Strafzumessung bezüglich der Angeklagten ████████ durch das Leumundszeugnis zu deren Gunsten mit hat beeinflussen lassen (vgl. S. 54 unten UA, wo auf den schweren Lebensweg dieser Angeklagten hingewiesen wird). Insoweit fehlt es aber der Angeklagten ██████ an einer Beschwer. Sie kann mit ihrer Revision nicht geltend machen, dass eine Mitangeklagte – nach ihrer Auffassung – zu gering bestraft worden sei.

b) Die Verurteilung der Angeklagten ██ wegen Beihilfe zur versuchten Fremdabtreibung (Fall Nr. 5 Schneider) und wegen Beihilfe zur Fremdabtreibung (Fall Nr. 14 Roßmeier/Boß) ist rechtlich einwandfrei.

c) Bedenken ergeben sich jedoch im Fall 8 (Helga ██████, S. 28 bis 31 UA). Nach den Feststellungen war Helga ██████ von ihrem damaligen Verlobten, Richard ████, im Herbst 1956 erneut schwanger. Sie kam mit ihm überein, die Leibesfrucht abtreiben zu lassen. Richard ██████ suchte darauf die Angeklagte ██████████, von der er annahm, dass sie sich mit Abtreibungen befasse. Diese lehnte ███████ Ansinnen zunächst ab und wollte ihm auch niemand namhaft machen, der zu einer Abtreibung bereit sei. Als ihr aber Richard ██████ seine und seiner Braut bedrängte Lage schilderte, erklärte sich die Angeklagte ███████ schließlich dazu bereit, ihn mit einer Frau zusammenzubringen, die an seiner Braut die Abtreibung vornehmen werde. Sie bestellte Richard ████ und seine Braut zu einem bestimmten Zeitpunkt in den Neuburger Hofgarten und sagte zu, dass sie mit der Abtreiberin ebenfalls dorthin kommen werde. Tatsächlich trafen sich dort Richard und Helga ██████ und die Angeklagten █████████ ███, letztere war von der Angeklagten █████ entsprechend unterrichtet worden. Frau ███ erklärte sich sofort zu einer Abtreibung gegen Bezahlung von 300,- DM bereit. Richard war aber der geforderte Betrag zu hoch. Außerdem machte Frau ███ auf ihn einen so ungünstigen Eindruck, dass er Bedenken hatte, dieser seine Braut zu dem genannten Zweck anzuvertrauen. Er erklärte den Angeklagten ██████ und █████, er wolle die Sache nochmals mit seiner Braut besprechen. In Wirklichkeit wollten er und seine Braut von der Abtreibung nichts mehr wissen. Helga ████ hat dann auch später das Kind zur Welt gebracht.

Hierzu führt das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung aus, die Angeklagten ███ und ████ seien wegen je eines Verbrechens der Verabredung der Fremdabtreibung gemäß §§ 218 Abs. 3, 49a Abs. 2 StGB zu verurteilen. Diese Würdigung ist nicht zutreffend. Zunächst ist schon die Ausdrucksweise der Strafkammer: „wegen je eines Verbrechens der Verabredung“ nicht ganz deutlich. Das Landgericht wollte aber damit wohl nicht sagen, dass zwei Verabredungen vorlagen. Vielmehr war offenbar gemeint, jede der Angeklagten sei Partnerin ein und derselben Verbrechensverabredung. Eine solche lag jedoch nach den Feststellungen nicht vor. Dieser Auffassung war auch der Generalbundesanwalt. Die Verabredung im Sinne des § 49a Abs. 2 StGB ist eine Vorstufe zur Mittäterschaft (vgl. Dreher, GA 1954 S. 14, 18). Der Tatbestand setzt die Willenseinigung von mindestens zwei Beteiligten voraus, welche die in Aussicht genommene Tat entweder selbst gemeinsam ausführen oder einen anderen gemeinsam zu ihrer Ausführung im Sinne des § 48 Abs. 1 StGB bestimmen wollen (BGH 1 StR 320/59 vom 22. Juli 1959). Von den beiden angeklagten Frauen ███████ und ████████ wollte aber nur die Angeklagte ██████ die Fremdabtreibung vornehmen, nicht auch die Angeklagte ███████. Diese konnte daher nicht wegen Verbrechensverabredung verurteilt werden, auch nicht auf Grund der Besprechung des Schwängerers ██████ mit ihr. Denn keiner von ihnen wollte selbst abtreiben. Den Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass █████████ der Angeklagten ██████ abgesprochen hätte, sie wollten die Angeklagte ██ ████ zur Fremdabtreibung gemeinsam bestimmen.

Das Urteil muss daher, soweit die Angeklagte ███████ im Fall Nr. 8 ████ ███ verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch, jeweils mit den Feststellungen, aufgehoben werden. Es lässt sich nicht ausschließen, dass sich der Rechtsfehler im Fall Nr. 8 auch auf die Bemessung der Einsatzstrafe (Fall Nr. 14) und der anderen Einzelstrafe (Fall Nr. 5) zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgewirkt hat.

Nach den Feststellungen hat die Angeklagte ██████ durch ihr Verhalten den Tatbestand des § 49a Abs. 1 in Verbindung mit § 218 Abs. 3 StGB verwirklicht. Es kam nicht zur Abtreibung, auch nicht zum Versuch. Frau ██████ hatte aber Frau ███ ins Bild gesetzt und sie veranlasst, bei der Besprechung im Hofgarten mit zu erscheinen. Frau ████████ hat also den Willen der Frau ███ bezüglich einer von dieser vorzunehmenden Abtreibung beeinflusst. Daraus ist zu entnehmen, dass sie sich der versuchten Anstiftung der Frau ████████ zur Fremdabtreibung schuldig gemacht hat. Eine solche liegt nicht nur dann vor, wenn der in Aussicht genommene Täter das Ansinnen nicht versteht oder ablehnt (sogen. misslungene Anstiftung). Sie ist erst recht gegeben, wenn es dem Anstifter gelingt, den anderen als Täter zu gewinnen, mag es auch später zu einem Versuch des Verbrechens nicht kommen (sogen. erfolglose Anstiftung; vgl. Dreher GA 1954, 14; BGH 1 StR 320/59 vom 22. Juli 1959). Dieser Beeinflussungsgrad ist gefährlicher als die misslungene Anstiftung. Es ist anerkannt, dass die Neufassung des § 49a Abs. 1 StGB alle Fälle der versuchten Anstiftung umfasst (BGHSt 8, 261, 262).

Frau ███ hat sich, wie die Feststellungen ergeben, bei der Besprechung im Hofgarten zur Abtreibung bereit erklärt (§ 49a Abs. 2 StGB; vgl. auch nachstehend zu II a dieses Urteils). Die etwaige Beteiligung der Angeklagten ██ ██ an dieser Bereiterklärung stellt keine Anstiftung zu einem Verbrechen des § 49a Abs. 2 StGB dar, sofern man überhaupt eine solche Beteiligungsform für strafbar halten wollte (wegen Beihilfe verneinend: BGH NJW 1960, 1163, 1164 Nr. 13 mit kritischer Anm. v. Dreher). Vielmehr wäre dies als Vertiefung der eingangs erörterten nach § 49a Abs. 1 StGB strafbaren Einwirkung der Angeklagten ████████ auf Frau ███ anzusehen, was bei der Strafbemessung berücksichtigt werden könnte (vgl. aber § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO).

a) Die teilweise Urteilsaufhebung ist gemäß § 357 StPO auf die Verurteilung der Frau ██████ im Fall Nr. 8 und auf die gegen sie verhängte Gesamtstrafe, jeweils mit den Feststellungen, zu erstrecken. Aus dem zu II c) Ausgeführten ergibt sich, dass bei ihr bezüglich der Annahme einer Verbrechensverabredung der gleiche Rechtsfehler vorliegt. Frau ███ wäre vielmehr in diesem Fall nach den Feststellungen der Bereiterklärung zu einem Verbrechen (§ 49a Abs. 2 in Verbindung mit § 218 Abs. 3 StGB) schuldig.

e) Eine Schuldspruchberichtigung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO kann das Revisionsgericht in keinem der Fälle vornehmen. Der Eröffnungsbeschluss hatte insoweit beiden Angeklagten Verbrechensverabredung zur Last gelegt (Bl. 167 Nr. 1d, Bl. 167 R Nr. c, Bd. I d. A.). Ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO ist nicht erfolgt.

III. Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.

WillmsDr. PeetzMai
SeibertFischer
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