Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Erfolgslose Anstiftung zur Abtreibung (§49a i.V.m. §218 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 257/58
Datum
01.07.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung zur Abtreibung ein. Streitpunkte waren Beweiswürdigung, die rechtliche Einordnung der Anstiftung, das Unrechtsbewusstsein und die Strafzumessung. Der BGH hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, bestätigt die Feststellungen des Landgerichts und verwirft die Revision. Auch die Strafzumessung und die Annahme des Unrechtsbewusstseins begegnen keinen Rechtsfehlern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter muss im Urteil nicht sämtliche beweiserheblichen Tatsachen oder das gesamte Verteidigungsvorbringen wörtlich wiedergeben; Angriffe, die die tatrichterliche, von Rechtsfehlern freie Beweiswürdigung ersetzen wollen, sind unzulässig.

2

Die erfolglose Anstiftung zur Abtreibung ist nach § 49a Abs. 1 i.V.m. § 218 Abs. 3 StGB strafbar; das Ausbleiben des Vollendungserfolgs steht der Strafbarkeit der Anstiftung nicht entgegen.

3

Für das Unrechtsbewusstsein des Anstifters kommt es nicht auf die Kenntnis der besonderen Strafbarkeit der erfolglosen Anstiftung an, sondern darauf, dass der Täter den Vollerfolg gewollt hat und sich des Unrechts der Abtreibung sowie der Anstiftung bewusst war.

4

Bei der Strafzumessung dürfen zur Beurteilung der charakterlichen Einstellung des Täters auch spätere oder ergänzende Verhaltensweisen (z. B. Anzeigehandlungen) herangezogen werden.

5

Bestimmungen einer aufgehobenen landesrechtlichen Gnadenordnung sind nicht ohne Weiteres als milderes Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 2 StGB gegenüber einer Bundesnorm zu behandeln.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 7. März 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maurer Josef B. aus ██, geboren am █████ 1922 in ██, wegen erfolgloser Anstiftung zur Abtreibung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 7. März 1958 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen erfolgloser Anstiftung zu einem Verbrechen der Abtreibung (§ 49a Abs. 1 in Verb. mit § 218 Abs. 3 StGB), begangen im April 1951, zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.

1. Soweit der Beschwerdeführer zum Schuldspruch rügt, das Landgericht sei seiner Pflicht zur umfassenden Würdigung des festgestellten Sachverhalts nicht nachgekommen, handelt es sich in Wahrheit um unzulässige Angriffe gegen die von Rechtsfehlern freie Beweiswürdigung der Strafkammer. Der Tatrichter braucht im Urteil weder allgemein alle in Frage kommenden beweiserheblichen Tatsachen ausdrücklich zu erörtern noch im besonderen das gesamte Verteidigungsvorbringen des Angeklagten wiederzugeben und sich mit ihm in allen Einzelheiten auseinanderzusetzen; dies gilt vornehmlich von solchen Einwendungen, die anstelle der tatrichterlichen Beweiswürdigung die eigene zu setzen versuchen.

2. Zu Unrecht wendet sich die Revision auch dagegen, dass das Landgericht die Tat des Beschwerdeführers als erfolglose Anstiftung zu einem Verbrechen der Abtreibung nach § 49a Abs. 1 in Verb. mit § 218 Abs. 3 StGB gewertet hat. Diese Würdigung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 3, 228). An ihr hält der Senat trotz der im Schrifttum teilweise geltend gemachten Bedenken (vgl. Welzel, Das deutsche Strafrecht, 6. Aufl., S. 101, 252; Dreher, Strafgesetzbuch, 2. Aufl., § 218 StGB Anm. 5; derselbe NJW 1953, 313 und GA 1954, 11, 20) fest. Der von Dreher eingangs seiner Ausführungen in NJW 1953, 313 erhobene Einwand, dass, wenn man der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folge, für den Fall der erfolglosen Beihilfe zur Abtreibung derjenige, der einer Schwangeren eine gefährliche Spritze aushändige, nach § 218 Abs. 4 StGB im Regelfalle eine Gefängnisstrafe, derjenige aber, der der Schwangeren nur durch ein unterstützendes Wort Hilfe leiste, im Regelfalle über § 49a StGB eine Zuchthausstrafe zu erwarten habe, kann nach dem Wegfall der Bestimmung des § 49a Abs. 3 StGB in der Fassung der VO vom 29. Mai 1943 (RGBl. I S. 339) nicht mehr für die Gegenmeinung ins Feld geführt werden.

3. Entgegen der Meinung der Revision lassen auch die Ausführungen, mit denen das Landgericht das Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers bejaht hat, keinen Rechtsirrtum erkennen. Zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass es für die Frage des Unrechtsbewusstseins des Angeklagten nicht darauf ankommen kann, ob ihm die Strafbarkeit der erfolglosen Anstiftung zur Abtreibung bekannt war, sondern nur darauf, dass er den vollen Erfolg seiner Überredungsversuche, nämlich die Vornahme der Abtreibung der Leibesfrucht durch seine spätere Ehefrau, gewollt hat und sich des Unrechts der Abtreibung sowie der Anstiftung hierzu bewusst war.

4. Die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie durfte entgegen der Meinung der Revision insbesondere auch den zur Kennzeichnung der „charakterlichen Einstellung und Veranlagung“ des Angeklagten dienenden Umstand verwerten, dass er im Jahre 1957 seine Ehefrau wegen „derselben Art von Straftat, die er selbst von ihr verlangt hatte“ (vollendete Abtreibung in zwei Fällen) aus Rache angezeigt hat.

5. Dass die §§ 25 ff. der durch die Bayerische Gnadenordnung vom 1. November 1954 (BayBS III, 190) ab 1. Dezember 1954 außer Kraft gesetzten Bayerischen Bekanntmachung über das Verfahren in Begnadigungsachen vom 24. Juli 1947 (BayJMBl. 1947, 23 ff.) im Verhältnis zu § 23 StGB weder unmittelbar noch auch nur entsprechend als milderes Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB zu betrachten sind, bedarf keiner Ausführung.

Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler ersehen lässt, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

MantelDr. PeetzDr. Hengsberger
Dr. GeierDr. Hübner
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