Treffer
BGH Urteil

Aufhebung: Unklare Feststellungen zur Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit bei §176 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 257/55
Datum
21.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten sexuellen Kontakts mit einer geisteskranken Frau verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Feststellungen nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen lassen, dass der Täter wusste, die Frau sei infolge Geisteskrankheit nicht zur sittlichen Bewertung und freien Einwilligung fähig. Zudem unterließ das Landgericht die Prüfung einer möglichen verminderten Zurechnungsfähigkeit nach §51 Abs.2 StGB. Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anwendung des §176 Abs.1 Nr.2 StGB muss festgestellt werden, dass der Täter wusste, die Opferperson sei infolge einer echten Geisteskrankheit nicht in der Lage, geschlechtliche Beziehungen sittlich zu beurteilen und ihnen mit freier Entschließung zu begegnen.

2

Äußerliches, auffallend aktives oder williges Verhalten des Opfers rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme fehlender Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit; das Gericht hat bei Verurteilung konkrete Feststellungen herzustellen, dass der Täter eine derartige Unfähigkeit erkannt hat.

3

Wenn der Tatrichter Anhaltspunkte für eine verminderte Zurechnungsfähigkeit nach §51 Abs.2 StGB feststellt oder solche Anhaltspunkte sich aus dem Tatgeschehen ergeben, ist diese Vorschrift ausdrücklich zu prüfen; äußere Handlungsfähigkeit oder Erinnerungsfähigkeit schließen eine erhebliche Hemmungsbeeinträchtigung nicht zwingend aus.

4

Sind die für die innere Tatseite erforderlichen tatsächlichen Grundlagen nicht mit der gebotenen Klarheit festgestellt, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 21. Februar 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Händler Karl ████ aus █████, dort geboren am ███ 1907, wegen versuchter Unzucht mit einer Geisteskranken hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juli 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █ als Vertreter der ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Februar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Er war als Lungenkranker in die Lungenheilstätte ██████ eingewiesen und hat sich dort im Anschluss an eine Zecherei mit der in dieser Anstalt als Hausgehilfin beschäftigten geisteskranken Marianne Sch███████ geschlechtlich eingelassen. Zu einem vollendeten Geschlechtsverkehr kam es nicht, da die Marianne Sch███████ ihn bei einem vorangegangenen Mundverkehr ins Glied gebissen hatte und es ihm infolgedessen nicht gelang, es bei der Marianne Sch███████ einzuführen.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist begründet, da die Feststellungen, die das Urteil zur inneren Tatseite trifft, die Verurteilung wegen des vom Landgericht angenommenen Straftatbestandes nicht zu rechtfertigen vermögen.

Marianne Sch███████ leidet an Hebephrenie, also einer echten Geisteskrankheit. Das wusste jedoch der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts nicht. Er hielt sie, wie es im Urteil heißt, „nicht für geistig normal“; er wusste, dass sie „oft recht mannstoll“ ist und „fremden Männern, mit denen sie nur flüchtig bekannt ist, geradezu nachläuft“. Vor allem erkannte der Angeklagte nach den Worten des Urteils an ihrem „auffallend aktiven Verhalten ihm gegenüber, dass sie derart schwachsinnig ist, dass sie die Bedeutung und Folgen eines Geschlechtsverkehrs nicht richtig zu beurteilen vermag“.

Abgesehen davon, dass die geistige Abartigkeit der Marianne Sch███████ nach dem festgestellten Sachverhalt nicht als Schwachsinn bezeichnet werden kann, ist aus diesen Darlegungen nicht mit hinreichender Sicherheit zu erkennen, dass das Landgericht bei seiner Entscheidung klar erkannt hat, worauf es bei der Anwendung des § 176 Nr. 2 StGB ankommt. Wenn dem Täter zwar nicht bekannt ist, dass eine echte Geisteskrankheit vorliegt, er aber erkennt, dass die Frau, mit der er sich einlässt, infolge ihrer krankhaften geistigen Veranlagung nicht imstande ist, geschlechtliche Beziehungen sittlich zu bewerten und geschlechtlichen Zumutungen mit freier Entschließung zu begegnen (vgl. RGSt 70, 32; RG JW 1934, 3131 Nr. 16; BGHSt 2, 58), dann bestehen gegen die Anwendung des § 176 Nr. 2 StGB keine Bedenken. Die für eine solche Annahme erforderlichen tatsächlichen Grundlagen lassen sich jedoch dem angefochtenen Urteil nicht zweifelsfrei entnehmen. Namentlich die Wendung, der Angeklagte habe erkannt, dass Marianne Sch███████ „die Bedeutung und Folgen“ eines Geschlechtsverkehrs nicht richtig zu beurteilen vermocht habe, vermittelt nicht mit ausreichender Klarheit die Überzeugung, dass die Merkmale vorliegen, auf die es ankommt. Sollte sie eine etwaige Schwangerschaft als „Folge“ eines Geschlechtsverkehrs nicht gekannt haben, so wäre allerdings ein ungewöhnlich hoher Grad geistiger Abartigkeit anzunehmen. Wollte das Gericht das sagen, so hätte es eine ausdrückliche Feststellung treffen müssen.

Für die Wendung, die Zeugin Sch███████ habe nach der Auffassung des Angeklagten „die Bedeutung“ des Geschlechtsverkehrs nicht richtig zu beurteilen vermocht, ergibt sich ein greifbarer Inhalt erst durch den Zusammenhang mit den tatsächlichen Feststellungen, sie sei, wie der Angeklagte gewusst habe, „oft recht mannstoll“ gewesen, sie sei „fremden Männern geradezu nachgelaufen“ und habe sich auch dem Angeklagten gegenüber „auffallend aktiv“ verhalten. Das sind aber keine Verhaltensweisen, die für sich allein darauf schließen lassen, dass Marianne Sch███████ auf Grund einer krankhaften geistigen Veranlagung überhaupt keinen sittlichen Maßstab für die Wertung des Geschlechtsverkehrs kennt und zu einer freien Entschließung gegenüber einer geschlechtlichen Zumutung nicht imstande ist. Ein solches Verhalten kann auch eine Frau an den Tag legen, die sich in geschlechtlicher Hinsicht keine Hemmungen auferlegen will und sich über sittlich gebotene Schranken bewusst hinwegsetzt. Es lässt sich nicht ausschließen, dass der Tatrichter das außer Acht gelassen hat. Wenn das Gericht auf Grund der besonderen Umstände des Falles zu der Überzeugung gekommen sein sollte, dass der Angeklagte das festgestellte Benehmen der Marianne Sch███████ auf einen Geisteszustand zurückgeführt hat, der die oben gekennzeichnete Erkenntnis- und Entscheidungsfähigkeit bei ihr zur Folge gehabt hat, so hätte es dies deutlich aussprechen müssen. Die innere Tatseite ist in Fällen dieser Art nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs besonders sorgfältig zu prüfen. Entscheidend ist dabei nicht die äußerlich mehr oder weniger widerstandslose Hinnahme des Beischlafs oder sogar das von der Frau gezeigte Verlangen danach, sondern die Fähigkeit, ihr Verhalten auf geschlechtlichem Gebiet sittlich zu werten und nach sittlicher Einsicht zu lenken (vgl. BGH aaO S. 60). Die Vorstellungen, die der Angeklagte sich über diese Fähigkeit der Marianne Sch███████ machte, sind entscheidend. Dabei können Feststellungen über die sonstige Lebensführung der Marianne Sch███████ für die Beurteilung der inneren Tatseite nur dann verwandt werden, wenn sie Tatsachen betreffen, die dem Angeklagten bekannt waren.

Nach den Feststellungen des Landgerichts befand sich der Angeklagte, als er mit der Marianne Sch███████ den Heimweg zur Heilstätte antrat, auf dem es zur Tat kam, „in stark angeheitertem Zustand“. Wegen dieses Zustandes hat das Gericht ihm „in weitgehendem Maße“ mildernde Umstände zugebilligt. Es hat zwar „keine Anhaltspunkte“ dafür gefunden, dass sich der Angeklagte zur Zeit der Tat in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befand; es hat aber nicht geprüft, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorgelegen haben, obwohl nach den angeführten Urteilsfeststellungen Veranlassung zu einer solchen Prüfung gegeben war. Dass der Angeklagte noch imstande war, durch ein Fenster einzusteigen, und dass er sich später der wesentlichen Einzelheiten des Geschehens genau zu erinnern vermochte, steht der Annahme eines Zustandes der verminderten Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB, insbesondere einer erheblichen Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens, nicht zwingend entgegen.

Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen (§§ 353, 354 Abs. 2 StPO).

Dr. AugustinMantelDr. Mannzen
Dr. HörchnerSeibert
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