Revision Erfolg: Aufhebung des Urteils und Einstellung wegen Straffreiheitsgesetz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 257/51
- Datum
- 04.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 4 des Straffreiheitsgesetzes (Rheinland‑Pfalz) sind anhängige Verfahren einzustellen, wenn die Tat vor dem 1.10.1945 begangen wurde und keine höhere Strafe als ein Jahr Zuchthaus oder 18 Monate Gefängnis zu erwarten ist.
Die Straffreiheit ist ein Verfahrenshindernis, das von Amts wegen zu berücksichtigen ist; dies gilt auch für Revisionsgerichte.
Ein Wiederaufnahmeverfahren steht der Anwendung von Straffreiheitsvorschriften nicht entgegen; durch den aufhebenden Wiederaufnahmebeschluss wird das frühere Urteil beseitigt und das Verfahren wieder anhängig.
In einem Wiederaufnahmeverfahren ist das Gericht verpflichtet, Schuld‑ und Straffrage umfassend neu zu prüfen und ist nicht an die Feststellungen des aufgehobenen Urteils gebunden, darf jedoch Art und Höhe der Strafe nicht zu Lasten des Angeklagten verschlechtern.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 4. Januar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Polizeisekretär Jakob Sc ██████, geboren █████ in ████████, wegen eines Verbrechens nach § 8 des Sprengstoffgesetzes
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Dr. Peetz, Bundesrichter, Mantel, Bundesrichter, Geier, Bundesrichter, Dr. Glanzmann, Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 4. Januar 1951 aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
1.) Der Angeklagte war durch Urteil des Sondergerichts in Frankenthal vom 18. Dezember 1935 wegen eines Vergehens nach §§ 1, 4 der Notverordnung zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. I S. 83), wegen fortgesetzten Diebstahls (§ 242 StGB) und wegen eines Verbrechens nach § 8 des Sprengstoffgesetzes zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Auf Antrag des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht in Frankenthal durch Beschluss vom 24. August 1949 auf Grund der Bestimmungen des Landesgesetzes von Rheinland-Pfalz zur Beseitigung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege vom 23. März 1948 (GVBl. S. 244 ff.) a) die in dem Urteil des Sondergerichts ausgesprochene Gesamtstrafe aufgelöst, b) die Verurteilung wegen des Vergehens nach §§ 1, 4 der Notverordnung vom 28. Februar 1933 aufgehoben, c) die Verurteilung wegen des fortgesetzten Diebstahls und des Verbrechens nach § 8 des Sprengstoffgesetzes aufrechterhalten und aus den hierfür festgesetzten früheren Einzelstrafen eine neue Gesamtstrafe von zwei Jahren sieben Monaten Gefängnis gebildet, d) die Wiederaufnahme des Verfahrens zugelassen, soweit das Urteil des Sondergerichts aufrechterhalten geblieben ist, sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet.
Im Wiederaufnahmeverfahren hat das Landgericht den Angeklagten durch Urteil vom 4. Januar 1951 erneut des Diebstahls und eines Verbrechens nach § 8 des Sprengstoffgesetzes schuldig erkannt, ihn zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe als verbüßt erklärt.
2.) Die Revision des Angeklagten macht die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts geltend. Sie führt aus, das Landgericht habe die Wegnahme der Sprengstoffpatronen durch den Angeklagten rechtsirrig als Diebstahl gewertet und durch die Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 8 des Sprengstoffgesetzes gegen die §§ 11, 12 des Landesgesetzes vom 23. März 1948 und die §§ 362, 373 StPO verstoßen.
3.) Das Landgericht und auch die Revision haben übersehen, dass die Taten des Angeklagten unter die Bestimmungen des § 4 Abs. 1, 2 und 3 des Gesetzes von Rheinland-Pfalz über die Gewährung von Straffreiheit vom 18. Juni 1948 (GVBl. S. 283 ff.) fallen. Nach diesen Bestimmungen sind anhängige Verfahren einzustellen, wenn die Tat vor dem 1. Oktober 1945 begangen und keine höhere Strafe als ein Jahr Zuchthaus oder 18 Monate Gefängnis (allein oder in Verbindung mit einer Geldstrafe von höchstens 3000 RM) zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Taten fallen auch nicht unter eine der Ausnahmbestimmungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes.
Das Landgericht hätte hiernach das Verfahren einstellen müssen. Dass es sich um ein Wiederaufnahmeverfahren handelt, hindert nichts hieran; denn durch den die Wiederaufnahme anordnenden Beschluss des Landgerichts wurde das frühere Urteil beseitigt und das Verfahren wieder anhängig.
Das Revisionsgericht hat die Straffreiheit als Verfahrenshindernis von Amts wegen zu berücksichtigen. Auf die Sachrüge ist allerdings zunächst zu prüfen, ob die Würdigung des festgestellten Sachverhalts rechtlich zutrifft oder ob etwa in beiden Urteilspunkten oder in einem von ihnen die Freisprechung des Angeklagten geboten gewesen wäre. Der unschuldige oder nicht nachweislich schuldige Angeklagte hat in einem solchen Falle einen Anspruch darauf, dass nicht das Verfahren wegen Straffreiheit eingestellt, sondern auf seine Freisprechung erkannt wird (RGSt 70, 193).
Hier lässt das Urteil aber in der rechtlichen Würdigung keinen Rechtsfehler erkennen; sowohl die Schuldfeststellung wegen Diebstahls als auch die wegen eines Verbrechens nach § 8 des Sprengstoffgesetzes werden zur äußeren und inneren Tatseite durch die Feststellungen getragen. Was die Revision demgegenüber vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung, in der Behauptung neuer und daher im Revisionsverfahren unbeachtlicher Tatsachen und in rechtsirrigen Ausführungen über das Landesgesetz vom 23. März 1948. Zu letzteren ist folgendes zu bemerken:
Entgegen der Behauptung der Revision hatte das Sondergericht den Angeklagten nicht „allein wegen seiner marxistischen Weltanschauung“ verurteilt; es hat sich vielmehr nur bei der Strafbemessung nicht von politischen Einflüssen freigehalten. Aus diesem Grund hat das Landgericht die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Angeklagten nach § 11 Abs. 1 des Landesgesetzes vom 23. März 1948 angeordnet. Kraft der ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht war das neu erkennende Gericht berechtigt und verpflichtet, die Schuld- und die Strafrage nach allen Richtungen zu prüfen, ohne dabei irgendwie an die Feststellungen des durch die Wiederaufnahme des Verfahrens auch im Schuldspruch beseitigten Urteils des Sondergerichts gebunden zu sein; die einzige Schranke, die die Wiederaufnahme des Verfahrens dem Gericht setzte, war die, dass es das frühere Urteil in Art und Höhe der Strafe nicht zum Nachteil des Angeklagten ändern durfte (§ 12 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes vom 23. März 1948 in Verb. mit § 373 Abs. 2 StPO). Hiergegen hat aber das Landgericht nicht verstoßen. Das Landgericht hat auch mit bedenkenfreier Begründung die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes vom 23. März 1948 verneint, bei deren Vorliegen das Verfahren nach § 3 des Landesgesetzes und nicht nach § 4 Abs. 3 des später in Kraft getretenen Straffreiheitsgesetzes vom 18. Juni 1948 hätte eingestellt werden müssen; die Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach §§ 11, 12 des Landesgesetzes vom 23. März 1948 stand entgegen den vom Landgericht geäußerten Zweifeln der Prüfung nicht entgegen, ob das Verfahren nach § 3 in Verb. mit § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes einzustellen sei.
4.) Auf die Revision des Angeklagten war hiernach das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren gemäß § 4 Abs. 3 des Straffreiheitsgesetzes von Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 1948 einzustellen.
Die Kosten des Verfahrens hat nach § 467 Abs. 1 StPO die Staatskasse zu tragen. Anlass, ihr auch die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, besteht nicht.
| Richter | Mantel | Dr. Glanzmann | |||
| Dr. Peetz | Geier |