Aufhebung des Strafausspruchs wegen widersprüchlicher Einkommensfeststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 2/57
- Datum
- 03.05.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Widersprüchliche oder unklare Feststellungen zu für die Strafzumessung erheblichen Tatsachen (z. B. Einkommen) machen den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen, wenn eine Klärung auf dem Revisionsweg nicht möglich ist.
Bei der Bemessung der Strafe sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten einschließlich regelmäßig gezahlter geldwerter Leistungen (z. B. Blindengeld) zu berücksichtigen.
Wenn ein Beschwerdeführer in der Revisionsbegründung Tatsachen vorträgt, die im Urteil nicht berücksichtigt wurden, ist ihm in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit zu geben, diese Tatsachen dem Tatrichter vorzubringen.
Vorausgegangene, nicht verurteilungsbegründende Verdachtsmomente dürfen nicht als strafschärfend verwertet werden; insoweit können frühere Verfahren nur insoweit berücksichtigt werden, als sie dem Angeklagten die Gefährlichkeit seines Handelns bewusst gemacht haben.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 26. Oktober 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rentner Ludwig S. aus ████, dort geboren am 1896, wegen Fremdabtreibung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Herchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hibner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, █████████████████████████ der Verhandlung, ████ der Verkündung,
Justizobersekretär ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 26. Oktober 1956 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die weitergehende Revision des Angeklagten ██████ wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen einer vollendeten und einer versuchten Fremdabtreibung zur Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus und vier Jahren Ehrverlust (genauer: Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte) verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts.
Er hat nur zum Teil Erfolg.
Die Verfahrensrügen können unerörtert bleiben; sie betreffen nur den Strafausspruch, der auf die Sachrüge ohnehin aufzuheben ist.
Die Nachprüfung des Schuldspruchs ergibt keinen Rechtsfehler. Der Beschwerdeführer erhebt hiergegen im einzelnen auch keine Beanstandungen.
Der Strafausspruch, insbesondere die Verneinung des Vorliegens minder schwerer Fälle, beruht auch auf der Feststellung (UA 10), von einer Notlage des Angeklagten könne nicht gesprochen werden. Zur Begründung führt das Landgericht aus, die Ehefrau des Angeklagten habe im Zeitpunkt der Begehung der Straftaten ein monatliches Einkommen von 320.— DM gehabt, der Angeklagte selbst habe monatlich eine Invalidenrente von 68.— DM und ein Blindengeld von 90.— DM bekommen. Die Angabe der Höhe des Einkommens der Ehefrau mit 320.— DM steht im Widerspruch zu der Feststellung an anderer Stelle des Urteils (UA 3), die Ehefrau habe über ein monatliches Einkommen von 230.— DM verfügt. Das Revisionsgericht vermag nicht zu klären, welche von beiden Zahlen — 320 oder 230.— DM — die richtige ist; es kann die Möglichkeit nicht völlig ausschließen, daß das Landgericht bei Annahme des geringeren Monatseinkommens von 230.— DM zu einer anderen Strafzumessung gelangt wäre. Das Urteil muss daher, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, im Strafausspruch einschließlich der Nebenfolge mit den zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen aufgehoben werden.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht den aufgezeigten Widerspruch zu klären und dabei Gelegenheit haben, der Behauptung des Beschwerdeführers nachzugehen, daß seine Ehefrau zur Tatzeit überhaupt noch nicht als Leihgenfrau beschäftigt gewesen, sondern Arbeitslosenunterstützung in bisher nicht genannter Höhe bezogen habe. Für die Beurteilung der Vermögensverhältnisse des Angeklagten kann andererseits die auffallende Tatsache von Bedeutung sein, daß er sich einen Fernsprechanschluss gehalten hat, der es übrigens im vorliegenden Falle der früheren Mitangeklagten ███████ ermöglicht hat, ihn von München zu sich nach Augsburg zu bestellen.
Die weiteren sachlichrechtlichen Beanstandungen des Beschwerdeführers zum Strafmaß sind unbegründet. Es bestehen keine Bedenken, bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten zu berücksichtigen, daß er in Anbetracht seiner fast vollständigen Erblindung monatlich ein Blindengeld von 90.— DM erhält. Dem Angeklagten ist auch am angefochtenen Urteil nicht straferschwerend zur Last gelegt, daß er in einem früheren Verfahren verdächtig war, den Tod einer Schwangeren durch seinen Eingriff verschuldet zu haben, sondern lediglich, daß ihm damals die Gefährlichkeit solcher Eingriffe vor Augen geführt worden ist; das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Soweit in der Revisionsbegründung Tatsachen vorgetragen sind, welche im Urteil keinen Niederschlag gefunden haben, wird der Beschwerdeführer in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, sie dem Tatrichter zu unterbreiten.
| Dr. Herchner | Werner | Dr. Hengsberger | |||
| Mantel | Hibner |