Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Betrugs verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 256/97
- Datum
- 22.07.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung der Beweiswürdigung obliegt dem Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler; eine ersetzende eigene Würdigung ist unzulässig.
Die Verwertung einer Verteidigungsschrift, die nicht Verhandlungsgegenstand war, kann einen Verfahrensverstoß darstellen; ist jedoch sicher, dass das Urteil auch ohne diesen Verstoß zum selben Ergebnis gelangt wäre, bleibt die Rüge ohne Folgen.
Das Urteil muss nicht alle Einzelheiten der Beweiswürdigung wiedergeben; es genügt, wenn die maßgeblichen Erwägungen und die Berücksichtigung einschlägiger Vorbelastungen erkennbar sind (§ 267 StPO).
Für eine Verurteilung wegen Betrugs ist mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass die Angeklagten Kenntnis oder zumindest bewusstes Inkaufnehmen der gestohlenen Herkunft der Sachen hatten.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 4. Februar 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes URTEIL 1 StR 256/97 vom 22. Juli 1997 in der Strafsache gegen ███ aus ███, geboren am ███████ 1961, Ronald in ██, geboren am ██████, ██ aus Birgitta 1965 in ███, wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juli 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schäfer, Dr. die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Granderath, Dr. Dr. Brünning, Landau als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin █████ ███ für den Angeklagten Ronald ██, Rechtsanwalt ██████ ███ ██ für die Angeklagte Birgitta ██ als Verteidiger, Justizamtsinspektor ███
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 4. Februar 1997 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen. Feststellungen zum subjektiven Tatbestand waren dem Landgericht *„mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nicht möglich“*.
Den Angeklagten, bei denen es sich *„um recht einfach strukturierte Personen“* handelt und die einen Gebrauchtwagenhandel betrieben, war zur Last gelegt worden, in der Zeit von Juli bis Dezember 1991 insgesamt 33 Personenkraftwagen erworben und von diesen Fahrzeugen 30 an Endabnehmer weiterveräußert zu haben, obwohl sie gewusst oder mit der Möglichkeit gerechnet hatten, dass diese Fahrzeuge zuvor in den Niederlanden gestohlen worden waren.
Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrüge
I. Die Rüge, das Landgericht habe eine Verteidigungsschrift des gesondert verfolgten, in der Türkei untergetauchten ███████████ unter Verstoß gegen § 261 StPO bei seiner Urteilsbildung verwertet, obwohl diese nicht zum Gegenstand der Verhandlung gemacht wurde, greift im Ergebnis nicht durch.
Der Senat konnte offenlassen, ob die Bezugnahmen des Urteils auf diese Verteidigungsschrift nicht lediglich eine Erörterung darüber darstellt, ob die allgemeine Aufklarungspflicht die Verlesung der Verteidigungsschrift gebiete (§ 251 Abs. 3 StPO).
Dafür spricht der Hinweis in den Urteilsgründen, die Akten enthielten keine Anhaltspunkte dafür, die Angeklagten selbst hätten Informationen über die Herkunft der Fahrzeuge aus Holland erhalten.
Waren die Erörterungen zur Verteidigungsschrift so zu verstehen, konnte das Landgericht rechtsfehlerfrei im Freibeweisverfahren diese Überlegungen anstellen.
Selbst wenn jedoch die Strafkammer die Verteidigungsschrift im Wege des Strengbeweises verwerten wollte, kann der Senat ausschließen, dass das Urteil auf einem dann festzustellenden Verfahrensverstoß beruht, weil das Landgericht auch ohne ihn zum selben Ergebnis gekommen wäre.
Die Angeklagten sind freigesprochen worden, weil das Landgericht eine Information der Angeklagten durch ██ über den Umstand, dass die Fahrzeuge zuvor in den Niederlanden gestohlen worden waren, nicht feststellen
konnte. Es hat eingehende Erwägungen dazu angestellt, weshalb auch ein in die Diebstähle eingeweihter ██ sein Wissen nicht weitergegeben hatte.
II. Die Sachrüge
Ein durchgreifender Rechtsfehler hat sich auch bei sachlich-rechtlicher Nachprüfung des Urteils nicht ergeben.
Mit ihrem Einwand, die Beweiswürdigung des Landgerichts sei widersprüchlich und lückenhaft, dringt die Revision nicht durch.
1. Die Beweiswürdigung ist allein Sache des Tatrichters. Ihm kann grundsätzlich nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Überzeugung kommen muss oder nicht kommen darf (BGHSt 10, 208, 209; BGH NStZ 1983, 277, 278; 1984, 180; BGH NJW 1982, 2882; KK-Hürxthal, 3. Aufl. § 261 Rdn. 28, 45).
Dem Revisionsgericht ist es deshalb verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen. Es hat sie nur auf Rechtsfehler zu überprüfen.
2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts enthält weder Widersprüche noch Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Auch hat der Tatrichter nicht an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugung übertriebene Anforderungen gestellt (BGH NStZ 1988, 236 m. Nachw.).
Insbesondere hat das Landgericht die Beweise erschöpfend gewürdigt und naheliegende Möglichkeiten nicht außer acht gelassen (BGH NStZ 1981, 488; 1984, 180).
Insoweit ist über die Erörterungen in der Antragschrift des Generalbundesanwalts vom 30. April 1997 hinaus lediglich auf folgendes einzugehen:
a) Entgegen dem Vorbringen der Revision ist die Aussage der Angeklagten mitgeteilt und gewürdigt worden (vgl. zu diesem Erfordernis: BGH NStZ 1992, 502; 1993, 501, 49; die 151). Das Urteil führt aus, G. Schäfer StV 1995, 147, Angeklagten hätten durch ihre Verteidiger eingeräumt, von *„den in der Anklageschrift aufgeführten Unwahrheiten Gebrauch gemacht“* zu haben. Diese Unwahrheiten der Angeklagten gegenüber den Erwerbern werden in den Fällen 1, 2, 6, 19 und 20 ausführlicher und konkret wiedergege- 10, 13, 18, ben und als „Verkaufslügen“ gewürdigt.
b) Das Landgericht hat auch eine angesichts der bei der Erörterung einzelner Indizien ausführlichen Beschreibung – ausreichende Gesamtwürdigung vorgenommen, indem es insbesondere auf die Fähigkeiten und Erkenntnismöglikeiten sowie den Werdegang der Angeklagten abstellte und den von der Revision vernachlässigten Gesichtspunkt hervorhob, *„dass geschultere, kompetentere und seriösere Gebrauchtwagenhändler glaubhaft ebenfalls keinen Verdacht schöpften“*.
c) Zu Unrecht greift die Revision auch die Würdigung des Landgerichts an, die Zeugen █████, von denen die Angeklagten einen Teil der Fahrzeuge erworben hatten – andere Fahrzeuge erhielten sie direkt von dem anderweitig verfolgten █████ – *„hätten von den Kraftfahrzeugdiebstählen weder etwas gewusst noch vermuten können“*, so dass sie Entsprechendes auch nicht an die Angeklagten weitergeben konnten.
Das Landgericht hat eingehend belegt, warum es den Zeugen █████ geglaubt hat, sie hätten im eigenen Verfahren zur Erlangung einer Bewährungsstrafe ein falsches Geständnis abgelegt. Auch diese Würdigung hält sich im Rahmen des tatrichterlichen, vom Revisionsgericht hinzunehmenden Beurteilungsspielraums:
Der Rüge der Revision, das Urteil erwähnte nicht die Vorstrafe der Zeugin █████ wegen uneidlicher Falschaussage, obwohl im Sitzungsprotokoll eine Vorbelastung wegen Eidesverletzung dokumentiert war, kann kein Erfolg beschieden sein. § 267 StPO verlangt nicht, alle Einzelheiten der Beweiswürdigung in den Urteilsgründen aufzuführen (BGHR StPO § 267 Abs. Satz 2 Beweisergebnis 3; KK-Hürxthal aaO § 267 Rdn. 12). Die Verurteilung der Zeugin █████ wegen uneidlicher Falschaussage hat das Gericht ersichtlich berücksichtigt. Dies folgt u. a. aus der umfangreichen Schilderung des widersprüchlichen Aussageverhaltens der beiden Zeugen █████ in der ersten, im Mai 1996 gegen die Angeklagten durchgeführten Hauptverhandlung, der ausführlichen Würdigung des Geständnisses der Zeugen █████ in ihrem eigenen Verfahren, das daraufhin mit Verurteilung der Zeugen endete, sowie der breiten Erörterung der Motive der beiden Zeugen.
Bei der entscheidenden Frage, ob die Angeklagten von den Zeugen █████ erfahren haben konnten, dass die Kraftfahrzeuge gestohlen waren, werden nicht nur die Frage der Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen und ihr – fehlendes Motiv für eine Falschaussage erörtert, sondern auch die Umstände – wie etwa das Vertrauensverhältnis der Angeklagten zu den Zeugen, das sich auch in der Übernahme von Urlaubsvertretungen im Geschäft der Zeugen dokumentierte, sowie die schnelle Abwicklung der Geschäfte –, die belastende Indizien für das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes des Betruges sein konnten.
3. Das Landgericht hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb es sich nicht in der Lage sah, die Angeklagten in dem für die Verurteilung entscheidenden Punkt zu überführen.
Diese tatrichterliche Bewertung der festgestellten Tatumstände und Indizien hat das Revisionsgericht hinzunehmen, mag auch – wie die Revision mit eigenen Erwägungen darzulegen versucht – ein anderes Ergebnis durchaus vertretbar sein.
| Granderath | Schäfer | Brünning | |||
| Maul | Landau |