Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Schuldspruch wegen vollautomatischer Waffe auf halbautomatische Waffe geändert, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 256/96
Datum
09.05.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung und Besitz/Führen einer vollautomatischen Selbstladepistole. Der BGH stellte fest, dass die Feststellungen nicht tragen, dass es sich um eine vollautomatische Waffe handelt, und änderte den Schuldspruch zugunsten einer halbautomatischen Selbstladewaffe. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vollautomatische Waffen sind nur solche, die zur Abgabe von Feuerstößen oder zu Dauerfeuer geeignet sind; bloße Angabe von Marke und Kaliber genügt nicht zur Feststellung der Automatikfähigkeit.

2

Fehlen tatsächliche Feststellungen zur Eignung einer Waffe als Automat, ist eine Verurteilung nach § 52a WaffG rechtsfehlerhaft und kann durch Änderung zu einem geringeren Tatbestand ersetzt werden.

3

Die Änderung des Schuldspruchs zugunsten des Angeklagten ist zulässig, wenn die getroffenen Feststellungen eine günstigere rechtliche Würdigung erlauben; § 265 StPO steht einer solchen Korrektur nicht entgegen, soweit der Angeklagte sich nicht anders verteidigen konnte.

4

Ändert die rechtliche Bewertung den Strafrahmen, so ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit über Strafmaß und Kosten neu entschieden werden kann.

Vorinstanzen

Landgericht Deggendorf, 23. Oktober 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 256/96 vom 9. Mai 1996 in der Strafsache gegen █ geboren am ██ in ███. wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts zu 2. auf dessen Antrag – am 9. Mai 1996 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 23. Oktober 1995

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Beschwerdeführer der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Erwerb, Besitz und Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm schuldig ist (Angewendete Vorschriften: §§ 223a, 223b a) und 244 Abs. 1 Nr. 1 a.F. StGB; 53 Abs. 1 Satz 1, 35 Abs. 1 Satz 1; b), 28 Abs. 1, 52 StGB; 4 WaffG);

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe (§ 52a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 1 WaffG) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

1. Die Verurteilung aus dem Verbrechenstatbestand des § 52a WaffG ist rechtsfehlerhaft. Das Landgericht beschränkt sich darauf mitzuteilen, der Angeklagte habe „eine mit 4 Schuss Munition geladene, vollautomatische Selbstladepistole, altes Modell Walther, 7,65 mm“ gekauft, geführt und nach zwei Monaten nicht wiederfindbar irgendwo in ein Gewässer geworfen.

Die Feststellung des Besitzes einer Waffe alten Modells Walther, 7,65 mm trägt nicht die rechtliche Annahme, es handle sich dabei um eine vollautomatische Selbstladepistole. Vollautomatische Waffen sind nur solche, die zur Abgabe von Feuerstößen oder von Dauerfeuer geeignet sind. Nach der Begründung zum WaffG 1972 (BT-Drucks. VI/2578 S. 25) stellen solche Selbstladewaffen „wegen ihrer schnellen Schussfolge in der Hand von Gewalttätigen oder Leichtsinnigen eine besondere Gefahr für die öffentliche Sicherheit“ dar. Sie werden deshalb strengeren Bestimmungen unterworfen (vgl. näher auch zu halbautomatischen Selbstladewaffen mit Kriegswaffeneigenschaften: Steindorf, Waffenrecht, 6. Aufl. Rdn. 29 zu § 1, anscheinend: Rdn. 7 ff. zu § 37 sowie Rdn. 2 f. zu § 52a WaffG). Es ist

gerichtskundig, dass die Firma Walther eine Waffe des bezeichneten Kalibers niemals als Automaten i. S. d. § 37 WaffG hergestellt hat. Eine Untersuchung der Waffe auf einen rein theoretisch denkbaren Umbau ist nach den wiedergegebenen Feststellungen nicht möglich. Der Senat kann daher den Schuldspruch wie zu 1a) geschehen ändern. (Zu den Konkurrenzverhältnissen innerhalb des § 53 WaffG nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH vgl. Steindorf aaO Rdn. 36 ff. zu § 53).

§ 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Beschwerdeführer gegen die für ihn günstigere Bewertung des von ihm selbst insoweit eingeräumten Sachverhaltes nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Da die Anwendung des Vergehenstatbestandes des § 53 WaffG – auch unter Berücksichtigung der rechtsfehlerfrei vorgenommenen Milderung gem. §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB – zu einem veränderten Strafrahmen führt, ist eine niedrigere Strafe zu erwarten. Daher war die einem Verbrechenstatbestand entnommene Strafe aufzuheben.

2. Eine Überprüfung des Urteils auf die allgemein erhobene Sachrüge hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO).

[Unterschriften]

BriiningMaulSchomburg
GranderathGerhardt
Revision teilweise erfolgreich: Schuldspruch wegen vollautomatischer Waffe auf halbautomatische Waffe geändert, Strafausspruch aufgehoben — Themis