Teileinstellung wegen fehlender deutscher Gerichtsbarkeit; Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 256/88
- Datum
- 30.06.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren ist einzustellen, soweit die deutsche Gerichtsbarkeit für im Ausland begangene Straftaten fehlt; das Fehlen der Zuständigkeit ist ein Verfahrenshindernis.
Eine Teileinstellung, die den Schuldumfang einschränkt, hebt den Strafausspruch nicht auf, wenn das Gericht ausschließen kann, dass das Strafmaß ohne Berücksichtigung der eingestellten Taten milder ausgefallen wäre.
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Kosten und dem Angeklagten entstandene notwendige Auslagen trägt die Staatskasse insoweit, als das Verfahren eingestellt worden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 20. Januar 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 256/88 in der Strafsache gegen █████████ ███ ██ Aykuthan, geboren am █1963 in ██████ (Türkei), wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 1988 einstimmig
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Erwerbs von Heroin in den Niederlanden verurteilt worden ist.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20. Januar 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse, soweit das Verfahren eingestellt worden ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zu bemerken ist lediglich:
Soweit der Angeklagte wegen tateinheitlich begangenem Erwerbs von Heroin in den Niederlanden verurteilt worden ist, war das Verfahren wegen des Verfahrenshindernisses fehlender deutscher Gerichtsbarkeit einzustellen (vgl. BGHSt 34, 1, 3).
Die sich aus der Teileinstellung ergebende Beschränkung des Schuldumfangs lässt den Strafausspruch unberührt. Der Angeklagte erwarb außer in zwei Fällen in den Niederlanden in der Zeit vom November 1986 bis April 1987 in der Bundesrepublik Deutschland in einer Vielzahl von Fällen Heroin zur Deckung seines Eigenbedarfs (UA S. 14) und leistete Beihilfe zur Einfuhr von Heroin (UA S. 18). Der Senat kann daher ausschließen, dass die milde Strafe wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln noch geringer ausgefallen wäre, wenn das Landgericht den Erwerb in den Niederlanden nicht berücksichtigt hätte.
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