Revision: Mittäterschaft in Diebstahl zu Beihilfe herabgestuft; Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 256/72
- Datum
- 11.07.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft beim Diebstahl setzt voraus, dass der Beteiligte die Absicht hat, sich die Sache selbst zuzueignen.
Fehlt die erforderliche Aneignungsabsicht, kommt keine Mittäterschaft, sondern allenfalls Beihilfe zum Diebstahl in Betracht.
Sind die tatsächlichen Feststellungen nicht ausreichend, um ein subjektives Tatbestandsmerkmal zu tragen, ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern.
Wird die Tatwürdigung geändert, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache gegebenenfalls zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aschaffenburg, 7. Februar 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 256/72 in der Strafsache gegen ████ ————, den Vertreter Clemens geboren am ███ 1941 in ███ Sachbezeichnung: ██████████ wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 11. Juli 1972 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Cp wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 7. Februar 1972, soweit es ihn betrifft, 1. im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte im Fall II 7 der Urteilsgründe der Beihilfe zum Diebstahl schuldig ist (§§ 242, 243 Nr. 1, 49 StGB); im Strafausspruch hinsichtlich der Einzel- 2. strafe in diesem Fall und der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die tatsächlichen Feststellungen zu dem Diebstahl bei (Fall II 7 der Firma RC und KC OHG, der Urteilsgründe) ergeben nicht, dass auch der Angeklagte ██ die Absicht hatte, an der Beute teilzuhaben (BGHSt 4, 236). Er kann daher auch nicht eines Diebstahls schuldig erachtet werden, denn Mittäter an einer solchen Straftat kann nur sein, wer sich selbst die Sache zueignen will (BGH, Urteil vom 10. November 1965 – 2 StR 404/65 –, mitgeteilt bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 242 Rdnr. 18). Die Feststellungen rechtfertigen es nur, den Angeklagten in diesem Fall einer Beihilfe zum Diebstahl schuldig zu sprechen (BGH, Urteil vom 9. August 1968 – 2 StR 361/68, mitgeteilt bei Pfeiffer/Maul/Schulte, aaO). Der Schuldspruch war daher insoweit zu ändern und der Strafausspruch hinsichtlich der Einzelstrafe im Fall II der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe aufzuheben. Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
| Mös1 | Pfeiffer | Woesner | |||
| Loesdau | Strickert |