Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Freispruch wegen fahrlässigen Falscheids und Änderung von Teilnahmewertungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 256/68
Datum
30.08.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Heilbronn teilweise auf: Im Fall III 12 reichten die Feststellungen für eine Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids (§ 163 Abs. 1 StGB) nicht aus, daher Freispruch. Ferner änderte der Senat den Schuldspruch dahingehend, dass der Angeklagte vier statt fünf Taten je in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung als Beihilfe zum Betrug (Rückfall) verurteilt wird. Die betreffenden Einzelstrafen und die Gesamtstrafe wurden aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids (§ 163 Abs. 1 StGB) bedürfen die Urteilsfeststellungen konkreter Anhaltspunkte, die das Vorliegen von Fahrlässigkeit begründen; bloße Gedächtnislücken genügen nicht, da sich das Gedächtnis nicht befehlen lässt.

2

Bei der Prüfung von Tateinheit oder Tatmehrheit ist für den Teilnehmer die ‚Tat‘ nach §§ 73, 74 StGB als sein eigener Tatbeitrag zu beurteilen; die Konkurrenzauslegung erfolgt aus Sicht des Teilnehmers selbstständig.

3

Begeht der Teilnehmer durch eine einheitliche Handlung einen Tatbeitrag, der den Haupttäter in die Lage versetzt, mehrere gleichzeitige Haupttatbestände zu verwirklichen, kann dies Tateinheit der Teilnahmehandlungen begründen.

4

Ergibt die rechtliche Neubewertung von Verurteilungen Änderungen der zuerkannten Einzelstrafen oder der Gesamtstrafe, sind diese aufzuheben und die Sache zur Neuverhandlung und erneuten Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 5. Mai 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 256/68 vom 30. August 1968 in der Strafsache gegen den Kaufmann Alfons ███ aus ████, geboren am █████████ 1920, wegen Betrugs im Rückfall u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 30. August 1968 gemäß § 349 Abs. 2–4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 5. Mai 1967 1. aufgehoben, soweit er im Fall III 12 (Fall 108 der Anklage) wegen fahrlässigen Falscheides verurteilt ist; er wird insoweit freigesprochen; die Staatskasse trägt die Kosten;

2. im Schuldspruch dahin geändert, dass er anstelle von fünf wegen vier jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung begangener Verbrechen der Beihilfe zum Betrug im Rückfall verurteilt ist,

im Strafausspruch hinsichtlich der für Fall III 1 der Urteilsgründe (Fälle 1 und 2 der Anklage) erkannten Einzelstrafen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben und in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Heilbronn zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1. Die Feststellungen im Fall III 12 (Fall 108 der Anklage) reichen nicht aus, den für das Vergehen gegen § 163 Abs. 1 StGB erforderlichen Vorwurf der Fahrlässigkeit zu begründen, da sich das Gedächtnis nicht befehlen lässt. Der Angeklagte war insoweit freizusprechen; denn weitere Feststellungen sind in Anbetracht des Zeitablaufs ausgeschlossen.

2. Ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt, ist für den Teilnehmer selbständig zu beurteilen; denn Tat im Sinne der §§ 73, 74 StGB ist für den Gehilfen nicht die Haupttat, sondern sein eigener Tatbeitrag. Hier hat der Angeklagte den Geschäftsinhaber im Fall III 1 (Fälle 1 und 2 der Anklage) durch ein und dieselbe Handlung in die Lage versetzt, zwei Kreditinstitute zu betrügen und gleichzeitig zwei Urkundenfälschungen zu begehen. Da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, konnte der Senat den Schuldspruch ändern.

3. Die von der Änderung berührten Einzelstrafen im Fall III 1 sowie die Gesamtstrafe waren aufzuheben.

HiibnerFischerPfeiffer
SeibertLoesdau
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