Treffer
BGH Urteil

Entführung zur Unzucht (§ 236 StGB): Unzuchtbegriff nicht auf Beischlaf beschränkt

Gericht
BGH
Spruchkörper
Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
1 StR 256/58
Datum
24.07.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Nichtanwendung des § 236 StGB im Urteil des Landgerichts. Der BGH entscheidet, dass "Unzucht" im Sinne des § 236 StGB nicht auf außerehelichen Beischlaf beschränkt ist und verurteilt wegen gemeinschaftlicher Entführung zur Unzucht; Teile des Urteils, insbesondere der Strafausspruch und ein Freispruch, werden aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Das Gericht betont den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und die zu berücksichtigende seelische Not des Opfers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unzucht im Sinne des § 236 StGB umfasst nicht nur außerehelichen Beischlaf, sondern jede unzüchtige Handlung.

2

§ 236 StGB schützt die Selbstbestimmung über das Geschlechtsleben; der unterschiedliche Strafrahmen für Entführung zum Zwecke der Unzucht und zur Ehe rechtfertigt eine weite Auslegung des Unzuchtbegriffs.

3

Bei der Bewertung von Einwilligung oder Fluchtmöglichkeiten sind die seelische Not, Angst und die situativen Umstände des Opfers zu berücksichtigen; ruhiges Verhalten schließt Nötigung oder Freiheitsberaubung nicht aus.

4

Hat die Feststellungslage alle Merkmale eines anderen, im Eröffnungsbeschluss enthaltenen Tatbestands ergeben, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO berichtigen und, soweit erforderlich, den Strafausspruch und Freisprüche aufheben und zur neuen Entscheidung zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 6. Februar 1958

Leitsatz

Unzucht im Sinne des § 236 StGB ist nicht nur außerehelicher Beischlaf, sondern jede unzüchtige Handlung.

Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 6. Februar 1958 1. im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Angeklagten einer gemeinschaftlich in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht (§ 176 Abs. 1 StGB) begangenen Entführung (§ 236 StGB) schuldig sind; 2. mit den Feststellungen aufgehoben a) im Strafausspruch und b) soweit der Angeklagte F. in seiner Wohnung wegen Straftaten gegenüber Inge S. freigesprochen worden ist.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Nötigung zur Unzucht verurteilt und den Angeklagten F. von der Anklage einer in Tateinheit mit Nötigung begangenen Entführung in einem weiteren Fall freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft beanstandet es mit der Revision, dass die Strafkammer die Angeklagten nicht auch wegen gemeinschaftlicher Entführung verurteilt hat. Außerdem greift sie den Freispruch an. Das Rechtsmittel ist begründet.

Die Strafkammer verkennt nicht, dass sich die Angeklagten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und dem einhelligen neueren Schrifttum der gemeinschaftlichen Entführung in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht schuldig gemacht haben. Sie wendet jedoch § 236 StGB nicht an, weil sie meint, unter Unzucht im Sinne dieser Bestimmung sei nur der Beischlaf zu verstehen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

Die Strafkammer findet eine Stütze für ihre Ansicht darin, dass § 236 StGB die Verführung zur Unzucht der Entführung zur Ehe gleichstelle. Dieser Gedanke taucht in älteren Lehrbüchern auf. Er trifft jedoch nicht zu. § 236 StGB schützt das Selbstbestimmungsrecht der Frau über ihr Geschlechtsleben und die Freiheit der Wahl des Ehegatten. Die Entführung zum Zwecke der Unzucht wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, die Entführung zum Zwecke der Eheschließung mit Gefängnis bedroht. Die Ziele, die der Entführer erstreben kann, werden also nicht gleich, sondern verschieden bewertet. Das ist sachgemäß, weil das Verbringen zur Unzucht einen erheblich höheren Unrechtsgehalt aufweist als der Zwang zur Ehe.

Außerdem ist nicht einzusehen, warum Unzucht im Sinne des § 236 StGB „wegen der Gleichstellung mit der Ehe“ nur der Beischlaf sein soll; denn auch die geschlechtlichen ehelichen Beziehungen erschöpfen sich nicht hierin.

Es gibt unzüchtige Handlungen, welche die geschlechtliche Ehre der Frau tiefer verletzen können als der Beischlaf (z. B. Missbrauch zu reinen Perversitäten, Auftretenlassen als Nackttänzerin). Der Frau gegenüber einem Entführer, der solche Ziele verfolgt, den strafrechtlichen Schutz zu versagen, ist nicht der Sinn und Zweck des § 236 StGB.

Das Urteil führt weiter aus, die Entführung selbst sei nicht zuchthauswürdig, da § 236 StGB für die zweite Begehungsform nur Gefängnis androhe; § 236 lasse im Gegensatz zu § 176 StGB keine mildernden Umstände zu; diese unterschiedliche Behandlung entbehre der inneren Rechtfertigung, wenn man Unzucht mit unzüchtigen Handlungen gleichsetze. Hiermit verkennt die Strafkammer die Verschiedenartigkeit der gesetzlichen Tatbestände. § 236 StGB setzt in der ersten Begehungsform ein Entführen und als Zweck dieses Verhaltens das Verbringen zur Unzucht voraus. Diese Handlungsweise sieht das Gesetz als schwereres Unrecht an als unzüchtige Handlungen in der Begehungsform des § 176 StGB, die im Einzelfall, wie die Erfahrung lehrt, auch recht unbedeutend und folgenfrei sein können. Der Unterschied in den Strafdrohungen der §§ 236 und 176 StGB nötigt also nicht dazu, den Begriff der Unzucht in § 236 StGB auf den Beischlaf zu beschränken. Dies würde außerdem „der inneren Rechtfertigung entbehren“, weil unzüchtige Handlungen, die schwerer wiegen als der Beischlaf, nicht tatbestandsmäßige Ziele im Sinne dieser Vorschrift wären.

Der Hinweis auf die Auslegung der §§ 141 und 207 Pr. StGB geht fehl. Das Reichsgericht hat bereits in RGSt 37, 303, 306 überzeugend dargelegt, dass das Reichstrafgesetzbuch das Wort Beischlaf verwende, wenn dessen Vollzug zur Erfüllung eines strafbaren Tatbestandes erforderlich ist. Im Übrigen heben die Fundstellen, auf die sich die Strafkammer bezieht, gerade hervor, dass die Unzucht des § 207 Pr. StGB nicht gleichbedeutend mit Beischlaf sei (Oppenhoff, Kommentar zum StGB für die Pr. Staaten, 1858 § 207 Anm. 8; Goltdammer, Materialien 1852, Bd. 2 S. 445 Nr. 9 und S. 287 Nr. 1).

Die Strafkammer hält es mit Recht für verfehlt, auf eine geringere Strafwürdigkeit der Entführungen zu schließen, weil sie heute mit Personenkraftwagen besonders leicht auszuführen sind. Es ist deshalb nicht verständlich, dass sie dennoch den Begriff der Unzucht einengen will.

Die Ausführungen des Urteils zur Strafrechtsreform bedürfen keiner Stellungnahme, weil der Richter das geltende Recht anzuwenden hat.

Die Ansicht der Strafkammer, dass die Anwendung des § 236 StGB hier jedem Gerechtigkeitsgefühl Hohn spreche, vermag der Senat nicht zu teilen. Das Urteil bezeichnet selbst mit Recht die Handlungsweise der Angeklagten als einen „Akt der Rohheit und Brutalität“.

Die Feststellungen ergeben alle Merkmale des § 236 StGB zur äußeren und inneren Tatseite. Der Senat kann daher den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO richtigstellen, da der Eröffnungsbeschluss den Angeklagten auch ein Verbrechen nach § 236 StGB vorwirft. Der Strafausspruch ist aufzuheben, weil die Strafen dem § 236 StGB zu entnehmen sind.

Die Strafkammer hält eine Entführung und eine Freiheitsberaubung gegenüber Inge S. durch den Angeklagten F., der sie nach dem bereits abgehandelten gemeinschaftlichen Verbrechen in seine Wohnung brachte und danach die Tür abschloss, nicht für gegeben, weil sie sich jederzeit hätte entfernen können, wenn dies ihr ernstlicher Wille gewesen wäre. Zur Begründung für diese Annahme führt die Strafkammer an, Inge S. hätte durch Rufen ohne weiteres Hausbewohner dazu veranlassen können, ihr zu Hilfe zu kommen, wenn sie sich gegen die Zudringlichkeiten des Angeklagten zur Wehr setzen wollte. Eine Nötigung zum Onanieren durch die Erklärung des Angeklagten ██████ ███ Inge ██ komme nicht heim, bevor sie ihn nicht befriedigt habe, verneint das Urteil, weil sie den Umständen des Falles nach möglicherweise freiwillig gehandelt habe.

Bei dieser Würdigung übersieht die Strafkammer die seelische Not und die Angst, in die das neunzehnjährige Mädchen nach der Erfahrung des Lebens bei dem langen Kampf mit den vier ihr überlegenen Männern geraten sein muss, die ihr bei den gewaltsamen Unzuchtshandlungen die Kleidung zerissen und den Schlüpfer ausgezogen hatten. In dieser Lage konnte es Inge ████ als äußerst peinlich empfinden, Dritte um Hilfe zu rufen. Ihr ruhiges Verhalten und ihre Unterhaltung mit dem Angeklagten kann unter Berücksichtigung der gesamten vom Landgericht festgestellten Tatumstände den Versuch bedeuten, den Angeklagten auf friedliche Weise von weiteren Unzuchtshandlungen abzuhalten, ohne dessen Vorgehen zu billigen. Diese Möglichkeit, die nahe liegt, hat die Strafkammer ungeprüft gelassen. Darin liegt ein sachlicher Mangel des Urteils (BGH MDR 1951, 117 Nr. 76). Das Urteil verneint zwar auch den Tatvorsatz des Angeklagten. Allein auch diese Würdigung kann auf dem Außerachtlassen der für den Angeklagten erkennbaren Lage des Opfers beruhen. Der Freispruch ist deshalb aufzuheben.

Nach den bisherigen Feststellungen kommen Freiheitsberaubung und Nötigung in Betracht.

Die Aufklärungsrügen bedürfen bei dieser Sachlage keiner Erörterung. In dem Fall, in dem der Angeklagte F. freigesprochen worden ist, kann die Staatsanwaltschaft geeignete Beweisanträge stellen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Dr. DotterweichDr. GeierDr. Sauer
WernerDr. Hengsberger
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