Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Meineids trotz Urkundenbeweis

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 256/51
Datum
05.07.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt, nachdem sie in einem Scheidungsverfahren eidlich ausgesagt und im Strafprozess diese Aussage als falsch bestritten hatte. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Verwertbarkeit des Scheidungsprotokolls (§ 249 StPO). Eine weitergehende Beweisaufnahme war nicht geboten, das polizeiliche Geständnis wurde nicht unzulässig aus Akten verwertet. Vorsatzfeststellung und Strafzumessung ergaben keinen Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Protokoll einer fremden gerichtlichen Vernehmung darf zur Feststellung des Inhalts einer unter Eid abgegebenen Aussage verlesen werden; aus einem zulässig erhobenen Urkundenbeweis können Gerichte wertbildende Schlussfolgerungen ziehen.

2

Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 250 StPO) steht der Ziehung von Schlüssen aus zulässigen Urkundenbeweisen nicht entgegen; die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verpflichtet nur dann zur Erhebung weiterer Beweise, wenn der vorliegende Sachverhalt hierzu drängt.

3

Die Verwertung eines polizeilichen Geständnisses verletzt § 254 StPO nicht, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung die Abgabe eines solchen Geständnisses einräumt, ohne dass das Geständnis als Akteninhalt verlesen worden wäre.

4

Für den Tatbestand des Meineids genügt, dass der Zeuge bewusst eine unrichtige, die Beweisfrage betreffende Aussage macht; die Feststellung des Vorsatzes richtet sich nach dem Verständnis des benutzten Begriffs im Gesamtzusammenhang der Aussage.

5

Bei der Strafzumessung ist das Gericht an die Angabe der gewogenen Gründe gebunden; es bleibt jedoch im Rahmen seines Ermessen befugt, vorgetragene Beweggründe (z.B. Furcht um die Stellung) nicht zwingend strafmildernd zu würdigen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 31. Januar 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen die Verurteilte Elisabeth ███ aus ███, dort geboren am ██ 1928, wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Lentel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als ███ Bundesanwaltschaft,

Leitsatz

(kein Leitsatz im Originaltext enthalten)

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Januar 1951 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

In dem beim Landgericht Nürnberg-Fürth anhängigen Scheidungsrechtsstreit SC gegen ███ ordnete das Prozessgericht durch Beweisbeschluss vom 5. Juli 1950 die Vernehmung der Angeklagten als Zeugin an. Die Angeklagte sollte über die Behauptung der betroffenen Ehefrau BC vernommen werden, ihr Ehemann habe die Angeklagte Anfang 1950 in sein Büro kommen lassen, habe die Tür abgesperrt, das Licht ausgeschaltet und die Angeklagte dann geküsst und geschlagen. Die Angeklagte wurde am selben Tag vom Prozessgericht vernommen und verneinte dabei die Beweisfrage und erklärte darüber hinaus, ████████ habe sich niemals ihr gegenüber ehewidrig verhalten, habe ihr nie aus erotischen Motiven einen Kuss gegeben oder ihr sonst Zärtlichkeiten erwiesen oder ehewidrige Handlungen vorgenommen. Ihre Zeugenaussage hat die Angeklagte mit dem Eid bekräftigt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte ███ in Wahrheit die Angeklagte einmal auf sein Büro kommen lassen, das Licht ausgeschaltet, die Tür abgesperrt und die Angeklagte an sich gerissen, sie umarmt und geküsst. Das hatte sich allerdings nicht Anfang 1950 ereignet, sondern schon Ende 1946 oder Anfang 1947.

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt, ihr auf zwei Jahre die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt und für die Dauer von drei Jahren die Fähigkeit, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden, entzogen.

I. 1.) Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung das Sitzungsprotokoll des Scheidungsgerichts verlesen, das die eidliche Aussage der Angeklagten enthielt. Sie hat aus dem Protokoll gefolgert, dass der Scheidungsrichter der Angeklagten „weitgehend die ganze Beweisfrage vorgelegt haben muss“, ███████ zu einem anderen Zeitpunkt als Anfang 1950 ihr Ehemann sich ihr gegenüber ehewidrig benommen habe. Hierin findet die Revision eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und einen Verstoß gegen die Vorschriften über den Urkundenbeweis (§ 250 StPO).

Die Rüge ist nicht begründet.

Die Revision scheint nicht bestreiten zu wollen, dass die Strafkammer das Protokoll des Scheidungsgerichts verlesen durfte. Dies war auch nach § 249 StPO zulässig, um den Vortrag der Zeugenaussage zu ermitteln; das Protokoll war ja nach § 161 Abs. 1 Satz 3 ZPO dazu bestimmt, diese Aussage zu beurkunden. In vielen Fällen ist es ein Gebot der richterlichen Aufklärungspflicht, den genauen Wortlaut einer unter Eid stehenden Aussage durch Verlesung des darüber aufgenommenen Protokolls festzustellen (RGSt 65, 420). Aus dem Vortrag der Zeugenaussage ergab sich für die Strafkammer, dass die angeklagte Zeugin bezeugt und beschworen hatte, über den Gegenstand des Beweisbeschlusses hinauszugehen. Da dieser Teil ihrer Zeugenaussage der Wahrheit nicht entsprach, kam es für den Tatbestand des Meineids nur noch darauf an, ob die Angeklagte sich dessen bewusst war. Zur Bejahung dieser Frage ist die Strafkammer aus den durch Protokollverlesung festgestellten Wortlaut der Aussage gelangt. Sie hat daraus zunächst geschlossen, dass jenem Teil der Aussage eine entsprechende Frage des Richters vorausgegangen sein müsse, und dass der Richter die Angeklagte über den darin vorkommenden Begriff ehewidrigen Verhaltens unterrichtet haben müsse. Daraus wiederum hat die Strafkammer geschlossen, dass der Angeklagten die Unwahrheit ihrer Aussage bewusst war. Diese Schlussfolgerungen waren zulässig; denn es ist das Recht und die Pflicht des Tatrichters, aus den erhobenen Beweisen Schlüsse zu ziehen (§ 261 StPO). Die Revision ist offenbar, ohne dies auszusprechen, der Ansicht, die Strafkammer hätte, statt diese Schlüsse zu ziehen, Zeugen vernehmen müssen, etwa den Scheidungsrichter oder andere bei der Vernehmung anwesende Personen. Aus dem in § 250 StPO enthaltenen Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme lässt sich dies aber nicht begründen; denn dieser Grundsatz verbietet nicht, aus einem zulässig erhobenen Urkundenbeweis Schlüsse zu ziehen. Die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gebot hier ebenfalls nicht die Vernehmung von Zeugen.

Diese Pflicht kann nur dann verletzt sein, wenn der dem Gericht vorliegende Sachverhalt zur Erhebung weiterer Beweise drängte oder dies sonst nahelag (BGH vom 27. Februar 1951 – 1 StR 73/50). Davon kann hier umso weniger die Rede sein, als die Strafkammer nach aller Erfahrung annehmen durfte, der Scheidungsrichter könne sich in allen seinen Vernehmungen ebenfalls im Wesentlichen nur auf den Inhalt des Protokolls berufen.

In dem Protokoll des Scheidungsgerichts war bei den zur Sache gemachten Angaben der Angeklagten vermerkt, sie sei „aussagebereit“. Die Strafkammer hat daraus geschlossen, dass der Richter die Angeklagte über ihr zustehendes Aussageverweigerungsrecht (vgl. § 384 Nr. 2 ZPO) belehrt habe. Auch für diesen Schluss gilt das soeben Gesagte. Übrigens wäre es für die Schuldfrage ohne Bedeutung, wenn der Scheidungsrichter die an sich nicht vorgeschriebene Belehrung unterlassen hätte.

2.) Die Strafkammer hat die Schuldfeststellung u.a. auf die Tatsache gestützt, dass die Angeklagte „das Geständnis, das sie bei der Polizei am 10. Oktober 1950 abgelegt hat, in der Hauptverhandlung widerrief, hierfür aber keinerlei überzeugende Gründe anzuführen vermochte“. Die Revision sieht in der Verwertung des polizeilichen Geständnisses einen Verstoß gegen § 254 StPO. Diese Vorschrift ist jedoch nicht verletzt, weil das polizeiliche Geständnis, wie das Sitzungsprotokoll beweist, in der Hauptverhandlung nicht verlesen wurde. Es besteht auch kein Anlass dafür, dass das Gericht in unzulässiger Weise Teile der Akten zur Grundlage seiner Urteilsfindung gemacht hat. Vielmehr kann aus dem Urteil nur gefolgert werden, dass der Vorsitzende der Angeklagten ihr Geständnis vorhielt, das sie einräumte, abgelegt zu haben, das sie aber widerrief. In dieser Hinsicht steht die Darstellung der Revisionsbegründungsschrift in Widerspruch. Denn die Feststellung, dass die Angeklagte vor der Polizei gestanden hat, beruht auf ihrer eigenen Einlassung in der Hauptverhandlung. Das Verfahren des Landgerichts ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. RGSt 64, 78; 69, 88; BGH vom 19. Dezember 1950 – 1 StR 26/50, JW 1951, 206).

Zur Strafzumessung

II. 1.) Die Revision rügt, der Vorsatz des Meineids sei nicht hinreichend festgestellt; es sei nämlich nicht nachgewiesen, dass die Angeklagte den Begriff „ehewidrige Beziehungen“ richtig verstanden habe; darunter sei ein Dauerzustand zu verstehen, den beide Teile spontan gewollt hätten. In der beschworenen Zeugenaussage der Angeklagten ist aber nicht die Rede von ehewidrigen Beziehungen, sondern von einem „ehewidrigen Verhalten“, von „ehewidrigen Handlungen“ des █████. Dass die Handlungsweise des ████████ unter diesen Begriff fällt, hat die Angeklagte nach den tatsächlichen Feststellungen des Urteils gewusst. Im Übrigen hat sie nicht bloß ein ehewidriges Verhalten oder ehewidrige Handlungen des ███ verneint, sondern in der Hauptverhandlung bestritten, ██████ habe sie jemals geküsst oder ihr sonst Zärtlichkeiten erwiesen oder ehewidrige Handlungen vorgenommen.

2.) Die Revision beanstandet, dass das Landgericht aus der teilweisen Aussageverweigerung des Zeugen ███ Schlüsse auf das Erinnerungsvermögen der Angeklagten gezogen habe. Dem Zeugen war in der Hauptverhandlung die Frage vorgelesen worden, ob er nicht im Scheidungsprozess, als die Angeklagte zur Vernehmung erschien, gesprochen und ihr nahegelegt habe, den Vorfall in seinem Büro zu verschweigen. Da die Angeklagte die Frage verneint und aus ihrer eigenen Einlassung hervorgeht, sie habe vor ihrer Vernehmung im Scheidungsprozess nicht mit ███ gesprochen, hat die Strafkammer geschlossen, der Angeklagten sei bewusst gewesen, über jenen Vorfall aussagen zu müssen, obwohl er sich zu einem anderen als den im Beweisbeschluss angegebenen Zeitpunkt ereignet habe. Diese Würdigung der Strafkammer liegt im Rahmen der freien Beweiswürdigung. Übrigens beruht der Schuldspruch nicht darauf, denn die Strafkammer findet den Meineid bei ihrer abschließenden Würdigung nicht im Verschweigen jenes Vorfalls, sondern in der allgemeinen Behauptung der Angeklagten, ████████ habe sich ihr gegenüber niemals ehewidrig verhalten, sie nie umarmt und geküsst.

3.) Der Angriff der Revision auf die Strafzumessung findet keine Stütze in § 267 Abs. 3 StPO; denn dieser Vorschrift hat die Strafkammer durch Angabe der Gründe, die sie bei der Zumessung der Strafe bestimmt haben, genügt.

Das Vorbringen der Revision, die Strafzumessungsgründe seien denkwidrig, enthält aber eine sachlich-rechtliche Rüge. Die Angeklagte hatte zu ihrer Verteidigung vorgebracht, sie habe die Tat aus Furcht, ihre Stellung zu verlieren, begangen. Dies hat das Landgericht nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt, weil die Angeklagte sich bei reiflicher Überlegung hätte sagen müssen, dass diese Furcht unbegründet gewesen sei; das Vorbringen der Angeklagten habe, so meint die Strafkammer, nur zu ihren Ungunsten ausgelegt werden können. Die Revision hält diese Würdigung für ungesetzlich. Dem kann nicht beigetreten werden. Das Landgericht war nicht gezwungen, den Beweggrund der Angeklagten strafmildernd zu berücksichtigen, und war auch nicht gehindert, ihn zu ihren Ungunsten zu verwerten. Die Würdigung des Landgerichts liegt im Rahmen des ihm bei der Bemessung der Strafe zustehenden Ermessens.

4.) Die sachlich-rechtliche Prüfung des Urteils ergibt auch sonst keinen Rechtsfehler.

Die Revision der Angeklagten konnte somit keinen Erfolg haben.

Dr. PeetzRichterDr. Geier
LentelGlanzmann
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