Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen fahrlässigen Falscheids: Offenbarungseid, Sparguthaben und Forderungsangabe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 25/60
Datum
08.03.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt, weil sie beim Offenbarungseid angeblich Vermögenswerte verschwiegen habe. Der BGH prüft, ob Sparguthaben der Tochter und eine eingeklagte Forderung offenbarungspflichtig waren und ob Fahrlässigkeit vorlag. Er hält das Sparguthaben nicht für anzeigepflichtig, die Forderung aber schon; mangels hinreichender Feststellungen zur Einsichtsfähigkeit und Fahrlässigkeit hebt der BGH das Urteil auf und verweist die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Offenbarungspflicht beim Offenbarungseid erstreckt sich auf zweifelhafte Forderungen, nicht jedoch auf solche Vermögensgegenstände, die dem Schuldner objektiv nicht oder nicht mehr zustehen oder offensichtlich wertlos sind.

2

Die bloße buchmäßige Kontoinhaberschaft begründet nicht zwingend eine Vermögenszuordnung; maßgeblich ist die wirtschaftliche Berechtigung, sodass die kontobuchmäßige Führung nur ein Beweisanzeichen ist.

3

Eine vom Schuldner selbst erhobene (eingeklagte) Forderung ist im Vermögensverzeichnis anzugeben, wenn der Anspruch für den Schuldner geltend gemacht wird.

4

Fahrlässiger Falscheid setzt voraus, dass der Schwörende eine gebotene Erkundigungspflicht bei unklaren Vermögensverhältnissen erkennen und erfüllen konnte; bei verminderten geistigen Fähigkeiten sind hierzu erhebliche Feststellungen erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 9. Oktober 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████ aus ███████, dort geboren, die Rentnerin Therese ███ ████, wegen fahrlässigen Falscheids,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Faller, Bundesrichter Dr. Werner als beisitzende Richter,

Oberlandesgerichtsrat Pallmann in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Oktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht – Schöffengericht – Nürnberg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I.

Der Angeklagten war zur Last gelegt, bei Leistung des Offenbarungseids am 30. November 1956 in zwei Punkten durch bewusste Nichtangabe von Vermögenswerten vorsätzlich falsch geschworen zu haben. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässigen Falscheids zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision der Angeklagten erhebt die aufklärungsrügige und sachlichrechtliche Angriffe. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Verfahrensbeschwerde wird bei der sachlichrechtlichen Erörterung mitbehandelt.

II.

Im Übrigen ist zu bemerken:

Die Angeklagte hatte das Vermögensverzeichnis selbst ausgefüllt. Dort war unter C 4 die Frage gestellt:

„Bei welcher Sparkasse oder Bank besitzen Sie ein Guthaben? In welcher Höhe? Wo sind die Sparbücher oder sonstige diesbezügliche Papiere? Nummer derselben?“

Diese Frage beantwortete die Angeklagte bei Ausfüllung dahin:

„Schulden gebombte haben nichts mehr. Nirgends. 5000.– DM habe ich, die kann mir ███████ und St[REDACTED] bezahlen.“

Die Frage nach etwaigen Schuldnern beantwortete sie dahin, dass ihr die Privatierin Grete ██████████ (offenbar die treibende Gläubigerin) 2.177 DM schulde und dass im Dezember 1956 Verhandlung anstehe. Am 30. November 1956 sprach die Vollstreckungsrichterin mit der Angeklagten das Vermögensverzeichnis durch, worauf die Angaben zu II noch durch einen hier nicht interessierenden Zusatz ergänzt wurden. Dann leistete die Angeklagte den Offenbarungseid.

Sie erwähnte in dem von ihr beschworenen Vermögensverzeichnis weder ein Sparguthaben noch eine Forderung gegen Hans Sc[REDACTED]. Das Landgericht ist der Auffassung, dass der Eid insofern falsch war. Es hat der Angeklagten zugutegehalten, dass sie nach Überwindung gewisser Zweifel geglaubt habe, sie brauche das Guthaben und die Forderung nicht anzugeben. Diese Annahme beruhe aber auf Fahrlässigkeit. Die Angeklagte hätte sich bei der Richterin erkundigen können. Dann wäre der Falscheid vermieden worden.

Diese Darlegungen sind rechtlich bedenklich.

a) Nach den Feststellungen hatte der 1947 verstorbene Schwager der Angeklagten, Max M[REDACTED], ein Sparguthaben von rund 3.000 RM besessen. Er übertrug es auf die Angeklagte, die nunmehr als Kontoinhaberin geführt wurde. Jedoch sollte nach der Bestimmung Max [REDACTED] und gemäß einer Vereinbarung zwischen der Angeklagten, ihrer Tochter Paula ████████ und der Schwester der Angeklagten (Lilly [REDACTED]) das auf dem Konto befindliche Guthaben der Tochter Paula gehören. Die Angeklagte sollte über das Guthaben nur mit Zustimmung ihrer Tochter verfügen dürfen, die damals schon volljährig war. Demgemäß befand sich das Sparbuch in den folgenden Jahren immer im Besitz der Tochter. Diese füllte das Guthaben nach der Währungsreform so weit auf, dass es sich im Dezember 1955 auf mehr als 4.000 DM belief. Die Angeklagte nahm bis zu diesem Zeitpunkt weder Einzahlungen noch Abhebungen vor.

Im Dezember 1955 benötigte die Angeklagte, um in einem Neubau eine Wohnung zu bekommen, zur Vorfinanzierung eines Lastenausgleichs-Darlehens eine größere Summe, die sie dem Hausbesitzer Hans ██████ vorschießen wollte. Sie erreichte, dass ihre Tochter ihr, der Angeklagten, von dem Guthaben 2.000 DM lieh. Diese 2.000 DM wurden dann auf Antrag der Angeklagten durch die Sparkasse an Sc[REDACTED] überwiesen. Die Angeklagte hatte sich, um den Überweisungsantrag zu stellen, das Sparbuch vorübergehend von der Tochter aushändigen lassen.

Angesichts dieser Sachlage durfte sich die Strafkammer nicht mit der knappen, nicht näher begründeten Feststellung begnügen, das Sparguthaben habe von der Angeklagten im Vermögensverzeichnis angegeben werden müssen.

Die Offenbarungspflicht erstreckt sich zwar auch auf zweifelhafte Forderungen (BGH NJW 1953, 390 Nr. 15), nicht aber auf solche, die dem Schuldner nicht oder nicht mehr zustehen; von den hier nicht in Betracht kommenden Tatbeständen des § 807 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO abgesehen. Allerdings muss objektiv feststehen, dass der betreffende Gegenstand nicht zum Vermögen des Schuldners gehört (RG LZ 1925, 779 Nr. 25 zu § 154 StGB), oder dass er offensichtlich wertlos ist (vgl. BGH NJW 1960, 295, 296 Nr. 15). Hier sprechen nun die eigenen Feststellungen des Landgerichts dafür, dass die Angeklagte das Sparguthaben im Vermögensverzeichnis nicht anzugeben brauchte, der von ihr geleistete Eid also insofern nicht falsch war. Dieser Auffassung war auch der Generalbundesanwalt.

Die Angeklagte war nur buchmäßig die Kontoinhaberin. Berechtigte war aber die Tochter Paula. Ihr sollte das Guthaben gehören. Sie hatte das Sparbuch in Händen. Sie allein hatte die Einzahlungen geleistet, die das Konto auf den Stand von über 4.000 DM brachten. Sie war es, die der Angeklagten von ihrem (der Tochter) Guthaben 2.000 DM lieh. Dafür, dass der Angeklagten noch irgendwelche greifbaren Rechte an dem Guthaben zustanden, z. B. Altsparerprämien, ergibt das Urteil nichts. Die bloße Tatsache, dass man es zwischen Mutter und Tochter dabei beließ, dass die Mutter weiter als Kontoinhaberin geführt wurde, ist bei der hier gegebenen Sachlage ohne Bedeutung. Die buchmäßige Inhaberschaft ist nur ein Beweisanzeichen (RG JW 1937, 988 Nr. 2; Staudinger, 11. Auflage, Anm. 8 zu § 952 BGB). Durch die Angabe des Sparguthabens seitens der Angeklagten wäre die Gläubigerin auf den Weg nutzloser Pfändungen (§ 836 ZPO) und Prozesse (Klage gegen die Tochter auf Herausgabe des Sparbuchs) geführt worden (vgl. auch BGHSt 8, 400: Handelsgeschäft ohne pfändbare Vermögensgegenstände). Dergleichen entspricht nicht dem Zweck des § 807 ZPO.

b) Dagegen ist die Auffassung des Landgerichts, die Angeklagte hätte die Forderung gegen Sc[REDACTED] angeben müssen, der Eid sei also insoweit objektiv falsch, rechtlich nicht angreifbar. Nicht die Tochter Paula, sondern nur die Angeklagte war zu Sc[REDACTED] in Rechtsbeziehungen getreten. Sie hatte Sc[REDACTED], wie schon erwähnt, 2.000 DM vorgestreckt. Dieses Geld stammte zwar aus dem Guthaben der Tochter, und die Mutter war dieser gegenüber zur Rückgewähr verpflichtet. Dies ändert aber nichts daran, dass die Angeklagte gegenüber Sc[REDACTED] die Anspruchsberechtigte war. Nachdem sie sich mit Sc[REDACTED] überworfen hatte und dieser die Auflösung des Mietverhältnisses anstrebte, erhob die Angeklagte denn auch gegen ██████ Klage auf Zahlung von 2.435.– DM an sie, und zwar am 30. November 1956, am Tage des Offenbarungseidstermins. Ihr Anspruch auf Rückzahlung von 2.000 DM war im Armenrechtsverfahren geprüft, und es war ihr in Höhe der Klagesumme das Armenrecht bewilligt worden. Diese eingeklagte Forderung war im Vermögensverzeichnis anzugeben (RG JW 1931, 2129/2130 Nr. 35). Die Angeklagte kann jetzt in diesem Zusammenhang nicht geltend machen, ihr Anwalt im Rechtsstreit gegen Sc[REDACTED] habe den Klagantrag falsch gestellt. Es kam vielmehr bezüglich der Frage, ob der Eid richtig oder falsch war, nur darauf an, dass die Angeklagte in jenem Rechtsstreit Klage auf Zahlung an sich selbst erhoben hatte. Die Angaben des in die Revisionsschrift aufgenommenen Privatbriefes der Angeklagten können nicht berücksichtigt werden. Der Verteidiger hat hierfür nicht die Verantwortung übernommen (§ 345 Abs. 2 StPO; RGSt 65, 65). Er hat dieses Schreiben vielmehr nur auf Verlangen der Angeklagten eingefügt, sowie zur Kennzeichnung ihrer „Persönlichkeit besonderer Art“.

Jedoch ist der vom Landgericht gegen die Angeklagte erhobene Vorwurf der Fahrlässigkeit des Falscheids – der nach dem Vorstehenden hier nur bezüglich der Nichtangabe der gegen Sc[REDACTED] eingeklagten Forderung zu prüfen ist – einstweilen nicht hinreichend dargetan. Die Notwendigkeit, die Vollstreckungsrichterin zu hören, brauchte sich allerdings dem Landgericht nicht aufzudrängen; denn die Richterin, die den Offenbarungseid abnahm, wusste ersichtlich nichts von einem Rechtsstreit der Angeklagten gegen Sc[REDACTED].

Es bestehen indes sachlich-rechtliche Bedenken:

Zwar kann unter Umständen für einen Schwörenden die Pflicht bestehen, sich bei dem vernehmenden Richter Rat zu holen (RGSt 27, 267; RG LZ 1925, 779), und es kann darin, dass der Betreffende vor Leistung des Eides die bei pflichtmäßiger Überlegung gebotene Aufklärung unterließ, eine Fahrlässigkeit im Sinne des § 163 StGB gefunden werden. Es kommt dabei jedoch auf den Einzelfall, insbesondere auch die geistigen Fähigkeiten des zu Vernehmenden an (RG LZ 1925, 779 Nr. 25 zu § 154 StGB). Hier ergeben die Feststellungen, dass die Angeklagte eine gebrechliche Rentnerin ist, die zur Zeit der Eidesleistung schon 73 Jahre alt war. Sie befand sich infolge beginnenden Altersabbaus (Hirnarteriosklerose) im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit. Letztgenannten Umstand erörtert der Tatrichter zwar bei der Strafzumessung, geht aber nicht auf die naheliegende Frage ein, ob und inwieweit die Fähigkeit der Angeklagten, ihre Erkundigungspflicht zu erkennen, durch ihren Zustand beeinträchtigt war. Der bisher festgestellte Sachverhalt lässt jedenfalls die Möglichkeit offen, dass die Angeklagte infolge ihres Leidens und als Nichtjuristin der Auffassung war, die Forderung gegen Sc[REDACTED] gehöre in Wirklichkeit ihrer Tochter, sie brauche sie daher im Vermögensverzeichnis und bei der Eidesleistung nicht anzugeben, ohne sich noch beim Richter erkundigen zu müssen.

Das Urteil muss daher auch aus diesem Grund aufgehoben werden.

IV.

Durch die Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 354 Abs. 2 StPO an das zuständige Amtsgericht (Schöffengericht) zu neuer Verhandlung und Entscheidung wird dieses nicht gehindert, das seit über 2 1/2 Jahren schwebende Strafverfahren nach § 153 Abs. 2 StPO einzustellen, falls die örtliche Staatsanwaltschaft nunmehr zustimmt.

SeibertWernerHübner
GeierFallerDr.
Aufhebung wegen fahrlässigen Falscheids: Offenbarungseid, Sparguthaben und Forderungsangabe — Themis