Treffer
BGH Beschluss

Revision und Wiedereinsetzung: Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe wegen unterbliebener Einzelstraffestsetzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 255/84
Datum
13.01.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionsfrist und erhob Revision gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen. Streitpunkt war, dass im Urteil für einen Tatfall keine Einzelstrafe verhängt worden war. Der BGH gewährte Wiedereinsetzung, hob den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe auf und verwies zur Festsetzung der fehlenden Einzelstrafe und Neubildung der Gesamtstrafe zurück. Die weitergehende Revision wurde verworfen; die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt in einem Urteil die Verhängung einer Einzelstrafe für einen Tatfall, ist der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben und die Sache zur Festsetzung der fehlenden Einzelstrafe sowie zur Neubildung der Gesamtstrafe an das Tatrichtergericht zurückzuverweisen.

2

Eine Zurückverweisung zur erneuten Strafzumessung verletzt nicht ohne Weiteres das Verbot der Verschlechterung des Angeklagten (non reformatio in peius), wenn hierdurch keine Erhöhung der Gesamtstrafe gegen den Angeklagten in Betracht kommt.

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung der Revisionsfrist entschuldigt ist bzw. die gesetzlichen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung erfüllt sind.

4

Die Kosten der Wiedereinsetzung können dem Wiedereinsetzungsantragsteller auferlegt werden, wenn das Gericht dies anordnet.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 13. Januar 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 255/84 in der Strafsache gegen Branko Josip B. ███ aus █████, geboren am ██ ██ 1939 in ████████████, zur Zeit in Haft, wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Dem Angeklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der Revisionsanträge und ihrer Begründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 13. Januar 1984 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.

4. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat zutreffend u. a. dargelegt:

„Die Strafkammer hat offenbar versehentlich außer der Gesamtstrafe nur Strafen in den Fällen I. 1, I. 2 und I. 3 verhängt; im Fall I. 4 ist eine Strafe nicht verhängt worden (Seite 2, 12 UA).

Die Sache ist daher zur Festsetzung einer Strafe im Fall I. 4 sowie zur erneuten Gesamtstrafenbildung an das Landgericht zurückzuverweisen. Ein Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten kann hierin nicht gefunden werden (vgl. BGHSt 30, 93, 97 sowie BGH, Urteil vom 24. November 1983 – 1 StR 551/83).

Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet.“

Der Senat hat die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. Der neue Tatrichter wird nunmehr eine Strafe im Fall I. 4 festsetzen und erneut eine Gesamtstrafe bilden müssen. Eine Erhöhung der Gesamtstrafe kommt jedoch nicht in Betracht (vgl. BGHSt 4, 345, 347; Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 331 Rn. 39).

FothHerdegenGranderath
UlsamerSchimansky
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