Treffer
BGH Urteil

Untreue: Freispruch bei Abtretung einer Sicherungsgrundschuld ohne Vermögensnachteil

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 255/73
Datum
18.09.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte eine Sicherungsgrundschuld an eine Bank abgetreten; diese leitete trotz Zweckbestimmung die Zwangsvollstreckung ein, wodurch die Eigentümer zur Zahlung gezwungen wurden. Der BGH hob die Verurteilung wegen Untreue auf und sprach frei. Entscheidend war, dass durch die Abtretung keine Verschlechterung der Rechtsstellung der Eheleute eintrat und kein objektiver Vermögensnachteil kausal dem Angeklagten zuzurechnen war. Eine strafbare Pflichtverletzung lag damit nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Untreue ist erforderlich, dass durch die pflichtwidrige Handlung ein Vermögensnachteil eintritt oder konkret droht; ohne solchen Nachteil entfällt die Strafbarkeit.

2

Die Übertragung einer Sicherungsgrundschuld begründet nicht automatisch Treuwidrigkeit; hat der Zessionar vor Abtretung Kenntnis von einer Zweckbestimmung und akzeptiert diese, verschlechtert die Abtretung nicht zwangsläufig die Rechtsstellung des Grundstückseigentümers.

3

Der Vorsatz bei Untreue setzt Wissen um die tatbestandsrelevanten Umstände und das Bewusstsein voraus, dass durch das Verhalten dem Geschädigten ein Nachteil entstehen kann; das bloße Bestehen einer Gepflogenheit des Zessionars zur sofortigen Verwertung reicht ohne konkreten Vermögensschaden nicht aus.

4

Ein zeitlich enger Übergang zwischen unzulässigem und zulässigem Beginn einer Zwangsvollstreckung begründet nur dann Haftung, wenn er kausal auf das Verhalten des Pflichtverletzers zurückzuführen ist und einen tatsächlichen Nachteil verursacht.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 14. Dezember 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Franz ███████ aus ██████, geboren am 1928 in ██████████, wegen Untreue.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. September 1973, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mésl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Richter am Landgericht ██████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ ██████████ als Verteidiger, Justizhauptsekretär ███

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Dezember 1972 aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.

II. Er wird auch insoweit freigesprochen.

III. Die Staatskasse trägt auch insoweit die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen eines Vergehens der Untreue zur Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, und zur Geldstrafe von 2.000 DM verurteilt worden. Er rügt die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Seine Revision hat Erfolg. Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, weil die Sachbeschwerde durchgreift.

1. Der Angeklagte, der seit 1960 Immobilien- und Finanzierungsgeschäfte betrieb, gewährte den Eheleuten ███, die sich in einer schwierigen finanziellen Lage befanden und deshalb versuchten, Grundbesitz zu verkaufen, am 9. Februar 1970 ein Darlehen in Höhe von 20.000 DM. Es hatte eine Laufzeit von drei Monaten. Zur Sicherung diente eine Grundschuld. Sie wurde am 5. Februar 1970 dem Angeklagten abgetreten; gleichzeitig wurde die Eintragung bewilligt und beantragt. Die Parteien waren sich darüber einig, dass das Darlehen durch das Bankhaus ███████████ finanziert werden soll. Ihm trat der Angeklagte am 13. Februar 1970 die Grundschuld ab. Er erhielt dafür 20.000 DM. Das Bankhaus ███████████ wie der Angeklagte wusste, die Gepflogenheit, aus übertragenen Grundpfandrechten sofort die Zwangsvollstreckung zu betreiben. So verfuhr es auch in diesem Falle, obwohl der Angeklagte eine von Frau ███ unterzeichnete Erklärung vom 9. Februar 1970 (die Strafkammer spricht von einer "Zweck-

bestimmungserklärung"), nach welcher eine Verwertung der Grundschuld erst im Falle des Verzugs der Darlehensschuldner erfolgen durfte, vor Abtretung der Grundschuld vorgelegt hatte. Das Bankhaus ██████ wies diese Erklärung nicht nur nicht zurück, sondern holte eine weitere, inhaltlich gleichlautende, von beiden Eheleuten █████████████████████ unterzeichnete Erklärung ein. Auf Betreiben der Bank, die sich am 19. Februar 1970 eine vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde vom 5. Februar 1970 hatte erteilen lassen, ordnete das Amtsgericht am 5. Mai 1970 die Zwangsversteigerung des mit der Grundschuld belasteten Grundbesitzes der Eheleute ████ an. Einem von den Eheleuten ██ ███████████████ beauftragten Rechtsanwalt gelang es schließlich, das Bankhaus ███ zu bewegen, gegen Zahlung von 40.000 DM von der Zwangsvollstreckung Abstand zu nehmen und die Grundschuld freizugeben. Der Angeklagte zahlte den Eheleuten █████ einen Betrag von 10.000 DM zur Schadenswiedergutmachung.

2. Die Strafkammer hat die Verurteilung des Angeklagten wie folgt begründet: Nach dem Inhalt des Darlehensvertrags vom 9. Februar 1970 habe die dem Angeklagten übertragene Grundschuld lediglich der Sicherheit des den Eheleuten █████ gewährten Darlehens gedient. Der Angeklagte sei zwar berechtigt gewesen, die Grundschuld weiter zu übertragen. Die Verwertung der Grundschuld durch Zwangsvollstreckung habe jedoch vor Fälligkeit des Darlehens nicht erfolgen dürfen. Sinn und Zweck des von den Eheleuten ███ mit dem Angeklagten geschlossenen Vertrags sei es gerade gewesen, die Zwangsvollstreckung in das Grundvermögen der Eheleute ███ auf die Dauer der Laufzeit des Darlehens zu vermeiden, um den freien Grundstücksverkauf nicht ungünstig zu beeinflussen. Die Abrede, die "Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld" nicht vor Fälligkeit des Darlehens zu betreiben, sei deshalb eine wesentliche, auf dem Vertrauen auf den Angeklagten beruhende Verpflichtung gewesen, die ein Treueverhältnis begründet habe. Wenn der Angeklagte schon die Grundschuld auf das Bankhaus ██████ übertragen habe, so habe er doch dafür Sorge tragen müssen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld nicht vor dem 9. Mai 1970 erfolge. Da die Zwangsversteigerung des Grundstücks der Eheleute ██ bereits mit Beschluss vom 5. Mai 1970 angeordnet worden sei, habe der Angeklagte die ihm kraft Rechtsgeschäfts obliegende Pflicht, die Vermögensinteressen der Eheleute ███ wahrzunehmen, verletzt. Nachdem die Zeugin ██████ zur Abwendung der Zwangsvollstreckung 40.000 DM habe bezahlen müssen, habe der Angeklagte den Eheleuten ██████ einen Nachteil zugefügt. Der Angeklagte habe in Kenntnis der Tatumstände und daher vorsätzlich gehandelt. Er habe gewusst, dass aus der Grundschuld so lange nicht vollstreckt werden darf, als die Eheleute ████████████ nicht in Verzug geraten. Er sei sich zudem bewusst gewesen, dass die Verletzung der ihm obliegenden Treupflicht dem Ehepaar █████████ Nachteil zufügen würde.

3. a) Die dem Angeklagten eingeräumte und von ihm dem Bankhaus ██████ übertragene Grundschuld war bestellt worden, um eine Forderung zu sichern. Es handelte sich um eine sogenannte Sicherungsgrundschuld (vgl. dazu BGH NJW 1969, 2237; OLG Köln OLGZ 1969, 419, 421; Baur, Lehrbuch des Sachenrechts 7. Aufl. § 45 I; Westermann, Sachenrecht 5. Aufl. § 116 I). Inwieweit die aus dem Sicherungszweck sich ergebende Verknüpfung von Forderung und Grundschuld rechtliche Folgerungen zulässt und inwieweit der Grundstückseigentümer im Falle der Abtretung der Grundschuld Einreden gegen den Zessionar hat, die ihm auf Grund des Sicherungsvertrags gegen den bisherigen Gläubiger zustanden, ist eine Frage, die nicht weiter erörtert zu werden braucht. Dem Bankhaus ███████ war nicht nur durch den Angeklagten, der die "Zweckbestimmungserklärung" vom 9. Februar 1970 rechtzeitig vorgelegt hatte, Kenntnis davon verschafft worden, dass die Grundschuld erst nach Beendigung des Darlehensverhältnisses verwertet werden durfte. Dadurch, dass das Bankhaus █████████ mit dieser "Zweckbestimmungserklärung" inhaltlich übereinstimmende, von beiden Grundstückseigentümern unterzeichnete Erklärung vor Abschluss des Zessionsvertrags einholte und akzeptierte, kam es zu einer unmittelbaren Absprache zwischen der Bank und den Eheleuten ███. Sie waren jedenfalls auf Grund dieser Absprache in der Lage, der vorzeitigen Verwertung der Grundschuld durch die Bank mit nicht geringerer Aussicht auf Erfolg entgegenzutreten wie einer vorzeitigen Verwertung durch den Angeklagten selbst (vgl. Wolff/Raiser, Sachenrecht 10. Aufl. § 154 VI 2). Auf eine Verschlechterung ihrer rechtlichen Position durch die Abtretung der Grundschuld kann also der Vorwurf der Untreue nicht gestützt werden.

b) Die Abtretung als solche war dem Angeklagten gestattet. Er und die Eheleute ███████████ waren sich einig, "dass die Finanzierung des Kredits letztlich durch das Bankhaus ███ mittels Übertragung einer auf dem Grundstück der Eheleute █████████████ lastenden Grundschuld ... erreicht werden soll". Infolgedessen wurde die Abtretung im Innenverhältnis nicht erst mit der Fälligkeit der gesicherten Forderung zulässig. Allerdings trat der Angeklagte an eine Bank ab, die, wie ihm "hinlänglich bekannt war", die "Gepflogenheit" hatte, aus übertragenen Grundpfandrechten sofort die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Aber dieser Gepflogenheit wirkte er im Rahmen des ihm Möglichen durch Offenlegung des Sicherungsvertrags und seines Inhalts entgegen. Die Strafkammer hat diesen Umstand im Rahmen der Prüfung des subjektiven Tatbestands nicht gewürdigt. Die Würdigung braucht nicht nachgeholt zu werden. Der Vorwurf eines Vergehens der Untreue ist jedenfalls deshalb nicht gerechtfertigt, weil ein Vermögensnachteil durch vorzeitige Verwertung der Grundschuld nicht eintrat. Der Versteigerungsbeschluss erging am 5. Mai 1970. Mit seiner Zustellung an die Eheleute ████████████ begann die Zwangsversteigerung (Schönke/Baur, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht 8. Aufl. § 33 II). Dieser Zeitpunkt lag zwar möglicherweise noch vor dem Ende der Laufzeit des Darlehens. Die in Betracht kommende kurze Zeitspanne zwischen dem abredewidrigen und dem zulässigen Beginn war aber offensichtlich auf den weiteren Ablauf des Geschehens ohne jeden Einfluss.

Der Angeklagte ist infolgedessen ohne weitere tatsächliche Erörterungen freizusprechen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

Pikart Mésl

PfeifferWoesner
Herdegen
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