Revision verworfen; Ausspruch über Polizeiaufsicht wegen Einbeziehung gestrichen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 255/64
- Datum
- 21.07.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine verdeckte Wahlfeststellung zwischen Alleintäterschaft und Mittäterschaft ist zulässig und verletzt den Angeklagten nicht, sofern das Urteil ihn ausschließlich als Alleintäter verurteilt.
Bei der Prüfung verminderter Zurechnungsfähigkeit nach § 51 StGB können planvolles, verständiges und dem Täter eigentümliches Verhalten sowie ein eingeholtes Sachverständigengutachten eine schuldbezogene Einschätzung rechtfertigen; reine Behauptungen über Alkoholgenuss genügen nicht.
Wurde eine Polizeiaufsicht aufgrund einer früheren Gesamtstrafe angeordnet und fällt diese Gesamtstrafe durch Einbeziehung in eine neue Gesamtstrafe weg, so entfällt die frühere Anordnung; das letztinstanzliche Gericht hat über die Polizeiaufsicht neu und selbständig zu entscheiden.
Beruht die Aufrechterhaltung eines früheren Ausspruchs zur Polizeiaufsicht auf der irrtümlichen Annahme, an ein früheres Urteil gebunden zu sein, so kann das Revisionsgericht den Ausspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO fortfallen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 15. April 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ den Hilfsarbeiter Hans █, geboren am ████ █ ██ in ███, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen schweren Diebstahls u. a.,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juli 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ████ bei der Verkündung als █████████ der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 15. April 1964 wird verworfen. Jedoch wird der Ausspruch über die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht gestrichen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall unter Einbeziehung zweier vom Landgericht Gießen erkannten Strafen zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der in der Gießener Sache verbüßten Untersuchungs- und Strafhaft verurteilt, die Sicherungsverwahrung angeordnet, die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.
Der Revision des Angeklagten, die die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, bleibt von einem Nebenpunkt abgesehen der Erfolg versagt.
1. Das Landgericht gibt die Einlassung des Angeklagten wieder, nach der er die ihm zur Last gelegte Tat zusammen mit einem gewissen H. C. begangen hat (UA 8). Bei der Würdigung dieser Einlassung hegt es jedoch Zweifel an ihrer Richtigkeit und bringt zum Ausdruck, der Angeklagte habe die Tat möglicherweise allein begangen (UA 10). Das Landgericht hat damit in Wirklichkeit eine zulässige (Schönke/Schröder, 11. Aufl. 1963 Rz. 6 zu § 2b StGB; Löwe/Rosenberg/Geier § 267 StPO Anm. 3) – Wahlfeststellung zwischen einem in Allein- oder in Mittäterschaft begangenen Diebstahl getroffen. Diese verdeckte Wahlfeststellung beschwert den Angeklagten indes nicht, da die Möglichkeit der Mittäterschaft sich aus der Urteilsformel nicht ergibt, er vielmehr nur als Alleintäter verurteilt ist.
2. Das Urteil sagt, dass der Angeklagte nach seiner Darstellung vor der um ein Uhr nachts begangenen Tat zwischen 15 und 22 Uhr, ohne etwas zu essen, fünfzehn halbe Liter Bier getrunken hat (UA 8). Bei den Erörterungen zur Strafzumessung heißt es, dass eine zuverlässige Feststellung über den Alkoholgenuss des Angeklagten vor der Tat nicht zu treffen sei. Sicher sei, dass er die behaupteten 15 Glas Bier nicht getrunken haben könne; hätte er so viel getrunken, wäre er zur Tatausführung nicht fähig gewesen und kein Erinnerungsvermögen haben können (UA 12, 13). Es lasse sich allerdings ein gewisser Alkoholgenuss nicht ausschließen, der bei der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten möglicherweise eine verminderte Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB begründe.
Mit diesen, wenn auch etwas knappen Erwägungen hat die Strafkammer, die einen Fachpsychiater als Sachverständigen gehört hat, ihrer Überzeugung Ausdruck gegeben, der Angeklagte habe vor der Tat jedenfalls nicht so viel Alkohol getrunken, dass zur Zeit der Tat die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB hätten vorliegen können. Darin liegt, vor allem angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte bei der Tat verständig und planmäßig vorging und diese selbst ihm nicht wesensfremd, sondern persönlichkeitseigen war, kein Rechtsfehler (Urt. des BGH v. 4. Oktober 1960 – 1 StR 381/60).
3. Zur Frage der Polizeiaufsicht führt das Landgericht aus (UA 13): „Die vom Landgericht Gießen als zulässig erkannte Polizeiaufsicht bleibt bestehen, denn sie ist in Rechtskraft erwachsen.“ Das ist rechtsfehlerhaft.
Das Landgericht Gießen konnte neben der Gesamtstrafe die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht aussprechen (§ 76 StGB), weil auf diese bei einer der beiden vom Landgericht Gießen abgeurteilten Taten, nämlich bei dem schweren Diebstahl im Rückfall, erkannt werden konnte (§ 248 StGB). Bei der Einbeziehung der vom Landgericht Gießen verhängten Strafen hat die Strafkammer zutreffend die Gesamtstrafe aufgelöst und die erkannten Einzelstrafen in die neue Gesamtstrafe einbezogen. Da damit die vom Landgericht Gießen ausgesprochene Gesamtstrafe weggefallen war (das hat die Strafkammer auch ausdrücklich ausgesprochen), entfiel die neben dieser Gesamtstrafe angeordnete Polizeiaufsicht, weil sie auf Grund einer Ermessensentscheidung des Landgerichts verhängt war (BGHSt 14, 38; RGSt 75, 213). Die Strafkammer hätte darum über die Anordnung der Polizeiaufsicht neu und selbständig entscheiden müssen.
Die von der Strafkammer gewählte Formulierung lässt deutlich erkennen, dass sie angesichts der Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht von sich aus auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht hat erkennen wollen, sondern diese nur darum aufrechterhalten hat, weil sie glaubte, wegen des Gießener Urteils daran gebunden zu sein. Der Senat konnte darum den Ausspruch über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO fortfallen lassen.
4. Auch im Übrigen ergibt die auf die allgemeine Sachrüge hin vorgenommene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler.
Danach ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
| Seibert | Fischer | Sanders | |||
| Willms | Mai |