Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Anstiftung zum Meineid: Teilweise Verwerfung und Aufhebung zur neuen Verhandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 255/52
Datum
08.08.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügt ihre Verurteilung wegen fortgesetzter Anstiftung zum Meineid; die Revision der Angeklagten wird verworfen. Die Staatsanwaltschaft hatte gegen den Freispruch eines Mitangeklagten revisioniert; der BGH hebt dessen Freispruch wegen unklarer Feststellungen (Kenntnis, Zurechnung) auf und verweist zurück. Verfahrensrügen zu Beweisanträgen, Vereidigung und Verlesung von Ermittlungsakten erachtet das Gericht überwiegend als unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt die richterliche Aufklärungspflicht nicht, wenn die beantragten Aussagen nicht konkret Tatsachen nennen, die einen erkennbaren Zusammenhang mit dem Tatgeschehen begründen, und dem Verteidiger die Möglichkeit verbleibt, konkretisierte Anträge zu stellen.

2

Die Verlesung von Ermittlungsakten und polizeilichen Vernehmungsniederschriften ist unzulässig, sofern kein Ausnahmegrund nach § 251 StPO vorliegt.

3

Die Nichtvereidigung eines Zeugen nach § 61 Nr. 3 StPO kann in der Revision nur gerügt werden, wenn aus dem Urteil selbst hervorgeht, dass dem Zeugen eine wesentliche Beweisbedeutung beigemessen wurde.

4

Für eine Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid ist erforderlich, dass der Anstiftende positiv wusste, dass die Aussage des Zeugen falsch war, und dass sein Verhalten für die Herbeiführung der falschen Aussage mitbestimmend war.

5

Ein Urteil muss die für die rechtliche Würdigung erheblichen Feststellungen so deutlich treffen, dass die Nachprüfung durch das Revisionsgericht möglich ist; bleiben zentrale Tatsachenfeststellungen (z. B. Kenntnis, Kausalität, mögliche versuchte Anstiftung oder Nötigung) unklar, ist aufzuheben und zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Passau, 10. Januar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) Kapetorer ██, geboren am █ 1905, aus ███,

2.) den Händler ███, geboren am █, wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. August 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mente, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

1.) Die Revision der Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Passau vom 10. Januar 1952 wird verworfen.

Die seit dem 10. Januar 1952 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

2.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil, soweit es den Angeklagten ██████ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

zur Revision der Angeklagten ███:

1.) Das Landgericht hat sie wegen fortgesetzter Anstiftung zum Meineid verurteilt. Gegen die Angeklagte schwebte ein Strafverfahren wegen schwerer Kuppelei. In diesem Verfahren machte die Mitverurteilte B. als Zeugin vor dem Amtsgericht und dann vor dem Landgericht bewusst unwahre Angaben zugunsten der Angeklagten, die sie vor dem Landgericht auch beschwor. Die B. gab das nunmehr zu. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte wiederholt die B. durch Überreden, durch Hinweise auf frühere Gefälligkeiten und durch Drohung mit einer Anzeige vorsätzlich zu den falschen Aussagen bestimmt.

Die Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Um die Unglaubwürdigkeit der Mitverurteilten B. darzutun, habe der Verteidiger verschiedene Beweisanträge gestellt, die das Landgericht zu Unrecht abgelehnt habe. Die in der Revisionsschrift angeführten Zeugen Johanna und Heinrich sind nach dem Sitzungsprotokoll nicht benannt worden, es ist infolgedessen auch kein ablehnender Gerichtsbeschluss ergangen. Die Eheleute ██████████ hat der Verteidiger „für die in seinem Schriftsatz vom 22. Dezember 1951 angeführten Beweisthemen“ als Zeugen benannt. Nach dem Schriftsatz sollte die Ehefrau ██████████ bekunden, dass ihr eine Händlerin erzählt habe, Frau B. habe sie um ein Abtreibungsmittel ersucht; die Händlerin habe auch gesehen, wie Frau B. ihren vierjährigen Buben mit einer Hundspeitsche schwer geschlagen habe. Sie sollte ferner bestätigen, dass sich Frau B. mit näheren Beziehungen zu einem Mann gebrüstet habe, die gar nicht bestanden hätten. Zu dem Ehemann ██████████ soll die B. während der Untersuchungshaft ihres Mannes gesagt haben, sie halte es nicht mehr aus, sie habe sieben Monate nichts mehr zu essen gehabt. Das Landgericht hat die Ladung der Zeugen ██████████ mit der Begründung abgelehnt, ihre zu bekundenden Aussagen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung, ein Zusammenhang zwischen den Beweisbehauptungen und dem abzuurteilenden Ereignis sei nicht erkennbar. Gegen die Ablehnung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das Landgericht ist zudem überzeugt gewesen, dass die B. Schritte zu einer von ihr vermuteten Schwangerschaft unternommen habe (UA S. 5) und dass sie es auch mit der Wahrheit nicht immer genau nehme. Die Eheleute ██████████ hatte der Verteidiger ausweislich des Sitzungsprotokolls als Zeugen über den Ruf und Charakter der B. benannt. Der Antrag ist ein Beweisermittlungsantrag. Das Landgericht hat ihn rechtlich bedenkenfrei mit der Begründung abgelehnt, bestimmte Tatsachen, über welche die Zeugen vernommen werden sollen, seien nicht angegeben, sie sollen nur allgemeine Werturteile über Ruf und Charakter der Angeklagten ███ abgeben. Es stand dem Verteidiger frei, nach der Verkündung dieses Beschlusses und seiner Begründung einen neuen Beweisantrag zu stellen unter Angabe der Tatsachen, die die Eheleute ██████████ bekunden können. Das Gericht hat bei dieser Sachlage mit der Ablehnung auch seine Aufklärungspflicht nicht verletzt.

Als eine Verletzung des § 249 StPO bezeichnet es die Revision, dass das Landgericht nur das im Verfahren wegen Kuppelei ergangene, die Angeklagte ███ freisprechende Urteil verlesen habe, „nicht aber die weiteren, zum Verfahren beigezogenen, wesentlichen Schriftstücke, insbesondere nicht die Ermittlungsakten gegen den Lehrer ███████████“. Wie die weiteren Ausführungen der Revisionsschrift ergeben, will die Revision hiermit nicht eine Verletzung des § 249 StPO, die offensichtlich nicht vorliegt, rügen, sondern eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Der Beweisantrag wurde in der Hauptverhandlung nicht gestellt. Die Tatsache, dass die als Zeugin vernommene Johanna ██████, deren Glaubwürdigkeit die Revision erschüttern will, ein Vorkommnis mit dem Lehrer ███████████ „zum mindesten sehr stark übertrieben dargestellt hat“, ergab sich schon aus dem verlesenen Urteil. Im Übrigen wäre die Verlesung der in den Ermittlungsakten enthaltenen Polizeiberichte und polizeilichen Vernehmungsniederschriften unzulässig gewesen, da ein Ausnahmegrund nach § 251 StPO nicht vorlag. Die Rüge ist daher nicht begründet.

Die Revision rügt ferner, das Landgericht habe die Zeuginnen ███████ und ████████ nach § 61 Nr. 3 StPO unbeeidigt gelassen, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben gewesen seien. Die Ausführungen, mit denen die Revision nachzuweisen sucht, dass die Aussagen der Zeuginnen wesentlich gewesen seien, sind im Einzelnen nicht zu erörtern, denn die Nichtvereidigung eines Zeugen gemäß § 61 Nr. 3 StPO kann mit dem Vorbringen, seine Aussage sei wesentlich, in der Revision nur dann angegriffen werden, wenn dem Urteil selbst zu entnehmen ist, dass das Gericht den Angaben des Zeugen eine wesentliche Bedeutung beigemessen hat (BGH, Urteil vom 9. Februar 1951 – 2 StR 5/51 = JZ 1951, 184). Das ist hier nicht der Fall. Über die Zeugin ████████ führt das Urteil vielmehr nur aus, sie sei zwar einmal zugegen gewesen, als die Angeklagte die B. beeinflusst habe, sie sei dabei aber stark unter Alkoholeinfluss gestanden und habe über das Verteidigungsvorbringen der Angeklagten keine Angaben machen können. Die Zeugin ███████ erwähnen die Urteilsgründe nur in der allgemeinen Zusammenstellung der Beweismittel, sie verwerten aber die Aussage dieser Zeugin nicht. Ob nach einer Vereidigung eine wesentliche Aussage zu erwarten sei, hatte das Landgericht nach seinem Ermessen zu beurteilen.

Die Revision ist somit unbegründet.

2.) Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Freisprechung des Angeklagten ██████. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Dem Angeklagten lag zur Last, die B. gemeinsam mit der Angeklagten ███ zum Meineid angestiftet zu haben. Das Landgericht hat festgestellt, er habe einmal vor der Berufungsverhandlung mit ███ auf die B. in dem Sinne eingeredet, dass sie nun wieder so aussagen müsse wie vor dem Schöffengericht, und dass beide ihr dabei gedroht haben, wenn sie das nicht tue, würden sie alles von ihrer Abtreibung aufdecken. Das Landgericht verneint eine Anstiftung, weil die B. bereits vor dem Schöffengericht die Unwahrheit gesagt und den Gedanken, dies auch weiter zu tun, nicht aufgegeben habe. Sie sei höchstens schwankend geworden, und es sei infolgedessen nicht der sichere Nachweis zu erbringen, dass nicht allein das weitere Zureden und die Drohung der Angeklagten ███, sondern auch die gleichen Bestimmungen des Angeklagten ██████ für sie bestimmend gewesen seien.

Abgesehen davon lasse sich aber nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit feststellen, dass er damals „positiv gewusst“ habe, dass die Aussage der B. vor dem Schöffengericht falsch gewesen ist. Damit hat das Landgericht den geschichtlichen Vorgang nur unvollständig gewürdigt. Es kann dem Urteil nicht entnommen werden, ob es geprüft hat, dass der mit der Angeklagten ███ sehr befreundete Angeklagte nicht etwa mit den Möglichkeiten gerechnet hat, die Aussage der B. könne falsch gewesen sein, und sie sei endgültig entschlossen, diese Aussage vor dem Berufungsgericht nicht zu wiederholen. Es könnte dann, wenn wirklich nur das Verhalten der ███ die B. zum Meineid bestimmt haben sollte, wie das Landgericht angenommen hat, eine versuchte Anstiftung nach § 49a StGB gegeben sein. Das Urteil lässt auch nicht erkennen, ob das Landgericht die Tat unter dem Gesichtspunkt der versuchten Nötigung gewürdigt und warum es eine solche verneint hat. Diese Umstände machen dem Revisionsgericht die Nachprüfung unmöglich, ob das Landgericht bei der Freisprechung von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Das Urteil muss daher insoweit aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

NantelDr. PeetzKrumme
RichterDr. Augustin
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