Revision bei Untreue/Zeugenmeineid: Aufhebung wegen fehlerhafter Untreuewürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 25/55
- Datum
- 08.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist nach § 26 Abs. 2 StPO nur beachtlich, wenn der geltend gemachte Ablehnungsgrund glaubhaft gemacht wird; bloße Behauptungen genügen nicht.
Aus der späteren Verurteilung eines Angeklagten kann die Befangenheit eines mitwirkenden Richters nicht nachträglich hergeleitet werden.
Eine Verurteilung wegen Untreue setzt ein fortbestehendes Treueverhältnis zum geschützten Vermögen voraus; nach Auflösung einer Personengesellschaft kann eine solche Pflichtbindung entfallen.
Bei der Untreue ist die innere Tatseite gesondert zu prüfen, wenn nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, dass der Täter noch von einer Vermögensbetreuungspflicht ausging und vorsätzlich pflichtwidrig handelte.
Wird ein Teil des Schuldspruchs aufgehoben, ist der Strafausspruch auch hinsichtlich weiterer Taten aufzuheben, wenn eine Beeinflussung der Strafzumessung durch die aufgehobene Verurteilung nicht auszuschließen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Landau (Pfalz), 27. September 1954
Rubrum
in der Strafsache gegen den ███████ aus G, zur Zeit ██ in Haft, wegen Meineids u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt (-) in der Verhandlung, bei der Verkündung Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landau (Pfalz) vom 27. September 1954 mit den Feststellungen aufgehoben
a) in vollem Umfang, soweit der Angeklagte wegen Untreue, b) soweit er wegen Meineids verurteilt worden ist, c) im Strafausspruch, d) hinsichtlich der Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Untreue und wegen Meineids unter Einbeziehung einer früher gegen ihn wegen falscher Anschuldigung ausgesprochenen Gefängnisstrafe von vier Monaten zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr sieben Monaten und zu einer Geldstrafe von 400 DM verurteilt worden. Seine auf die Verfahrens- und Sachrüge gestützte Revision hat teilweise Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen
1) Der Angeklagte hatte nach der Eröffnung des Hauptverfahrens, aber vor Beginn der Hauptverhandlung den Landgerichtsrat ██ wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Sein Ablehnungsgesuch war durch Beschluss der Strafkammer des Landgerichts in Landau (Pfalz) als unbegründet zurückgewiesen worden. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht in Neustadt an der Weinstraße als unzulässig verworfen.
Die Revision ist der Ansicht, dass dem Ablehnungsgesuch hätte stattgegeben werden müssen, weil die Besorgnis, Landgerichtsrat ██████ stehe dem Angeklagten voreingenommen gegenüber, begründet gewesen sei, wie sich nunmehr auch aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergebe. Da Landgerichtsrat ██ dennoch in der Hauptverhandlung und bei der Urteilsfindung (als Berichterstatter) mitgewirkt habe, liege der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO vor.
Der Angeklagte hat die Erklärung, dass er den Landgerichtsrat ███████ als befangen ablehne, nach der Eröffnung des Hauptverfahrens abgegeben. Sie war damit gegen einen erkennenden Richter im Sinne des § 28 Abs. 2 StPO gerichtet (vgl. BGH NJW 1952, 234 Nr. 31). Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch von der Strafkammer zurückgewiesen wurde, ist daher mit der Revision anfechtbar.
Die Rüge kann jedoch nicht durchgreifen. Der Angeklagte hat die Befangenheit des Landgerichtsrats ██ in seinem Ablehnungsgesuch damit begründet, dass sein – des Angeklagten – Anwalt im Jahre 1951 nach einem Gespräch mit Landgerichtsrat ██████ ihm gegenüber geäußert habe: "O, ist der Mensch gegen Sie eingestellt, mit ihm kann man ja über Sie gar nicht reden."
Aus dieser Äußerung will der Angeklagte den Schluss gezogen haben, dass Landgerichtsrat ██ ihm feindselig gegenüberstehe. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Angeklagte nur Behauptungen über die Befangenheit des Landgerichtsrats ██ aufgestellt habe, ohne sie glaubhaft zu machen. Diese Begründung des Zurückweisungsbeschlusses lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Nach § 26 Abs. 2 StPO ist der Ablehnungsgrund glaubhaft zu machen. Das hat der Angeklagte unterlassen. Er hat auch in der Revisionsbegründung keinen Beweis für seine Behauptungen angeboten. Landgerichtsrat ███ selbst hat sich in seiner Äußerung auf das Ablehnungsgesuch als nicht befangen erklärt. Der Angeklagte kann die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses, durch den sein Ablehnungsgesuch zurückgewiesen worden ist, auch nicht nachträglich mit dem Hinweis darauf geltend machen, dass seine Verurteilung in diesem Verfahren die Befangenheit des abgelehnten Richters beweise (vgl. BGH 1 StR 256/52 vom 29. August 1952).
2) Die Rüge der Verletzung des § 337 StPO ist nur auf sachlichrechtliche Erwägungen gestützt und daher in Wirklichkeit keine Verfahrensbeschwerde.
II. Die Sachbeschwerde
Die Revisionsbegründung lässt eine förmliche Erhebung der allgemeinen Sachrüge vermissen. Da der Angeklagte in seinen Ausführungen zur Verfahrensrüge jedoch ausdrücklich die Verletzung der §§ 266 und 157 StGB sowie einen Verstoß gegen die Lebenserfahrung bemängelt, ist der Revisionsrechtfertigung ausreichend zu entnehmen, dass er auch bezüglich des Schuldspruchs wegen Meineids die Sachrüge erheben wollte.
1) Untreue zum Nachteil der Fa. Holzverwertungs-Gesellschaft █████ und Co.
Dieser Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Der Angeklagte hatte am 18. Oktober 1946 mit dem Schreinermeister █████ eine offene Handelsgesellschaft gegründet, deren Gegenstand die Herstellung und Lieferung von Kehlen war. █████ übernahm den technischen, der Angeklagte den kaufmännischen Teil des Betriebs. Zur Vertretung der Gesellschaft nach außen sollten nach dem Gesellschaftsvertrag beide Gesellschafter nur gemeinsam befugt sein; es war jedoch üblich, dass der Angeklagte bei Holzeinkäufen allein für die Gesellschaft tätig wurde. Ende 1947 kam es zwischen den Gesellschaftern zu Unstimmigkeiten, die schließlich dazu führten, dass █████ dem Angeklagten kurz vor Weihnachten 1947 das Ende der Zusammenarbeit erklärte und ihn aus dem Hause wies. Infolge dieses Bruchs war der Angeklagte seit der Jahreswende 1947/48 – im Einvernehmen mit ████ – nicht mehr für die Gesellschaft tätig; er betrieb fortan eigene Holzgeschäfte. Endgültig setzten sich die beiden Gesellschafter erst am 18. November 1949 durch gerichtlichen Vergleich auseinander, nachdem der Angeklagte gegen █████ Klage auf Ausschließung aus der Gesellschaft erhoben hatte.
Im Spätherbst 1948 erbot sich der Angeklagte einer Frau KC, deren Holz – 6 bis 7 Stämme Kiefernholz von 15 bis 20 m Länge – zu verwerten und zu verkaufen. Er ließ die Stämme im Sägewerk ██████ einschneiden, und zwar zum großen Teil zu Bauholz, zu einem geringeren Teil auch zu Fußbodenbrettern. Das Bauholz verwendete der Angeklagte für eigene Zwecke; 16 qm Fußbodenbretter verkaufte er an einen Lehrer, der den Kaufpreis an Frau █████ bezahlte. Als er nun im Dezember 1948 seinen Holzablageplatz im Sägewerk ██████ räumen musste, ließ er das gesamte, für ihn dort noch lagernde Holz – es bestand überwiegend nur noch aus Abfall – aufladen und zu █████ fahren, ohne diesem mitzuteilen, woher das Holz komme. Er wollte damit erreichen, dass ██████ das Holz in Unkenntnis seiner Herkunft in seiner Schreinerei und anderweitig verbrauche und später, wenn Art und Menge des gelieferten Holzes nicht mehr genau festgestellt werden könnten, den Preis bezahle, den eigentlich er, der Angeklagte, der Frau KC aus dem Verkauf des aus dem Einschnitt der Kiefernstämme gewonnenen Nutzholzes schuldete. Dementsprechend bestätigte er der Frau KC am 3. Dezember 1948 schriftlich, ihr "von der Firma Holzverwertungsgesellschaft █████ und Co." 488,80 DM zu schulden. Anlässlich der Vergleichsverhandlungen in dem schon erwähnten gerichtlichen Auseinandersetzungsverfahren erhielt sodann ████ von Frau KC, die den Angeklagten wegen der Bezahlung der Kiefernstämme gemahnt hatte und von diesem an █████ verwiesen worden war, eine Rechnung vom 16. November 1949 über 468,38 DM für "durch den Angeklagten gekauften Bretter". Als █████ die Bezahlung verweigerte, wurde er von Frau KC, die dabei von dem Angeklagten beraten wurde, wegen des Rechnungsbetrages verklagt und im ersten Rechtszug auch zur Zahlung verurteilt.
Das Landgericht ist der Auffassung, dass der Angeklagte nach dem Bruch mit █████ um Weihnachten 1947 die offene Handelsgesellschaft █████ und Co. nicht mehr allein habe verpflichten können, dass er jedoch weiterhin noch in einem Treueverhältnis zu der Gesellschaft gestanden habe, das ihm verbot, gegen deren Interessen zu handeln und sie zu schädigen. Die Untreuehandlung hat der Tatrichter darin gesehen, dass der Angeklagte Frau KC veranlasste, die Rechnung vom 26. November 1949 auszustellen, sie ████ zu übersenden und gegen diesen schließlich Klage zu erheben. Der Schaden des █████ bestand nach der Ansicht der Strafkammer darin, dass er gezwungen wurde, einen Rechtsstreit zu führen. Diese Würdigung des im Urteil festgestellten Sachverhalts hält indes weder nach der äußeren noch nach der inneren Tatseite der rechtlichen Prüfung stand.
Als nämlich █████ die Rechnung der Frau KC vom 16. November 1949 erhielt, war dies wenige Tage nach dem Abschluss des gerichtlichen Vergleichs vom 18. November 1949, war die offene Handelsgesellschaft zumindest auf Grund dieses Vergleichs bereits aufgelöst (vgl. § 131 Nr. 2 HGB). Zu dieser Zeit konnte daher der Angeklagte nicht mehr verpflichtet gewesen sein, Vermögensinteressen der Gesellschaft oder des Mitgesellschafters ███ wahrzunehmen. Wahrscheinlich ist das Gesellschaftsverhältnis auch schon wesentlich früher, nämlich zum 31. Dezember 1948, beendigt worden. Denn die Erklärung des █████ gegenüber dem Angeklagten kurz vor Weihnachten 1947, dass es zwischen ihnen beiden ein für allemal aus sei, enthielt nach Lage der Sache eine Kündigung der Gesellschaft (vgl. § 131 Nr. 6 HGB), die nach § 132 HGB deren Auflösung zum Schluss des nächsten Geschäftsjahres zur Folge hatte. In diesem Falle könnte der Angeklagte seine Treupflicht gegenüber der Gesellschaft nur durch die Abgabe des Schuldanerkenntnisses gegenüber der Frau KC und durch die Übersendung des minderwertigen Holzes an █████ in der Absicht, diesen auf den Kaufpreis für Nutzholz in Anspruch zu nehmen, verletzt haben. Hierin aber hat das Landgericht noch keine Verletzung der dem Angeklagten gegenüber der Gesellschaft obliegenden Treupflicht und noch keine Zufügung eines Nachteils für die Gesellschaft oder den Mitgesellschafter █████ gesehen.
Die Rechtsausführungen des Tatrichters lassen aber vor allem auch jede Erörterung der inneren Tatseite vermissen. Hierauf durfte er im vorliegenden Falle nicht verzichten, weil es sich nicht von selbst versteht, dass der Angeklagte, nachdem ████ jede weitere Zusammenarbeit mit ihm abgelehnt hatte, noch annahm, auf Grund eines fortbestehenden Treueverhältnisses zu der Gesellschaft noch deren Vermögensinteressen wahrnehmen zu müssen. Diese Frage bedarf sorgfältiger Prüfung, wenn das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung zu dem Ergebnis kommen sollte, dass der Angeklagte schon durch das Schuldanerkenntnis vom 3. Dezember 1948 der Gesellschaft Nachteil zugefügt hat und dass ihn zu dieser Zeit noch ein Treueverhältnis mit der Gesellschaft verband, dass also der äußere Tatbestand der Untreue vorliegt.
Sollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung ein Vergehen der Untreue nicht für erwiesen erachten, so wird sie zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte nicht dadurch des versuchten Betrugs zum Nachteil des █████ schuldig gemacht hat, dass er die gutgläubige Frau █████ veranlasste, gegen █████ Klage auf Zahlung eines nicht geschuldeten Betrags zu erheben.
2) Zeugenmeineid
Die Verurteilung wegen Meineids ist darauf gestützt, dass der Angeklagte in dem von Frau KC gegen █████ angestrengten bürgerlichen Rechtsstreit als Zeuge bewusst der Wahrheit zuwider aussagte und beschwor, er habe das bei Frau KC gekaufte Holz zu █████ bringen lassen; dieses Holz habe zu etwa 1/4 aus gesäumten Brettern von 25 mm Stärke und zu 3/4 aus ungesäumten Brettern (Blockware) bestanden; Schwarten seien nur insoweit dabei gewesen, als sie beim Sägen von Stämmen anfielen. Die im Urteil hierzu getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch.
Auch die Strafzumessung lässt entgegen der Meinung der Revision an sich keinen Rechtsirrtum erkennen. Da jedoch nicht auszuschließen ist, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue, bei der ihm das Landgericht besonders "raffiniertes, gewissenloses und hinterhältiges" Vorgehen zur Last gelegt hat, die Höhe der wegen Meineids ausgesprochenen Strafe beeinflusst hat, war diese Strafe mit aufzuheben. Ebenso konnte die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.
Martin Mantel Dr. Härchner Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Härchner | |