Strafbefehl bei fortgesetzter Handlung — Rechtskraft erstreckt sich auf unbekannte Einzeltaten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 25/54
- Datum
- 05.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer als fortgesetzte Handlung zu wertenden Tat erstreckt sich die Rechtskraft eines rechtskräftigen Strafbefehls auch auf vor Zustellung begangene Einzeltaten, die dem Strafbefehlsrichter unbekannt waren.
Eine sachliche Auflockerung der Rechtskraft in tatsächlicher Hinsicht ist unzulässig; nur unter einem neuen rechtlichen Gesichtspunkt kann eine bereits durch Strafbefehl behandelte Tat abermals verfolgt werden.
Die Verfolgung ist hingegen zulässig für Einzelhandlungen, die nach Verkündung des urteilsabschließenden Beschlusses oder nach Zustellung des Strafbefehls begangen werden.
Wirkt die Revision nach § 301 StPO auch zugunsten des Angeklagten, hat das Revisionsgericht neue strafrechtliche Regelungen zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen und kann den Strafausspruch aufheben und zur Entscheidung über Strafaussetzung an die Tatinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 21. April 1953
Leitsatz
Ist wegen einer fortgesetzten Straftat ein rechtskräftiger Strafbefehl erlassen worden, so kann der Täter wegen vor Zustellung des Strafbefehls begangener, in diesem nicht erfasster Einzelhandlungen auch dann nicht verfolgt werden, wenn diese dem Strafbefehlsrichter unbekannt waren.
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 21. April 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
1. Der Angeklagte ist vom November 1950 bis Oktober 1951 als Anzeigenwerber für ein Inseratenblatt, das zuerst unter dem Namen „Der Immobilienmarkt“, später als „Der Kreditmarkt“ erschien, tätig gewesen. Er hat durch falsche Vorspiegelungen in 376 Einzelhandlungen Kreditsuchende bewogen, Anzeigenaufträge zu erteilen und zu bezahlen. Dadurch hat er die getäuschten Personen in ihrem Vermögen geschädigt. Durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 5. Mai 1951, dem Angeklagten zugestellt am 17. Mai 1951, ist er auf Grund von 7 Einzelfällen wegen fortgesetzten Betruges anstelle einer verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat mit 200 DM Geldstrafe bestraft worden. Dem gegenwärtigen Verfahren liegen die restlichen 369 Fälle zugrunde, derentwegen Anklage erhoben und das Hauptverfahren eröffnet worden ist.
Das Landgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise das Verhalten des Angeklagten, der während der ganzen Zeit seiner Vertretertätigkeit für das Inseratenunternehmen darauf ausging, in gleichbleibender Weise betrügerisch Kreditsuchende zur Auftragserteilung zu veranlassen, als fortgesetzte Handlung beurteilt. Verurteilt wurde der Angeklagte wegen der 143 Einzelhandlungen, die er nach Zustellung des Strafbefehls, also nach dem 11. Mai 1951, begangen hat. Hinsichtlich der 226 Einzeltaten bis zum 11. Mai 1951 hat das Landgericht die Strafklage als verbraucht angesehen, da diese Fälle mit den vom Strafbefehl betroffenen 7 Fällen eine einzige fortgesetzte Handlung bilden.
Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die den Standpunkt vertritt, dass die Rechtskraftwirkung eines wegen einer fortgesetzten Handlung erlassenen Strafbefehls der neuerlichen Verurteilung wegen derjenigen Einzelfälle nicht entgegenstehe, die dem Strafbefehlsrichter unbekannt gewesen sind. Der Revision ist Erfolg zum Schuldspruch zu versagen.
Ein Strafbefehl, gegen den nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt wird, erlangt die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (§ 410 StPO). In ständiger Rechtsprechung hat das Reichsgericht allerdings die sachliche Rechtskraft des Strafbefehls gegenüber der eines Urteils eingeschränkt und zugelassen, dieselbe Tat nochmals unter einem rechtlichen Gesichtspunkt zu verfolgen, der in dem Strafbefehl nicht gewürdigt ist und eine erhöhte Strafbarkeit begründet (u.a. RGSt 56, 263; 65, 292; 76, 251). Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof aufrechterhalten (BGHSt 3, 13), ihr hat sich auch das Bundesverfassungsgericht angeschlossen (NJW 1954, 69). Diese Beschränkung des zur Wahrung der Rechtssicherheit stets anerkannten und jetzt in Art. 103 Abs. 3 GrundG verankerten Grundsatzes, dass niemand zweimal wegen derselben Tat verfolgt werden darf, beruht auf der Erwägung, dass im Strafbefehlsverfahren die ordnungsmäßige Würdigung der Tat nach allen rechtlichen Gesichtspunkten nicht gewährleistet sei wie im ordentlichen Verfahren und dass deshalb die Gerechtigkeit eine nochmalige Aburteilung unter neu hervorgetretenen rechtlichen Gesichtspunkten erfordern könne.
Nur unter einem neuen rechtlichen Gesichtspunkt ist aber bisher die abermalige Verfolgung des bereits für eine Tat durch Strafbefehl bestraften Täters zugelassen worden. Eine Auflockerung der Rechtskraft in tatsächlicher Richtung ist unzulässig. Daran muss festgehalten werden. Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die rechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten als fortgesetzte Handlung, und zwar weder hinsichtlich der sieben abgeurteilten noch hinsichtlich aller übrigen Fälle. Sie meint lediglich, dass die Gerechtigkeit die Neuaburteilung der bisher nicht mit Strafe belegten Einzelhandlungen, die dem Strafbefehlsrichter noch unbekannt gewesen seien, erfordere. Aber auch wenn die ersten sieben Einzelhandlungen nicht im Strafbefehlsverfahren, sondern nach einer Hauptverhandlung abgeurteilt worden wären, wäre es durchaus möglich gewesen, dass weitere Einzelhandlungen des Angeklagten dem Gericht unbekannt geblieben wären. Dennoch würden nach ständiger Rechtsprechung bei Annahme einer fortgesetzten Handlung alle bis zur Verkündung des Urteils begangenen Einzeltaten einer neuen Aburteilung entzogen geblieben sein (RGSt 51, 253; 66, 45). Das beruht auf dem Wesen der richtig verstandenen fortgesetzten Handlung als einer einzigen Tat. Die Rechtssicherheit überwiegt gegenüber dem Strafverfolgungsanspruch des Staates. Sie und das Ansehen der Rechtspflege verbieten den Verzicht auf die „Rechtskraftwirkungen in ihrer unabdingbaren Starrheit“ (Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO Teil I Nr. 266). Nur insoweit der Täter noch nach Verkündung des ihn bestrafenden Urteils oder nach Zustellung des Strafbefehls neue Einzelhandlungen vorgenommen hat, ist seine Verfolgung zulässig (RGSt 66, 48). Bedenken hiergegen ist mit der Erwägung zu begegnen, dass ein Urteil naturgemäß nur für bereits begangene, nicht für zukünftige Taten über den Strafanspruch des Staates entscheiden kann.
Jeder weiteren Auflockerung der Rechtskraftwirkung ist nunmehr schon durch Art. 103 Abs. 3 GrundG eine Schranke gesetzt. Wie die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 3, 13) und des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1954, 69) an Hand der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift ausführen, sollte der Rechtssatz „ne bis in idem“ durch die Aufnahme in das Grundgesetz nicht anders als in den bisher durch die Rechtsprechung gezogenen Grenzen bestimmt werden. Die von der Rechtsprechung entwickelte Beschränkung der Rechtskraft des Strafbefehls ist vom Verfassungsgesetzgeber gewollt und muss „als eine dem Art. 103 Abs. 3 GrundG immanente Schranke angesehen werden“ (BVerfG aaO). Da bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes aber die Rechtsprechung nur hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung, nicht aber bezüglich des sachlichen Umfanges die Rechtskraft des Strafbefehls eingeschränkt hatte, ist jede weitere Abänderung des nunmehr im Grundgesetz verankerten Rechtssatzes dem Gesetzgeber und auch diesem nur unter Beachtung der Voraussetzungen des Art. 79 Abs. 1 und 2 GrundG vorbehalten.
Hiernach kann die Revision zum Schuldspruch keinen Erfolg haben.
2. Da die Revision auch Verletzung des sachlichen Rechts geltend gemacht hat, ist eine allgemeine Nachprüfung geboten. Sie führt, da nach § 301 StPO jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel auch zugunsten des Angeklagten wirkt, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch. Nach Erlass des Urteils ist § 23 StGB n.F. in Kraft getreten. Gemäß §§ 2 StGB, 354a StPO ist das neue Gesetz auch vom Revisionsgericht in Betracht zu ziehen (BGH 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953; 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953 = JZ 1953, 733). Da der Angeklagte nach den Urteilsgründen, abgesehen von der Verurteilung durch den Strafbefehl vom 5. Mai 1951, nicht vorbestraft ist, ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung gegeben sind. Die Entscheidung hierüber steht dem Tatrichter zu.
Nach den besonderen Umständen des Falles kann die Entscheidung über die Strafaussetzung nicht vom Strafausspruch getrennt werden, obwohl diese an sich keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen lässt. Hiernach ist die Aufhebung des Strafausspruchs, nicht nur die Zurückverweisung der Sache zur Nachholung der Entscheidung über die Strafaussetzung, erforderlich.
Bundesrichter Dr. Peetz Mantel Glanzmann ist erkrankt und daher an der Unterschrift verhindert.
| Mantel | Jagusch | ||
| Schalscha | Dr. |