Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: versuchte Blutschande und Unzucht mit Abhängigen bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 25/51
Datum
10.04.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchter Blutschande (§§ 173, 43 StGB) und Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr.1 StGB). Streitpunkt war, ob seine Handlungen den Anfang der Ausführung der Blutschande bildeten und ob die Abhängigkeitsbeziehung des Mädchens vorlag. Der BGH bestätigt die Feststellungen: die Annäherungshandlungen stellen einen Anfang der Ausführung dar; die Abhängigkeit und die unzüchtige Handlung erfüllen § 174 Nr.1; Tateinheit liegt vor. Eine fehlerhafte Zuordnung des Strafrahmens benachteiligt den Angeklagten nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anfang der Ausführung einer Straftat liegt vor, wenn Täterhandlungen wegen ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit der Tatbestandshandlung als deren Bestandteile erscheinen und der Tatwille des Täters deutlich erkennbar ist.

2

Ein in der Obhut oder Erziehung stehendes Kind befindet sich in einem Abhängigkeitsverhältnis i.S.v. § 174 Nr.1 StGB; jede unzüchtige Handlung, zu der das Kind bestimmt wird, erfüllt die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift.

3

Wenn durch dieselbe Handlung sowohl ein vollendetes Delikt nach § 174 Nr.1 StGB als auch der Versuch der Blutschande verwirklicht werden, ist Tateinheit im Sinne des § 73 StGB anzunehmen.

4

Bei mehreren anwendbaren Strafvorschriften ist auf das Gesetz abzustellen, das die schwerste Strafe androht; ein Verweis auf das mildere Gesetz ist jedoch unbeachtlich, soweit der Angeklagte hierdurch nicht schlechter gestellt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 30. Oktober 1950

Rubrum

im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den Straßenbahnschaffner Friedrich █████████ aus ██████, geboren am ██ 1906 in ██████, Kreis ██████, wegen versuchter Blutschande und Unzucht mit Abhängigen.

Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Wantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Kleinewefers als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Beamter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 30. Oktober 1950 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Gründe

Unzutreffend ist die Ansicht der Revision, dass der vom Landgericht für erwiesen erachtete Sachverhalt noch nicht den Tatbestand der versuchten Blutschande (§§ 173, 43 StGB) verwirkliche, sondern dass das Verhalten des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des § 173 StGB den Kreis der Vorbereitungshandlungen noch nicht überschritten habe. Denn das Landgericht hat folgendes festgestellt:

Dem Angeklagten, der als Straßenbahnführer bei der Städt. Straßenbahn in ██████ beschäftigt ist, schloss sich am Abend des 3. September 1950 auf seiner letzten Fahrt seine 16 Jahre alte Tochter Henny an, die ein Kino besucht hatte, sich dabei verspätet hatte, deshalb nicht mehr allein vor ihrer Gebieterin, der in der Erziehung sehr strengen Mutter, ihren Vater aufsuchte, um mit ihm zusammen und unter seinen Schutz nach Hause zu kommen. Als beide nach Beendigung des Dienstes den Heimweg antraten, suchte das Mädchen an der Endhaltestelle die Bedürfnisanstalt der Straßenbahn auf. Der Angeklagte folgte seiner Tochter nach kurzer Zeit und forderte sie auf, dass sie „ihn doch mal lassen solle“. Sie verstand seine Worte richtig dahin, dass er mit ihr geschlechtlich verkehren wolle, und lehnte sein Ansinnen mehrmals ab. Schließlich gab sie aber doch seinem Drängen nach, zog ihre Schlüpfer bis zu den Füßen herunter und hob ihr Kleid hoch. Der Angeklagte stand seiner Tochter schon mit geöffnetem Hosenschlitz gegenüber, hielt sein entblößtes, steif gewordenes Glied in der Hand und wollte es gerade in ihren Geschlechtsteil einführen, als beide durch einen Polizeiwachtmeister überrascht wurden, der beobachtet hatte, dass der Angeklagte dem Mädchen nachgegangen war, und daraus Verdacht geschöpft hatte.

Unter diesen Umständen ist die Auffassung des Landgerichts rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Angeklagte seinen Entschluss, mit seiner Tochter Henny den Beischlaf zu vollziehen, durch Handlungen betätigt habe, die einen Anfang der Ausführung des Verbrechens der Blutschande enthalten. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist ein Anfang der Ausführung in allen Willensbetätigungen zu finden, die vermöge ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit der Tatbestandshandlung als deren Bestandteile erscheinen (RGSt 54, 353; 66, 142). Von dieser Ansicht abzugehen, ist kein Grund ersichtlich. Allerdings muss bereits eine solche Annäherung an die Tatbestandsverwirklichung vorliegen, dass der auf sie gerichtete Wille des Täters deutlich zu erkennen ist (OGHSt 2, 157, 160). Das trifft auf den von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt zu.

Der Angeklagte ist deshalb mit Recht wegen versuchter Blutschande verurteilt worden.

Ohne Rechtsirrtum ist das Landgericht auch der Ansicht, dass der Angeklagte in Tateinheit damit (§ 73 StGB) sich des vollendeten Verbrechens gemäß § 174 Nr. 1 StGB schuldig gemacht hat. Der Senat hat im Urteil vom 9. Januar 1951 dahin entschieden, dass auch dem Vater das eheliche Kind zur Erziehung anvertraut ist, dieses also zu ihm in einem Abhängigkeitsverhältnis der in § 174 Nr. 1 genannten Art steht, und dass unter Unzucht im Sinne dieser Vorschrift jede unzüchtige Handlung zu verstehen ist. Im vorliegenden Fall tritt das Abhängigkeitsverhältnis zwischen Vater und Tochter besonders deutlich hervor, suchte doch die Tochter den Vater auf, weil sie nicht allein, sondern unter seinem Schutz nach Hause kommen wollte. Mit Recht hat auch das Landgericht darin, dass das Mädchen auf mehrfache Aufforderung des Vaters ihre Schlüpfer herunterzog, ihr Kleid hob und so vor ihm ihren Geschlechtsteil entblößte, eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB gesehen und in dem Umstand, dass der Angeklagte unter Entblößung seines

Geschlechtsteils seine Tochter zu dieser unzüchtigen Handlung bestimmte, einen Missbrauch der Tochter zur Unzucht gefunden. Dass der Wille des Angeklagten sich nicht nur auf die Verwirklichung dieses Sachverhalts bezog, sondern weiter dahin ging, mit seiner Tochter auch den Geschlechtsverkehr auszuüben, ändert nichts an der Tatsache, dass er auch diesen Vorgang umfasste. Der Angeklagte ist deshalb zu Recht auch wegen vollendeten Verbrechens gemäß § 174 Nr. 1 StGB verurteilt worden.

Da die Tatbestände des vollendeten Verbrechens gegen § 174 Nr. 1 StGB und der versuchten Blutschande sich nur zum Teil decken und beide durch dieselbe Handlung verwirklicht sind, hat das Landgericht auch zutreffend Tateinheit im Sinne des § 73 StGB angenommen.

Rechtlich zu beanstanden ist nur, dass die Strafkammer die Strafe dem § 173 StGB entnommen hat. Sie ist der Ansicht, dass diese Vorschrift dasjenige Gesetz sei, das von den beiden anzuwendenden Bestimmungen die schwerste Strafe androhe, weil § 173 StGB nur Zuchthaus, § 174 StGB dagegen wahlweise Zuchthaus oder Gefängnis androhe. Darin kann ihr nicht gefolgt werden. Der dem Tatrichter aus § 174 StGB zur Verfügung stehende Strafrahmen reichte von 6 Monaten Gefängnis bis zu 15 Jahren Zuchthaus, während aus § 173 StGB wegen des Eingreifens der §§ 44, 49 StGB ein Strafrahmen zur Verfügung stand, der von 4 Monaten bis 15 Jahren Gefängnis bis zu 5 Jahren Zuchthaus reichte. Danach ist ersichtlich, dass im vorliegenden Fall § 174 StGB das Gesetz ist, das die schwerste Strafe androhte. Die Strafe hätte daher dieser Bestimmung entnommen werden müssen. Der Angeklagte ist jedoch nicht dadurch beschwert, dass die Strafe dem milderen Gesetz entnommen wurde. Dass die Strafkammer zu einer geringeren Strafe als 9 Monate Gefängnis gekommen wäre, wenn sie erkannt hätte, dass die Strafe dem § 174 StGB zu entnehmen war, ist auch nach den im Urteil enthaltenen Strafzumessungsgründen, die im einzelnen rechtlich nicht zu beanstanden sind, als ausgeschlossen anzusehen.

Das Urteil lässt demnach weder zur Schuldfrage noch bei der Strafzumessung einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Seine Revision muss deshalb verworfen werden.

DrosteGlanzmann
Dr. GeierDr. Kleinewefers
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