Revision wegen Gesetzesänderung: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 254/98
- Datum
- 25.06.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein milderes Gesetz ist nach § 2 Abs. 3 StGB anzuwenden; das Revisionsgericht berücksichtigt dessen Rückwirkung bei der Strafzumessung gemäß § 354a StPO.
Ändert eine Gesetzesnovelle die Strafandrohung eines tateinheitlich begangenen Delikts milder, ist dieses Delikt bei der Strafzumessung neu zu gewichten; kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies die Strafhöhe beeinflusst, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Verlagerung des Unwertgehalts eines früheren Straftatbestands in Regelbeispiele anderer Tatbestände steht der Anwendung des milderen Gesetzes nicht entgegen, wenn der Verurteilte nicht wegen der neu qualifizierten Tat verurteilt wurde.
Von der Gesetzesänderung nicht berührte Feststellungen zur Tat bleiben bestehen; das Gericht kann für die erneute Strafzumessung ergänzende Feststellungen treffen.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil, 7. November 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 254/98 vom 25. Juni 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchten Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 1998
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 7. November 1997 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen 33-fachen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung und mit Versicherungsbetrug zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision.
Das Rechtsmittel hat gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit der Sachrüge im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
a) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht bei der Strafzumessung von dem wegen Versuchs gemilderten Strafrahmen des Mordes ausgegangen ist, welcher drei Jahre bis fünfzehn Jahre beträgt. Es hat jedoch innerhalb dieses Strafrahmens strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte neben dem u. a. versuchten Mord „auch tateinheitlich die Verbrechenstatbestände der schweren Brandstiftung und des Versicherungsbetrugs verwirklicht hat“.
b) Mit dieser Begründung kann die verhängte Freiheitsstrafe nicht bestehen bleiben. Denn das mit Wirkung vom 1. April 1998 in Kraft getretene 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG, BGBl. I S. 164) hat den bisherigen Verbrechenstatbestand des Versicherungsbetrugs nach § 265 StGB mit einer Strafandrohung von einem Jahr bis zehn Jahren Freiheitsstrafe in einen Vergehenstatbestand mit der niedrigeren Strafdrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geändert. Diese Neufassung ist ein milderes Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB, dessen Rückwirkung nach § 354a StPO auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen ist.
Zwar wollte der Gesetzgeber generell keine Milderung des bisherigen Rechtszustandes herbeiführen, denn das 6. StrRG hat den Unwertgehalt des bisherigen § 265 StGB in ein Regelbeispiel des besonders schweren Falles des Betrugs nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB verlagert. Der Angeklagte ist jedoch nicht wegen (versuchten) Betrugs zum Nachteil der Versicherungen schuldig gesprochen worden. Den Urteilsgründen ist auch nicht zu entnehmen, dass es bei den Versicherungen zu einer Schadensmeldung oder zu einer Geltendmachung von Ansprüchen gekommen ist.
Da wegen der Gesetzesänderung der tateinheitlich begangene Versicherungsbetrug bei der Strafzumessung nunmehr anders gewertet werden muss, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich dies auf die Strafhöhe ausgewirkt hätte. Die der Strafzumessung zugrundeliegenden Feststellungen sind von der Gesetzesänderung nicht berührt und können daher bestehen bleiben (vgl. BGHR StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 3). Ergänzende Feststellungen sind zulässig.
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