Wiedereinsetzung gewährt; Revision verworfen — Einziehung nur nach § 74 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 254/96
- Datum
- 04.06.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels versäumt wurde und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung des vorigen Standes vorliegen.
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die auf Grund der Revisionsrechtfertigung vorgenommene Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Einziehung eines Tatfahrzeugs kann nicht auf § 33 BtMG gestützt werden; hierfür kommt allein § 74 StGB in Betracht.
Die Kosten des Wiedereinsetzungs- und Revisionsverfahrens können dem Beschwerdeführer auferlegt werden, wenn dieser die Wiedereinsetzung erlangt, die Revision aber letztlich als unbegründet verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg i. Br., 18. Dezember 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 254/96 vom 4. Juni 1996
in der Strafsache gegen ███ (Italien), nämlich Renato [REDACTED], geboren ██████████ 1950 in [REDACTED] (Italien), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 1996 einstimmig
Tenor
1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 18. Dezember 1995 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 18. März 1996, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, gegenstandslos.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat weist darauf hin, dass die Einziehung des Pkw Nissan als Tatfahrzeug allein auf § 74 StGB gestützt werden kann, nicht auf § 33 BtMG (BGH, Beschl. vom 28. Mai 1991 – 1 StR 731/90).
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