Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs: Unklare Voraussetzungen für Unterbringung (§§ 63, 64 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 254/91
Datum
04.06.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Traunstein wegen fahrlässigen Vollrauschs ein. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf und verweist die Sache zurück. Begründet wird dies mit unzureichenden Feststellungen zur Frage der Unterbringung nach §§ 63 und 64 StGB, die neu zu treffen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Hang im Sinne des § 64 StGB umfasst auch eine eingewurzelte, auf physischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung zum Rauschmittelkonsum; hierfür ist keine bereits bestehende physische Abhängigkeit erforderlich.

2

Die Feststellung, dass eine Person alkoholabstinent sein kann, schließt die Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nicht aus; die Anstalt kann insbesondere der Willensstärkung und der Auseinandersetzung mit problematischen Einstellungen dienen.

3

Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt bei unter Alkoholeinfluss begangenen Taten nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht; das Urteil muss hinreichende Feststellungen zur krankhaften seelischen Störung und zur Abgrenzung von alkoholbedingten Zuständen enthalten.

4

Fehlen die erforderlichen Feststellungen zum seelisch-geistigen Befinden und zu den Voraussetzungen einer Maßregel, kann dies den Rechtsfolgenausspruch rechtfertigt aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung und Feststellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 7. Januar 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 254/91

in der Strafsache gegen ██ in der Bundesrepublik Willibald Hans Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ 1953, wegen fahrlässigen Vollrauschs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu III auf Antrag – des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten am 4. Juni 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 7. Januar 1991 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Weder die Ablehnung, den Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterzubringen (§ 64 StGB), noch die Anordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Sinne von § 63 StGB hält der Nachprüfung stand.

Hang i. S. d. § 64 StGB ist nicht nur – wovon das Landgericht offenbar ausgeht – eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit, sondern es genügt eine „eingewurzelte, auf Grund physischer Disposition bestehende oder durch Übung immer wieder erworbene intensive Neigung, Alkohol oder andere Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen“ (Lackner, StGB 18. Aufl. § 64 Anm. 2 a); diese Neigung „muß noch nicht den Grad der physischen Abhängigkeit erreicht haben“ (Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 64 Rdn. 3). Die Feststellungen legen nahe, daß beim Angeklagten ein Hang in diesem Sinn vorliegt.

Was die Erfolgsaussichten einer Unterbringung in der Entziehungsanstalt angeht, so ist die im Urteil getroffene Feststellung eindeutig: „Wenn er will, kann er den Alkohol durchaus auch längere Zeit meiden.“ Diesen Willen zu stärken, ist ebenso Aufgabe der Anstalt wie die Auseinandersetzung mit der Auffassung des Angeklagten, daß dort „über Probleme gesprochen wird, mit denen er nichts zu tun hat“; einer Unterbringung steht diese Auffassung – entgegen der Meinung des Landgerichts – jedenfalls nicht entgegen.

Auf der anderen Seite werden die Voraussetzungen des § 63 StGB im Urteil nicht deutlich. Das Landgericht stellt zwar fest, beim Angeklagten habe „außer wegen der akuten Alkoholintoxikation“ auch deshalb eine krankhafte seelische Störung vorgelegen, weil ein Test „gravierende Hinweise auf eine hirnorganische Störung im Bereich der frontalen Hirnabschnitte“ ergeben habe; beim Angeklagten bestehe eine erhebliche Frustrationsintoleranz und eine massiv eingeschränkte Kritikfähigkeit. Zur Tatzeit aber, so das Landgericht an anderer Stelle, war „für seinen Zustand der Alkohol die maßgebende Komponente“, und die Steuerungsfähigkeit war „allein wegen des zuvor genossenen Alkohols“ nicht mehr vorhanden.

Bei Taten unter Alkoholeinfluß kommt Unterbringung nach § 63 StGB nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht (vgl. Lackner aaO § 63 Anm. 2 b; Dreher/Tröndle aaO § 63 Rdn. 2). Ob sie hier vorliegen, erscheint fraglich, ist jedenfalls dem Urteil nicht zu entnehmen.

Die neu zu treffenden Feststellungen zum seelisch/ geistigen Befinden des Angeklagten können sich auch auf die Strafzumessung auswirken. Deshalb hebt der Senat den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf. Wenn es wieder zu einer Unterbringung kommt, wird die Frage eines etwaigen Vorwegvollzugs (§ 67 Abs. 2 StGB) eingehender zu erörtern sein als bisher.

Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

GribbohmMaulBrüning
UlsamerFoth
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