Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei fortgesetztem Sexualdelikt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 254/90
- Datum
- 17.05.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme eines fortgesetzten Vergehens müssen konkrete Feststellungen vorliegen, aus denen sich ein einheitlicher Gesamtvorsatz für die zusammengefassten Einzelakte ableiten lässt.
Fehlt ein solcher Gesamtvorsatz, sind die Einzelakte gesondert zu prüfen; für vor Eintritt der Verjährung zurückliegende Einzeltaten kann sonst Verfolgungsverjährung eintreten.
Erreicht das Opfer während des relevanten Zeitraums die Volljährigkeit, scheidet der Tatbestand des § 174 StGB für danach begangene Taten aus.
Bei einer Vielzahl von Einzelakten ist der Tatrichter verpflichtet, zumindest die vom Gericht zugrunde gelegte Mindestanzahl von Einzeltaten oder anderweitig nachvollziehbare Angaben zum Mindestschuldumfang zu treffen, damit die Revisionsprüfung und die Strafzumessung möglich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 30. November 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 254/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Schweißer Milorad GD aus ████, geboren am 11. 1944 in ██ ███ ██ (Jugoslawien), wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. Mai 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. November 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das mit der allgemeinen Sachrüge angegriffene Urteil weist im Schuldspruch Rechtsfehler auf, die zu seiner Aufhebung führen.
Der Generalbundesanwalt hat dazu u. a. ausgeführt:
1. Die Verurteilung wegen eines fortgesetzten Vergehens des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (UA S. 8) wird von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen (UA S. 6) nicht getragen.
Die Strafkammer hat lediglich den Vergewaltigungsvorsatz des Angeklagten für die erste Tat im April 1983 geschildert (UA S. 5), sich ansonsten jedoch auf die Angabe beschränkt, der Täter habe während des folgenden Jahres mit der Geschädigten wöchentlich mindestens einmal, höchstens dreimal den Geschlechtsverkehr ausgeübt und in der folgenden Zeit bis zum April 1987 noch einige Male (UA S. 6). Dass sich alle diese Taten auf einen einheitlichen Gesamtvorsatz zurückführen lassen, lässt sich dem Urteil an keiner Stelle entnehmen.
Der Angeklagte ist durch diesen Rechtsfehler auch beschwert, weil – mit Ausnahme des Verbrechens der Vergewaltigung – hinsichtlich aller Einzeltaten, die vor dem 13. Juni 1983 begangen worden sind, Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Das Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bedroht (§ 174 Abs. 1 StGB). Die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung beträgt insoweit 5 Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Diese Frist ist erstmals durch die polizeiliche Vernehmung des Beschuldigten vom 13. Juni 1988 (Bl. 16/17 d. A.) unterbrochen worden (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Sofern auch in der neuen Hauptverhandlung kein Gesamtvorsatz des Angeklagten festgestellt werden kann, sind deshalb alle vor dem 13. Juni 1983 begangenen Verstöße gegen § 174 StGB verjährt.
2. Das Landgericht hat weiterhin übersehen, dass die Geschädigte am 18. Januar 1986 das 18. Lebensjahr vollendet hatte (UA S. 3), so dass für die danach noch bis zum April 1987 an ihr begangenen Sexualdelikte der Tatbestand des § 174 StGB schon aus Rechtsgründen keine Anwendung mehr finden kann.
3. Schließlich hat das Gericht – soweit es den Zeitraum zwischen April 1984 und April 1987 betrifft (UA S. 6) – versäumt, ausreichende Feststellungen zum Mindestschuldumfang zu treffen.
Wenn man mit der Strafkammer von einem fortgesetzten Vergehen des sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener ausgeht, das aus einer großen Anzahl von Einzelakten besteht, ist es zwar nicht erforderlich, jede Tat nach Art, Zeit und etwaigen Modalitäten festzustellen. Es bedarf dann aber zumindest der Mitteilung durch den Tatrichter, von welcher festgestellten Mindestzahl der Einzelakte er ausgegangen ist. Dies ist nur dann entbehrlich, wenn sich aus dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne solche Zahlenangaben entnehmen lässt, wenn die Tatzeit aufgrund solcher Angaben unmissverständlich eingegrenzt ist und wenn es ferner ausgeschlossen ist, dass eine genaue Feststellung der Einzelakte das Strafmaß beeinflusst hätte (BGHR StGB vor § 1 fortgesetzte Handlung, Schuldumfang 1). Das ist hier für den Zeitraum von 1984 bis 1987 aber nicht der Fall.
Während der Angeklagte im Anschluss an die im April 1983 begangene Vergewaltigung „während des folgenden Jahres“ (= bis April 1984) „wöchentlich mindestens einmal, höchstens dreimal den Geschlechtsverkehr mit Andelka [REDACTED] ausgeübt“ hat, was im Sinne vorstehender Anforderungen an die Feststellung des Mindestschuldumfanges ausreicht, heißt es für den sich daran anschließenden, immerhin dreijährigen Zeitraum bis zum April 1987 nur, es sei „noch einige Male“ zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs gekommen (UA S. 6).
Diese völlig unbestimmte Angabe ermöglicht es dem Revisionsgericht nicht zu überprüfen, von welcher Mindestanzahl von Fällen die Kammer, beispielsweise im Rahmen der Strafzumessung, insoweit ausgegangen ist.
Dem tritt der Senat bei.
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