Revision: Aufhebung der Untreue-Verurteilung und Rückverweisung an Jugendkammer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 254/85
- Datum
- 19.09.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) müssen die Feststellungen einen messbaren Vermögensnachteil des Berechtigten substantiiert ergeben; liegt dies nicht hinreichend dar, ist die Verurteilung aufzuheben.
Eine bloße Vermutung oder ein allgemeiner Hinweis, dass durch Herausgabe von Belegen die Erstellung einer detaillierten Rechnung erschwert wurde, genügt nicht ohne weitere Feststellungen zur Werthaltigkeit der Forderung.
Wenn die tatsächliche Werthaltigkeit der streitigen Forderung ungeklärt bleibt, kann dies den Umfang der dem Täter zurechenbaren Vermögensschädigung und damit den Tatbestand der Untreue beeinflussen und erfordert gegebenenfalls neue tatrichterliche Feststellungen.
Sind andere Straftatbestände (z.B. Urkundenunterdrückung, Diebstahl) denkbar, hat der neue Tatrichter diese rechtlichen Alternativen zu prüfen und in seine Erwägungen einzubeziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Deggendorf, 23. Januar 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 254/85 in der Strafsache gegen Johann ███ aus ████, geboren am ██████ 1957 in █████ – Sachbezeichnung: Werner B. u. a. – wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September 1985 nach § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 23. Januar 1985, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Fall II. 2. der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision beanstandet mit Recht, dass sich aus den bisherigen Feststellungen zu Fall II. 2. der Urteilsgründe ein Nachteil im Sinne des Untreuetatbestandes nicht entnehmen lässt. Die Jugendkammer sieht – ohne nähere Erörterung – den Nachteil schon darin, dass der Arbeitgeber des Angeklagten infolge der Herausgabe der Belege an den Schuldner nicht mehr in der Lage sei, eine detaillierte Rechnung zu erstellen. Zur Vermögenssituation des Schuldners erwähnt das Landgericht nur, dass er „sich in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befand und bald darauf Konkurs anmelden musste“ (UA S. 10). Hiernach ist nicht auszuschließen, dass die Forderung, auf die sich die herausgegebenen Belege bezogen, wirtschaftlich bereits völlig wertlos war und daher ein messbarer Nachteil im Sinne des § 266 StGB nicht eingetreten ist. Sollte die Forderung nur noch teilweise durchsetzbar gewesen sein, könnte das den Schuldumfang der Tat verringern. Hierzu bedarf es näherer Feststellungen durch einen neuen Tatrichter.
Dieser wird in seine Erwägungen einzubeziehen haben, dass die Herausgabe der Belege gegen Entgelt auch die Tatbestände der Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder des Diebstahls (§ 242 StGB) erfüllt haben könnte.
Die Verurteilung in Fall II. 2. der Urteilsgründe hat daher keinen Bestand. Infolgedessen musste auch die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben werden; die weiteren Einzelstrafen bleiben unberührt.
Im Übrigen war die Revision, insoweit dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend, zu verwerfen.
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