Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzulässiger Ablehnung der Vernehmung eines im Ausland befindlichen Zeugen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 254/68
Datum
05.03.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Ablehnung seines Beweisantrags zur Vernehmung eines in Kanada lebenden Zeugen. Der BGH hält die Ablehnung für rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht nicht geprüft oder versucht hat, den Zeugen zur Hauptverhandlung zu laden oder konsularische Rechtshilfe zu nutzen. Die Pflichtprüfungen nach § 244 Abs. 2, 3 StPO wurden verletzt, weshalb das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tatsache, dass ein Zeuge im Ausland lebt, macht ihn grundsätzlich nicht unerreichbar für eine Vernehmung im deutschen Strafverfahren.

2

Die Ablehnung der Vernehmung eines im Ausland befindlichen Zeugen setzt voraus, dass das Gericht festgestellt hat, dass dessen Erscheinen vor dem erkennenden Gericht nicht zu erwarten ist oder der Zeuge unzugänglich ist.

3

Das Gericht hat vor der Annahme der Unerreichbarkeit des Zeugen zumutbare Maßnahmen zu treffen, insbesondere eine Ladung über konsularische oder internationale Rechtshilfeinstanzen zu prüfen und ggf. zu veranlassen.

4

Eine unterbliebene Prüfung und fehlende Ergreifung von Maßnahmen zur Herbeiführung der Anwesenheit eines ausländischen Zeugen verletzen die Vorschriften des § 244 Abs. 2 und 3 StPO und führen zur Aufhebung des Urteils, wenn das Urteil hierauf beruhen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 5. März 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

in der Strafsache gegen den Geschäftsführer Walter ██, geboren am ██ 1931 in ███, wegen Diebstahls im Rückfall.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 5. März 1968 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg, weil eine Verfahrensbeschwerde durchdringt. Mit Recht beanstandet sie, dass die Strafkammer den Beweisantrag auf Vernehmung des nach Angabe des Angeklagten jetzt in Kanada lebenden Zeugen H. C. ████ abgelehnt hat.

Das Landgericht begründet seinen Beschluss damit, dass ████ nur kommissarisch vernommen werden könnte, dass sich aber das erkennende Gericht auf diese Weise keinen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Zeugen verschaffen könnte. Diese Begründung, mit der die Unerreichbarkeit ████ dargetan werden soll, trägt die Ablehnung nicht. Grundsätzlich macht die Notwendigkeit, einen Zeugen im Ausland vernehmen zu lassen, diesen nicht unerreichbar (BGH GA 1954, 222). Eine Ausnahme gilt dann, wenn nur das Verhör vor dem erkennenden Gericht zur Erforschung der Wahrheit dienlich ist (BGHSt 13, 300, 302).

Die Strafkammer beruft sich indessen zu Unrecht auf diese Entscheidung. Denn abgesehen von dem anderen Sachverhalt, der ihr zugrunde lag, ist zur Annahme der Unerreichbarkeit dann weiter die Feststellung erforderlich, dass der Zeuge vor dem erkennenden Gericht nicht erscheinen kann oder sein Erscheinen nicht zu erwarten ist (BGH GA 1961, 277). Diese Frage hat das Landgericht nicht geprüft, geschweige denn einen Versuch unternommen, den Zeugen zu einem Erscheinen in der Hauptverhandlung zu veranlassen (vgl. dazu das zu § 251 StPO ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs MDR 1968, 600 Nr. 95). Eine Ladung hätte der zuständige deutsche Konsul in Kanada bewirken können (vgl. Grützner, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, II K 3 Ziff. 9). Dieser hätte bei Zustimmung des Zeugen auch eine eidliche Vernehmung durchführen können (Grützner aaO); nach dem Inhalt der Aussage hätte das Landgericht entscheiden können, ob es eine Vernehmung in der Hauptverhandlung für erforderlich hielt (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1952 – 5 StR 733/52).

Der hiernach gegebene Verstoß gegen § 244 Abs. 2 und 3 StPO zwingt zur Aufhebung des Urteils, weil es darauf beruhen kann.

HübnerLoesdauPfeiffer
SeibertPikart
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