Revision wegen unzulässiger Schöffenbesetzung: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 254/57
- Datum
- 05.11.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Außerordentliche Sitzungen im Sinne des § 48 GVG sind nur solche, die zusätzlich zu ordentlichen Sitzungen abgehalten werden und nicht an deren Stelle treten.
Eine auf einen anderen Tag anberaumte Sitzung darf nicht als außerordentliche Sitzung im Sinne des § 48 GVG behandelt werden, wenn sie an Stelle einer ordentlichen Sitzung stattfindet; eine dadurch bewirkte Neuauslosung von Schöffen ist unzulässig.
Führt die Mitwirkung nicht zustimmungsgemäß berufener Schöffen zur fehlerhaften Besetzung des erkennenden Gerichts, ist das Urteil nach § 338 Nr. 1 StPO aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Unpräzise oder missverständlich formulierte Passagen im Eröffnungsbeschluss rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Aufhebung des Verfahrens, sofern Tatgegenstand und einschlägige Strafnorm erkennbar sind.
Vorsatz bei Untreue kann bereits bejaht werden, wenn der Täter die Gefahr eines Vermögensnachteils erkannt und den Eintritt dieses Nachteils billigend in Kauf genommen hat.
Vorinstanzen
Landgericht Mosbach/Baden, 3. Dezember 1956
Rubrum
In der Strafsache gegen ██ aus ██, den Bankkaufmann Hans Kurt ████, geboren am ██████, wegen fortgesetzter Untreue
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. November 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Bernier in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██ der Verhandlung als Vertreter der ███████████████████, ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Außerordentliche Sitzungen im Sinne des § 48 GVG sind nur solche, die zusätzlich zu ordentlichen Sitzungen, nicht an ihrer Stelle abgehalten werden.
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach/Baden vom 3. Dezember 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue zu einem Jahr Gefängnis und 1.000,— DM Geldstrafe, ersatzweise zu weiteren 20 Tagen Gefängnis verurteilt worden.
Seine Revision rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts.
1.) Die Rüge vorschriftswidriger Besetzung des erkennenden Gerichts greift durch.
Die Strafkammer hat für die Verhandlung der vorliegenden Strafsache eine „außerordentliche Sitzung“ auf Mittwoch, den 28. November 1956, anberaumt und für diese Sitzung besondere Schöffen ausgelost (§ 48 GVG), weil sie die umfangreiche Sache wegen anderweitiger Inanspruchnahme der beteiligten Richter bis zum Wochenende abschließen wollte. Dafür entfiel die nach dem Geschäftsverteilungsplan auf Donnerstag, den 29. November 1956, anstehende ordentliche Sitzung.
Der Revision ist darin beizutreten, dass die vorauszusehende mehrtägige Dauer der Hauptverhandlung unter den gegebenen Umständen die Abhaltung einer außerordentlichen Sitzung nicht rechtfertigte. Der Fall hätte in der auf Donnerstag anstehenden ordentlichen Sitzung verhandelt werden können, deren Beginn notfalls hätte vorverlegt werden können. Im Übrigen handelte es sich auch nur um eine Verlegung der Sitzung.
In einer solchen Maßnahme, wie sich eben daraus ergibt, dass wegen der „außerordentlichen Sitzung“ die Sitzung vom 29. November nicht stattfand (Sitzungsniederschrift Bl. 712 ff. GA.), liegt keine außerordentliche Sitzung im Sinne des § 48 GVG. Deshalb hätten an der am 28. November beginnenden Sitzung dieselben Richter mitwirken müssen, die für die Sitzung vom 29. November vorgesehen waren. Das traf jedenfalls für die Schöffen nicht zu, falls bei den Schöffen für die Sitzung vom 29. November nicht besonders ausgelost worden wäre.
Dass außerordentliche Sitzungen im Sinne des § 48 GVG nur solche sind, die zusätzlich zu ordentlichen Sitzungen, nicht an ihrer Stelle abgehalten werden, ergibt sich aus folgender Erwägung:
Wäre eine auf einen anderen Tag anberaumte Sitzung als außerordentliche im Sinne des § 48 GVG anzusehen, dann hätte es der Vorsitzende in der Hand, durch entsprechende Terminverlegungen die bei Jahresbeginn für eine ordentliche Sitzung bestellten Schöffen durch neu ausgeloste Schöffen zu ersetzen und sie so vom Geschworenenamt auszuschließen. Das widerspräche dem Sinn und Zweck des § 45 GVG, der sicherstellen will, dass die Hauptschöffen für das ganze Geschäftsjahr im Voraus bestimmt und in der dabei getroffenen Reihenfolge zu den Sitzungen herangezogen werden (vgl. Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, 1. Band/Materialien zum Gerichtsverfassungsgesetz, S. 89).
Wenn die Strafkammer bei Jahresbeginn die für eine ordentliche Sitzung festgestellten Sitzungen (§§ 77, 45 Abs. 1 GVG) zur Erledigung ihrer Geschäfte ausreichen und sich nur eine Sitzung an dem dafür vorgesehenen Tag nicht oder nicht sachgerecht durchführen lässt, so ist der Weg der Verlegung der Sitzung zu wählen. Dadurch wird der Angeklagte anders als bei der unzulässigen Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung nicht seinem gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG) entzogen; denn die Besetzung des erkennenden Gerichts bleibt in diesem Falle grundsätzlich unverändert. Die Frage, ob, wenn infolge der Verlegung ein Schöffe der Mitwirkung verhindert ist und ein Hilfsschöffe einzutreten hat (§ 49 GVG), braucht nicht entschieden zu werden, weil der vorliegende Sachverhalt keinen Anhalt für eine solche Fallgestaltung gibt.
Da demnach in der Verhandlung gegen den Angeklagten Schöffen mitgewirkt haben, die nicht hätten mitwirken dürfen, war das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt. Das zwingt nach § 338 Nr. 1 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Im Übrigen konnten die weiteren Verfahrensangriffe der Revision nicht durchgreifen. Das gilt sowohl hinsichtlich der weiteren Gesichtspunkte, die zur Begründung der unter 1.) erörterten Rüge vorgetragen worden sind (überplanmäßige Besetzung der richterlichen Beisitzer, nachträgliche Bestimmung der Strafkammer und Terminansetzung) als auch bezüglich der Rüge, das Verfahren sei ohne ordnungsmäßigen Eröffnungsbeschluss durchgeführt worden.
Es trifft zwar zu, dass in der Sachverhaltsdarstellung des Eröffnungsbeschlusses ausgeführt ist, der Angeklagte habe auf Grund seiner Vorbildung und seiner ständigen Besuche in der Mühle erkennen können und die Mühle sei seit 1953 nicht mehr kreditfähig und kreditwürdig gewesen. Die Meinung der Revision, die Strafkammer habe damit das Verfahren nur wegen einer im Gesetz nicht unter Strafe gestellten fahrlässigen Untreue eröffnen wollen, wird jedoch dadurch widerlegt, dass im Eröffnungsbeschluss die Strafvorschrift des § 266 StGB ausdrücklich angeführt ist und bei der Hervorhebung der gesetzlichen Merkmale des Missbrauchs der Verfügungsbefugnis bzw. der Treuepflichtverletzung seitens des Angeklagten von Vorsatz ausgegangen wird.
Bei alledem handelt es sich bei der von der Revision aufgegriffenen Stelle nur um eine ungenaue Ausdrucksweise; ersichtlich sollte es – richtig heißen –, dass der Angeklagte auf Grund der von der Strafkammer angeführten Umstände die Kreditunwürdigkeit des Mühlenbetriebes habe erkennen können und müssen und auch tatsächlich erkannt habe. Im Übrigen ist Gegenstand der Urteilsfindung die im Eröffnungsbeschluss dargestellte Tat, nicht die dort angeführte rechtliche Beurteilung (§§ 264, 265 StPO).
Auch die Sachrüge ist unbegründet.
2. a) Zu Unrecht macht die Revision geltend, der Angeklagte könne durch die ihm zur Last gelegte Verfügung über das Kreditwesen der Sparkasse nicht missbraucht haben, weil er Kredite in der festgestellten Höhe überhaupt nicht hätte gewähren dürfen. Welche innerdienstlichen Schranken in dieser Hinsicht für den Angeklagten bestanden, hat die Strafkammer in den Gründen des angefochtenen Urteils rechtlich einwandfrei dargelegt. Sie haben keinen Einfluss auf seine Vertretungsmacht nach außen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1957 – 1 StR 310/57).
b) Fehl geht die Revision mit der Behauptung, in der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Zeit bis September 1954 seien die der Mühle gewährten Kredite nur gegen Sicherheitsleistung gewährt worden, der Bezirkssparkasse sei daher insoweit kein oder nur ein unwesentlicher Schaden zugefügt worden. Nach den Feststellungen des Landgerichts sind die nach September 1954 bestellten Sicherheiten nicht zweckgebunden für die neuen Kredite, sondern zur Hinterlegung der für die alten Kredite in voller Höhe bestellten Sicherheiten hingeben worden.
Ob die Sparkasse durch die Kreditgewährung in der Zeit von September 1954 bis Dezember 1955 geschädigt worden ist, hängt daher nicht davon ab, ob die in diesem Zeitraum bestellten Sicherheiten gegenübergestellt werden; die Strafkammer ist vielmehr ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, dass durch die neuen Kreditgewährungen der ungesicherte Teil der Gesamtverbindlichkeiten wieder erhöht worden ist und dass die neuen Kredite im Ergebnis ohne Sicherheit hingegeben worden sind. Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise, die insbesondere den Ausführungen der Strafkammer S. 17/18 des Urteils zu entnehmen ist, ist allein angebracht. Dass die zusätzlichen Sicherheiten, worauf die Revision hinweist, den Angeklagten für neue Kreditgewährungen legitimiert haben mögen, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
c) Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das Gericht habe unter Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO angenommen, die der Bezirkssparkasse im April 1954 sicherungsübereigneten Warenbestände im Ausmaß von 30.000,— DM seien stetig abgenommen und daher im Werte gesunken, braucht nicht eingegangen zu werden, weil der Tatrichter in der neuen Verhandlung Gelegenheit hat, zu dem von der Revision aufklärungsbedürftig bezeichneten Punkt Stellung zu nehmen.
d) Die Ausführungen des Landgerichts zum inneren Tatbestand der Untreue halten entgegen der Meinung der Revision der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Strafkammer hat insbesondere nicht verkannt, dass dem Angeklagten Vorsatz zur Last gelegt werden kann, wenn er den Eintritt eines Vermögensnachteils für die Bezirkssparkasse nicht nur als möglich erkannt, sondern auch billigend in Kauf genommen hat.
Auch widerspricht es nicht der Lebenserfahrung, dass der Leiter einer Sparkasse seine Lebensstellung nicht schon dadurch gefährden will, dass er Schädigungen der Sparkasse in Kauf nimmt. Die Möglichkeit, dass der Angeklagte schon im eigenen Interesse die Sparkasse schädigen wollte, schließt die Revision denkgesetzlich aus. Im Ergebnis hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum angenommen, dass der Angeklagte seit September 1954 die Gefahr des Verlustes der gewährten Kredite erkannte und den Verlust als unvermeidbare Folge seines Handelns billigend in Kauf nahm (vgl. BGHSt 7, 363, 369).
Schließlich lassen auch die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler erkennen. Der Umstand, dass der Tatrichter in den Schuldspruch nur die Kreditgewährungen seit September 1954 einbezogen hat, schloss nicht aus, dass er im Rahmen der Strafzumessung die Gesamtverluste berücksichtigte, die der Angeklagte durch seine Machenschaften der Sparkasse zugefügt hat. Auch die Tatsache, dass die Sparkasse fast zahlungsunfähig wurde, durfte er strafschärfend verwerten, weil gerade die der Mühle seit September 1954 gewährten Kredite in Höhe von rund 170.000,— DM die Verschuldung außerordentlich erhöht hatten (vgl. auch BGHSt 1, 259).
| Dr. Peetz | Martin | Dr. Hengsberger | |||
| Mantel | Hübner |