Treffer
BGH Urteil

Raub: Gewahrsamsbruch bei angezogenen Kleidungsstücken in Geschäftsräumen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 254/53
Datum
29.09.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Angeklagte entwendeten in einem Laden mehrere Kleidungsstücke; zwei Jacken hatten sie bereits angezogen, ein Mitangeklagter bedrohte Verkäuferinnen mit einer Schreckschusspistole. Streitgegenstand war, ob durch das Anziehen der Jacken der Gewahrsam bereits gebrochen war und damit Raub vorliegt. Der BGH hält den Gewahrsam in den Geschäftsräumen weiterhin für vorhanden und sieht den endgültigen Gewahrsamsbruch erst durch die Drohung und Flucht begründet. Zudem bejaht er die mögliche Mittäterschaft bei planmäßiger Teilnahme.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gewahrsam an beweglichen Sachen geht nicht bereits dann auf den Käufer über, wenn dieser die Sachen angezogen hat; maßgeblich ist, ob der bisherige Gewahrsamsinhaber seine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit aufgegeben hat oder diese nicht mehr besteht.

2

Zur Verwirklichung des Raubes (§ 249 StGB) muss der Täter den Bruch fremden und die Herstellung eigenen Gewahrsams bewirken; liegt der Alleingewahrsam bereits vor der Anwendung von Gewalt oder Drohung vor, scheidet der Tatbestand des Raubes aus.

3

Wer einen Diebstahls- oder Raubplan mit Tätermäßigem Vorsatz mitplant und durch Planung oder begleitende Mitwirkung den Erfolg fördert, kann als Mittäter bestraft werden, auch wenn er sich vor oder während der Ausführung zurückzieht, soweit sein Tatbeitrag rechtlich noch mit der vollendeten Tat zusammenhängt.

4

Eine Schreckschusspistole kann im Einzelfall als Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB angesehen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 9. Dezember 1952

Leitsatz

Der Verkäufer behält den Gewahrsam an veräußerten Kleidungsstücken dann noch mit, wenn der Käufer sie zwar bereits angezogen hat, aber noch in den Geschäftsräumen weilt.

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 9. Dezember 1952, soweit es den Angeklagten ██ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. 2. Die Revision des Angeklagten ███ wird verworfen. 3. Der Angeklagte ███ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die seit dem 20. Dezember 1952 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Angeklagten ███ und ██ hatten sich gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten ██ vorgenommen, aus einem Geschäft ohne Bezahlung Kleidungsstücke zu beschaffen. Sie wollten die Sachen aussuchen und einpacken lassen, ██ sollte den Laden damit verlassen, während ██ die ███████████ mit einer Schreckschusspistole in Schach halten sollte. In Ausführung dieses Planes begaben sie sich am 5. ██████████ 1952 in das Altkleidergeschäft ███ in ███. ██ und ██ suchten verschiedene ████████████████ aus und ließen sie in einen entliehenen Koffer einpacken. Zwei Mäntel wollten sie über den Arm nehmen; ferner hatte jeder von ihnen eine Jacke bereits angezogen. ███ hatte zunächst auch einen Mantel ausgewählt, gab ihn aber dann zurück und setzte sich an die Ladentheke, von der aus sie bedient wurden. Als die eine der beiden Frauen, von denen sie bedient wurden, dem Angeklagten ██ die Rechnung aushändigte, zog dieser die Schreckschusspistole und richtete sie mit den Worten „Hände hoch!“ auf die Frauen. Diese riefen um Hilfe. Die Angeklagten entflohen daraufhin unter Zurücklassung der Mäntel und der eingepackten Gegenstände; ███ und ██ nahmen jedoch die beiden Jacken, die sie angezogen hatten, mit.

Das Landgericht hat den Angeklagten ██ wegen Raubes und wegen eines bei anderer Gelegenheit begangenen Rückfalldiebstahls, den Angeklagten ███ wegen Beihilfe zum Raub verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet; dagegen muss das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das sich nur noch gegen ██ richtet, Erfolg haben.

Gründe

I. 1. Die Verurteilung dieses Beschwerdeführers wegen des von ihm verübten Rückfalldiebstahls zum Nachteil der Hannelore ██████ lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Auch die Revision erhebt insoweit keine besonderen Angriffe.

2. Voraussetzung für die Bestrafung wegen Raubes ist, dass alle Merkmale eines Diebstahls im Sinne des § 242 StGB gegeben sind. Demgemäß bedarf es zur Verwirklichung des Tatbestands des Bruches fremden und der Herstellung eigenen Gewahrsams. Hatte dieser den Alleingewahrsam bereits erlangt, als er Gewalt oder Drohung anwandte, so scheidet eine Verurteilung aus § 249 StGB aus; in Betracht kommen dann gegebenenfalls die Tatbestände der §§ 252 und 255 StGB.

Die Angeklagten ██ und ███ hatten sich unter der Vorspiegelung, einen Barkauf tätigen zu wollen, verschiedene Kleidungsstücke einpacken und zwei Mäntel zur Mitnahme bereitlegen lassen; zwei Jacken hatten sie angezogen. Damit war der Gewahrsam der Geschäftsinhaberin mindestens an den Jacken beeinträchtigt; sie hatte nicht mehr dieselbe Einwirkungsmöglichkeit darauf wie vorher. Den Willen, ihn gänzlich aufzugeben, hatten die Verkäuferinnen aber ersichtlich nicht; denn die Übergabe erfolgte unter der selbstverständlichen Voraussetzung sofortiger Barzahlung des Kaufpreises (vgl. RGSt 1, 289).

Trotz dieses einer völligen Entäußerung entgegenstehenden Willens wäre der Gewahrsam auf ██ und ███ dennoch uneingeschränkt übergegangen, wenn die Verkäuferinnen etwa aus tatsächlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen wären, ihn auszuüben. Diese Frage ist jedoch nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen und vom Tatrichter zu entscheiden (RGSt 66, 394).

Das Landgericht stellt insoweit fest, dass die Frauen den Gewahrsam auch an den Jacken noch nicht aufgegeben hatten, als ██ sie mit der Pistole bedrohte. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die eingepackten Sachen standen dem Zugriff der beiden Frauen mindestens in dem gleichen Maße zur Verfügung wie die Mäntel, die die Angeklagten über den Arm nehmen wollten. Aber auch hinsichtlich der Jacken, die ███ und ██ schon angezogen hatten, war noch eine solche Einwirkungsmöglichkeit vorhanden. Die Frauen befanden sich den ihnen körperlich überlegenen drei Angeklagten gegenüber. Der Vorfall spielte sich jedoch in einem Geschäftsraum in der Stadt ████ ab; bei dieser Sachlage bestand für die Verkäuferinnen mindestens die Möglichkeit, ihren Willen zur Aufrechterhaltung des Gewahrsams durch Herbeiholen von Hilfe zu betätigen.

Gegen die Feststellung, dass erst durch die Bedrohung mit der Pistole und die sich anschließende Flucht der Gewahrsam der Geschäftsinhaberin an der Jacke endgültig gebrochen hat, bestehen danach keine rechtlichen Bedenken.

Die Revision macht geltend, dass die Feststellungen zum inneren Tatbestand nicht ausreichten, um die Verurteilung wegen vollendeten Raubes zu rechtfertigen; die Angeklagten hätten von ihrem Vorhaben Abstand genommen, als die Frauen um Hilfe riefen; die Jacken hätten sie zwar anbehalten und mitgenommen, das sei aber nicht mit „bewusstem Vorsatz“ geschehen, sondern nur eine Folge der überstürzten Flucht gewesen, die ihnen keine Zeit mehr gelassen habe, sich der Jacken zu entledigen.

Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Landgericht schränkt sich zwar, soweit es um den Zueignungswillen der Angeklagten █████ und ██ in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Flucht und damit des endgültigen Gewahrsamsbruches geht, auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts ein. Nach den Umständen des Falles ist dies aber ausreichend. Der Plan der Angeklagten ging von vornherein dahin, sich Kleidungsstücke auszuschauen und sie alsdann ohne Bezahlung des Kaufpreises mitzunehmen. Diesen Plan haben sie verwirklicht. Dass sie hinsichtlich der Jacken den für den Beginn der Zueignungshandlung erforderlichen Aneignungsvorsatz nicht aufgegeben hatten, als sie fortliefen, hat der Tatrichter ausdrücklich festgestellt.

Wenn sie die Mäntel und den Koffer mit den eingepackten Sachen zurückließen, dann hatten sie dafür offensichtlich nur den Grund, dass ihnen diese Gegenstände im Gegensatz zu den Jacken bei der Flucht hinderlich gewesen wären. Dass der Vorsatz zu den Jacken den Angeklagten █████ fehlte, ist nicht ersichtlich.

Da auch im Übrigen kein Rechtsfehler zu erkennen ist, wird seine Revision als unbegründet verworfen.

II. Die Rüge der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte ██ hätte wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt werden müssen, ist unbegründet. Die Schreckschusspistole muss als Waffe im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden. Der Bundesgerichtshof hält sich insoweit an die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen und die von dem Bundesgerichtshof in BGHSt 3, 229, 232 und 4, 125 aufgestellten Grundsätze.

2. Die sachlich-rechtliche Prüfung des Urteils gibt aber in anderer Richtung zu rechtlichen Bedenken Anlass. Das Landgericht hat den Angeklagten ██ lediglich als Gehilfen bestraft. Es stellt fest, dass er dem Plan der beiden anderen Angeklagten zunächst zugestimmt und sich auch in dem Geschäft an der Ausführung beteiligt habe; er habe sich einen Mantel reingezogen, sei aber dann, als die Frauen um Hilfe riefen, entkommen. Demgemäß habe er an dem geplanten Verbrechen nicht als Mittäter teilgenommen.

Diese Darlegungen rechtfertigen jedoch die Verurteilung wegen Beihilfe zum Raub nicht. Die Ausführungen deuten darauf hin, dass der Angeklagte ursprünglich mit Mittätervorsatz gehandelt hat. Wenn er sich während des Aufenthalts in dem Geschäft an dem Verbrechen nicht weiter als Mittäter beteiligte, so legt dies die Annahme nahe, dass er es bis zu diesem Zeitpunkt als eigenes gewollt hat. Er hätte in diesem Falle einen Teil seines Tatbeitrages, nämlich die Mitwirkung bei der Planung und die Begleitung der anderen Angeklagten zu dem Kleidergeschäft, mit dem Vorsatz geleistet, dass die anderen die Tat vollenden. Demgemäß hätte er für die von den Tätern vollendete Tat als Mittäter einzustehen. Eine andere Beurteilung könnte nur Platz greifen, wenn der Angeklagte ██ seinen Tatbeitrag beseitigt hätte und zwar dergestalt, dass zwischen seinem Verhalten und der zur Durchführung gelangten Tat kein rechtlich in Betracht kommender Zusammenhang mehr bestand (RGSt 55, 105). Das war jedoch ersichtlich nicht der Fall. Selbst wenn sich bei dieser Sachlage ██ vor Beginn der Wegnahmehandlung aus dem Geschäft entfernt hätte, während die beiden anderen das Verbrechen gemäß dem ursprünglich gefassten Plan vollendet hätten, wäre er als Mittäter strafbar gewesen (RGSt 54, 177; 59, 372). Er kann erst recht nicht deshalb von der Verantwortung als Mittäter freigestellt werden, weil er während der Ausführung seinen Vorsatz änderte und die Tat nicht mehr als eigene, sondern nur noch als fremde wollte.

Das Urteil muss daher, soweit es den Angeklagten ██ betrifft, aufgehoben werden.

Das Landgericht ist allerdings in der neuen Hauptverhandlung völlig frei in der Entscheidung darüber, ob der Angeklagte von vornherein mit Tätervorsatz oder nur mit Gehilfenvorsatz an dem räuberischen Unternehmen teilgenommen hat.

Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft mit einer dieser Entscheidung entsprechenden Begründung vertreten.

GlanzmannDr. HörchnerDr. Heimann-Trosien
PeetzDr. Schalscha
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