Revision: Versuch der Aufforderung zum Meineid – Strafausspruch aufgehoben, Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 2/54
- Datum
- 14.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Frage eines Teilnahmesverdachts ist vom Tatrichter zu prüfen; die Beeidigung eines Zeugen in einem anderen Verfahren verletzt § 60 Nr. 3 StPO nicht ohne weiteres.
Angriffe auf die richterliche Beweiswürdigung sind dem Tatrichter vorbehalten; in der Revision sind solche Angriffe nur bei Vorliegen eines Rechtsfehlers erfolgreich.
Der Tatbestand der Verleitung zum Falscheid (§ 160 StGB) setzt voraus, dass der Verleitende den Aufgeforderten im Unklaren darüber lässt, dass die angesonnene Aussage unwahr ist; hiervon ist die Aufforderung zum Meineid zu unterscheiden.
Die Strafzumessung darf nicht allein oder unzulässig auf der Leugnung der Tat durch den Angeklagten beruhen; die Bestrafung der Leugnung kann eine rechtswidrige Beeinträchtigung des rechtlichen Gehörs und Verteidigungsrechts bedeuten.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 14. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Straßenbahnschaffner Josef ███████ aus ██████, geboren am ███████ 1928 in ██████ (Holland), wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juli 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Josef ███████ wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Oktober 1953, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Josef ███████ wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO und des sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
1.) Durch die Beeidigung des als Zeugen vernommenen Schornsteinfegers G███, den der Beschwerdeführer zur Leistung eines Meineids zu bestimmen versuchte, ist § 60 Nr. 3 StPO nicht verletzt. Ob ein Teilnahmesverdacht gegeben war, hatte der Tatrichter zu entscheiden (vgl. RGSt 44, 172). Die Strafkammer hat diese Frage geprüft und rechtlich bedenkenfrei verneint.
2.) Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Allerdings ist G███, wie der Beschwerdeführer geltend macht, nur in dem die Bewilligung des Armenrechts betreffenden Verfahren vernommen worden, in dem eine Beeidigung der Zeugen nicht stattfindet (§ 118a Abs. 1 ZPO). Der Angeklagte wollte jedoch Berufung gegen ein amtsrichterliches Urteil einlegen und versuchte, den G███ zu bestimmen, in diesem Rechtsstreit vorsätzlich falsch auszusagen „und wenn es bis zum Meineid gehen sollte“.
Mit den Angriffen gegen die Beweiswürdigung, die dem Tatrichter vorbehalten ist (§ 261 StPO) und hier keinen Rechtsirrtum erkennen lässt, kann der Beschwerdeführer keinen Erfolg haben (§ 337 StPO).
Rechtsirrig ist seine Ansicht, er hätte höchstens wegen Verleitung zum Falscheid (§ 160 StGB) verurteilt werden dürfen, da er für den Verdacht eines Liebesverkehrs der Kindsmutter gute Gründe gehabt habe. Der Angeklagte wusste ebenso wie der zum Meineid aufgeforderte G███, dass dieser die Kindsmutter nicht mit anderen Männern im Wald gesehen hatte, was er nach dem Willen des Beschwerdeführers beschwören sollte. § 160 StGB setzt voraus, dass der Verleitende den Aufgeforderten darüber im Unklaren lässt, dass die angesonnene Aussage unwahr ist.
3.) Der Strafausspruch ist aufzuheben. Das Landgericht führt aus, straferschwerend komme in Betracht, dass der Angeklagte leugne. Es ist unzulässig, den Tatverdächtigen, der seine Schuld bestreitet, nur seines Leugnens wegen härter zu bestrafen, weil darin ein unzulässiger Druck liegen könnte (BGHSt 1, 105).
Als Straferschwerungsgrund hat die Strafkammer ferner angeführt, dass der Angeklagte die Tat begangen habe, um sich seiner gesetzlich begründeten Unterhaltspflicht gegenüber seinem unehelich erzeugten Kind zu entziehen. Nach der an einer anderen Stelle des Urteils getroffenen Feststellung hat jedoch der Beschwerdeführer im Unterhaltsrechtsstreit kein Rechtsmittel eingelegt, sondern nur das ihn zur Zahlung von Entbindungskosten verpflichtende Urteil angefochten.
Der Beschwerdeführer wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, seine übrigen in der Revisionsbegründungsschrift gegen die Strafzumessung geltend gemachten Bedenken vorzubringen.
| Mantel | Hörchner | Schalscha | Dr. | ||||
| Glanzmann | Dr. | Jagusch |