Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung wegen Nichtbeteiligung an Zeugenvereidigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 253/99
Datum
21.09.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Amberg ein und rügte unter anderem seine Nichtbeteiligung an der Entscheidung über die Vereidigung einer Zeugin. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil keine Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten festgestellt werden konnten. Die in seiner Abwesenheit getroffenen Entscheidungen wurden dem Angeklagten bekannt gemacht und gelten als mit ihm erörtert und gebilligt; etwaige Verfahrensverstöße sind somit geheilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtbeteiligung an der Entscheidung über die Vereidigung einer Zeugin liegt nicht vor, wenn dem Angeklagten die Entscheidung bekannt gemacht wurde und er nach Unterrichtung Einfluss auf die Entlassung der Zeugin nehmen konnte.

3

In Abwesenheit des Angeklagten getroffene Verfahrensentscheidungen gelten als vorläufig, sofern sie dem Angeklagten nachträglich mitgeteilt, mit ihm erörtert und von ihm gebilligt wurden.

4

Nachträgliches zustimmendes Verhalten des Angeklagten oder dessen Einverständnis kann zuvor eingetretene Verfahrensverstöße heilen und damit eine Revisionsrechtfertigung entfallen lassen.

Vorinstanzen

Landgericht Amberg, 4. Dezember 1998

Rubrum

Beschluss

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 1999

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 4. Dezember 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge, der Angeklagte sei an der Entscheidung über die Vereidigung der Zeugin H. im Anschluss an ihre Vernehmung vom 26. November 1998 nicht beteiligt gewesen, greift nicht durch. Wie die Revision vorträgt (Revisionsbegründung Bl. 27), wurde dem Angeklagten „die Entscheidung über die Vereidigung bzw. Nichtvereidigung der Zeuginnen bekannt gemacht“. Da der Angeklagte aber nach seiner Unterrichtung gemäß § 247 Abs. 4 StPO ausweislich des Protokollvermerks (es heißt dort: „mit der endgültigen Entlassung der Zeuginnen bestand allseitiges Einverständnis“) auf die Entscheidung über die Entlassung der Zeugin Einfluss nehmen konnte – anderes macht auch die Revision nicht geltend –, entnimmt der Senat aus alledem, dass ebenso wie die in Abwesenheit des Angeklagten getroffene Entscheidung über die Entlassung der Zeugin auch die in seiner Abwesenheit getroffene Entscheidung über ihre Nichtvereidigung nur als vorläufig betrachtet, mit dem Angeklagten erörtert und von ihm gebilligt wurde. Durch diese Geschehnisse waren zugleich nach der Vernehmung der Zeugin am 29. Oktober 1998 eingetretene Verfahrensverstöße geheilt.

Hinsichtlich der Zeugin He. gilt Entsprechendes.

Im Übrigen ist der Angeklagte vom Vorwurf, auch Straftaten zum Nachteil dieser Zeugin begangen zu haben, freigesprochen worden.

Gründe

Schafer Wahl Boetticher

RiBGH Schomburg befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift verhindert.

Schafer
Schluckebier
Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung wegen Nichtbeteiligung an Zeugenvereidigung — Themis