Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung wegen Nichtbeteiligung an Zeugenvereidigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 253/99
- Datum
- 21.09.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtbeteiligung an der Entscheidung über die Vereidigung einer Zeugin liegt nicht vor, wenn dem Angeklagten die Entscheidung bekannt gemacht wurde und er nach Unterrichtung Einfluss auf die Entlassung der Zeugin nehmen konnte.
In Abwesenheit des Angeklagten getroffene Verfahrensentscheidungen gelten als vorläufig, sofern sie dem Angeklagten nachträglich mitgeteilt, mit ihm erörtert und von ihm gebilligt wurden.
Nachträgliches zustimmendes Verhalten des Angeklagten oder dessen Einverständnis kann zuvor eingetretene Verfahrensverstöße heilen und damit eine Revisionsrechtfertigung entfallen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Amberg, 4. Dezember 1998
Rubrum
Beschluss
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 1999
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 4. Dezember 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge, der Angeklagte sei an der Entscheidung über die Vereidigung der Zeugin H. im Anschluss an ihre Vernehmung vom 26. November 1998 nicht beteiligt gewesen, greift nicht durch. Wie die Revision vorträgt (Revisionsbegründung Bl. 27), wurde dem Angeklagten „die Entscheidung über die Vereidigung bzw. Nichtvereidigung der Zeuginnen bekannt gemacht“. Da der Angeklagte aber nach seiner Unterrichtung gemäß § 247 Abs. 4 StPO ausweislich des Protokollvermerks (es heißt dort: „mit der endgültigen Entlassung der Zeuginnen bestand allseitiges Einverständnis“) auf die Entscheidung über die Entlassung der Zeugin Einfluss nehmen konnte – anderes macht auch die Revision nicht geltend –, entnimmt der Senat aus alledem, dass ebenso wie die in Abwesenheit des Angeklagten getroffene Entscheidung über die Entlassung der Zeugin auch die in seiner Abwesenheit getroffene Entscheidung über ihre Nichtvereidigung nur als vorläufig betrachtet, mit dem Angeklagten erörtert und von ihm gebilligt wurde. Durch diese Geschehnisse waren zugleich nach der Vernehmung der Zeugin am 29. Oktober 1998 eingetretene Verfahrensverstöße geheilt.
Hinsichtlich der Zeugin He. gilt Entsprechendes.
Im Übrigen ist der Angeklagte vom Vorwurf, auch Straftaten zum Nachteil dieser Zeugin begangen zu haben, freigesprochen worden.
Gründe
Schafer Wahl Boetticher
RiBGH Schomburg befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift verhindert.
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