Treffer
BGH Beschluss

Revision teils stattgegeben: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zu vollendetem Diebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 253/90
Datum
12.06.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte gegen sein Urteil wegen vollendeten Diebstahls Revision eingelegt. Der BGH hob den Schuldspruch im angefochtenen Fall auf, weil die Feststellungen keinen Vorsatz zur Wegnahme der Handtasche, sondern nur auf in ihr vermutetes Geld gerichtet zeigten; damit kommt nur ein Diebstahlsversuch in Betracht. Die übrige Revision wurde verworfen und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen vollendeten Diebstahls ist erforderlich, dass der Täter Vorsatz auf die Wegnahme gerade der konkreten fremden beweglichen Sache hatte; richtet sich der Vorsatz allein auf in der Sache vermutete Inhalte, kann nur ein Versuch vorliegen.

2

Fehlen die tragenden Feststellungen für einen Schuldspruch, ist der betreffende Teil des Urteils aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

3

Der Bundesgerichtshof nimmt keine eigene Abänderung des Schuldspruchs vor, wenn weitere Feststellungen möglich erscheinen, die das Strafmaß oder den Gesamtstrafenausspruch beeinflussen können.

4

Eine weitergehende Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 24. November 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 253/90 BESCHLUSS vom 12. Juni 1990 in der Strafsache gegen Delanor CC aus ████, geboren am ██ 1967 in DE (USA), wegen versuchten schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juni 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. November 1989 im Fall II 4 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Im Fall II 4 der Urteilsgründe (Straftat zum Nachteil der Frau ███) hat das Landgericht den Angeklagten wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer (Einzel-)Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Diese Verurteilung wegen vollendeten Diebstahls wird von den Feststellungen nicht getragen. Der Angeklagte wollte nicht die Handtasche mit dem relativ wertlosen Inhalt stehlen, sondern das von ihm in ihr vermutete Geld. Weil er in der Tasche kein Geld fand, warf er sie anschließend weg (UA S. 10). Der Vorsatz des Angeklagten, sich eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zuzueignen, war demzufolge nicht auf die Handtasche, sondern auf Geld gerichtet. Deshalb kommt nach den bisherigen Feststellungen nur Diebstahlsversuch, nicht aber vollendeter Diebstahl in Betracht.

Der Senat ändert den Schuldspruch nicht selbst, weil weitere Feststellungen möglich erscheinen. Es ist nicht auszuschließen, dass der Strafausspruch wegen versuchten Diebstahls (nicht geringwertiger Sachen) möglicherweise milder ausfallen wird als die verhängte Strafe wegen vollendeten Diebstahls geringwertiger Sachen. Die neu zu verhängende Strafe könnte möglicherweise auch den Gesamtstrafenausspruch beeinflussen; deshalb muss auch die Gesamtstrafe aufgehoben werden.

Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

UlsamerMaulFoth
KuhnBrüning
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