Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Strafzumessung bei fortgesetztem Erwerb von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 253/87
Datum
20.01.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens und Erwerbs von Heroin. Strittig war, ob § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG (besonders schwerer Fall) auch bei fortgesetztem Erwerb zum Eigenverbrauch und durch Addition kleiner Einzelmengen anzuwenden ist. Der BGH hält die Annahme des besonders schweren Falls insoweit für rechtsfehlerhaft, weil die Vorschrift auf nicht geringe Mengen abstellt und Einzelmengen nicht ohne Weiteres zu addieren sind. Deshalb wurde die Einzel- und Gesamtstrafe in dem Umfang aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des 'besonders schweren Falls' nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG setzt das Vorliegen von nicht geringen Mengen in der gesetzlich gemeinten Bedeutung voraus.

2

Mehrere nach und nach erworbene kleine Mengen von Betäubungsmitteln sind nicht ohne Weiteres zu einer Besitz- oder Verkehrsmenge zusammenzurechnen, die den Tatbestand des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG begründet.

3

Die Annahme eines besonders schweren Falls ist nur zulässig, wenn die dafür normierten Kriterien konkret erfüllt sind; bloßer fortgesetzter Erwerb zum Eigenverbrauch rechtfertigt den besonders schweren Fall nach Nr. 4 nicht ohne Weiteres.

4

Ein Rechtsfehler in der Strafzumessung, der die Höhe der Einzel- oder Gesamtfreiheitsstrafe zuungunsten der Verurteilten beeinflussen kann, rechtfertigt die Aufhebung des betroffenen Strafmaßes und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 20. Januar 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 253/87 in der Strafsache gegen die ████████████████ Christiane ██████ aus █████████, geboren █████████████ in █, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 9. Juni 1987 einstimmig

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Januar 1987 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Ausspruch 1. der Urteilsgründe a. der Einzelstrafe in Fall II 1 a, b. der Gesamtfreiheitsstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer 2. Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Zumessung der Einzelstrafe in Fall II 1 a der Urteilsgründe (fortgesetztes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit fortgesetztem unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat einen besonders schweren Fall gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG nicht nur hinsichtlich des fortgesetzten Handeltreibens – was zulässig ist – angenommen, sondern auch insoweit, als die Angeklagte Heroin fortgesetzt zum Eigenverbrauch erworben hat (UA S. 14, 20). Der Erwerb von nicht geringen Mengen von Betäubungsmitteln ist jedoch in der Vorschrift nicht genannt. Die nach und nach erworbenen Einzelmengen können auch nicht etwa zu einem Besitz von nicht geringen Mengen im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG zusammengezählt werden.

Der Rechtsfehler kann die Höhe der Einzelstrafe zu Ungunsten der Angeklagten beeinflusst haben. Deshalb hat der Senat die in Fall II 1 a verhängte Einzelstrafe und infolgedessen auch den Ausspruch der Gesamtstrafe aufgehoben.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die weitergehende Revision war daher, insoweit dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend, zu verwerfen.

UlsamerMaulFoth
RufGerlach
Aufhebung der Strafzumessung bei fortgesetztem Erwerb von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG) — Themis