Revision der Staatsanwaltschaft: Strafausspruch wegen Lohn- und Umsatzsteuerhinterziehung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 253/80
- Datum
- 22.07.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Ermittlung der geschuldeten Lohnsteuer ist der Steuersatz auf den Bruttolohn und nicht auf den Nettolohn anzuwenden.
Stützen sich Feststellungen über die Höhe hinterzogener Steuern wegen fehlender Lohnunterlagen überwiegend auf Hochrechnungen und Schätzungen, kann dies die Zuverlässigkeit der Strafbemessung beeinträchtigen und den Strafausspruch zur Aufhebung rechtfertigen, wenn ein höherer Betrag nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Wird in einem Mehrfachtatbestand eine der Einzelfreiheitsstrafen als Einsatzstrafe bestimmt, rechtfertigen erhebliche Zweifel an der Höhe einzelner Tatenstrafen oder an deren Verhältnis zueinander die Aufhebung des Strafausspruchs, sofern die Verhältnismäßigkeit der Gesamtstrafe nicht verbindlich festgestellt werden kann.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet, wenn formelle oder materielle Fehler die Bestimmtheit oder Zuverlässigkeit des Strafausspruchs beeinträchtigen; in solchen Fällen ist, falls erforderlich, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 18. Dezember 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 253/80
in der Strafsache gegen den Elektrotechniker Radivoje ███ aus G[REDACTED]—, geboren ████████ 1925 in S[REDACTED] (Jugoslawien), wegen Steuerhinterziehung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juli 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Kuhn, Dr. Maul als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ als Verteidiger,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Dezember 1979, soweit es den Angeklagten Radivoje ███ betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Lohnsteuerhinterziehung und wegen Umsatzsteuerhinterziehung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Rüge förmlichen und sachlichen Rechts gegen den Strafausspruch.
1. Das Rechtsmittel, das von der Bundesanwaltschaft vertreten wird, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Auf die Aufklärungsrüge braucht deshalb nicht eingegangen zu werden; die Staatsanwaltschaft hat Gelegenheit, in der neuen Hauptverhandlung die ihr erforderlich erscheinende Aufklärung durch entsprechende Anträge zu betreiben.
2. Der Umfang der Lohnsteuerhinterziehung ist bisher nicht einwandfrei festgestellt. Die geschuldete Lohnsteuer wird dadurch errechnet, dass der Steuersatz von 22 % auf den Lohnanteil angewendet wird (UA S. 33). Als Lohnanteil sieht das Urteil jedoch möglicherweise nur die Summe an, die der Angeklagte tatsächlich an seine Arbeiter gezahlt hat; das wäre der Nettolohn, weil eine Lohnsteuer nicht abgezogen worden war. Der Steuersatz müsste aber auf den Bruttolohn bezogen werden. Das Landgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass es auf die „Errechnung des durchschnittlich zu versteuernden Bruttomonatsverdienstes“ ankommt; die folgenden Erwägungen (UA S. 29) finden jedoch in der Schlussberechnung (UA S. 33) keinen Niederschlag. Hiernach ist nicht völlig auszuschließen, dass die Feststellung des Betrages der hinterzogenen Lohnsteuer von 245.526,– DM durch einen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten beeinflusst worden ist. Es mag zweifelhaft sein, ob sich durch eine andere Berechnung das Ergebnis entscheidend ändert. Das Landgericht ist, da Lohnlisten und andere Unterlagen nicht zur Verfügung stehen (UA S. 23), weitgehend auf Hochrechnungen und Schätzungen angewiesen (vgl. UA S. 28). Indessen kann der Senat nicht mit Sicherheit ausschließen, dass ein höherer Betrag der hinterzogenen Lohnsteuer festgestellt und deshalb eine höhere Einzelstrafe verhängt wird; die Strafkammer hat auch die Höhe des Schadens als maßgebend für die Strafbemessung angesehen (UA S. 38).
3. Das Landgericht hat, wie aus der bisherigen Strafbemessung ersichtlich, die Lohnsteuerhinterziehung als das gewichtigere Vergehen angesehen und die dafür verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr acht Monaten als Einsatzstrafe bestimmt. Es ist nicht auszuschließen, dass der Tatrichter die Strafe für die Umsatzsteuerhinterziehung (ein Jahr Freiheitsstrafe) in ein bestimmtes Verhältnis hierzu gesetzt sehen wollte. Der Senat hat deshalb entsprechend dem Antrag der Revision den gesamten Strafausspruch aufgehoben.
| Justizangestellter | Loesdau | Kuhn | |||
| Pikart | Woesner | Maul |