Treffer
BGH Beschluss

Revision: Unzulässige Bildung einer Gesamtstrafe und Zurückverweisung wegen Gesamtgeldstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 253/71
Datum
07.12.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte die Revision des Angeklagten S dahin, dass die Einbeziehung einer zuvor rechtskräftig in eine Gesamtstrafe aufgenommenen viermonatigen Gefängnisstrafe unzulässig war; S wurde zu 7 Monaten Freiheitsstrafe und 1.000 DM Geldstrafe verurteilt. Bei drei Mitangeklagten verwies der Senat wegen der nach § 74 Abs. 2 StGB erforderlichen Bildung einer Gesamtgeldstrafe zurück. Weitere Revisionen wurden überwiegend verworfen; die Strafart wurde formell berichtigt (Art. 95 Abs. 1 StrRG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bildung einer Gesamtstrafe ist unzulässig, wenn eine einbezogene Einzelstrafe bereits Bestandteil einer zuvor rechtskräftig gebildeten Gesamtstrafe gewesen ist.

2

Bei mehreren verhängten Geldstrafen ist nach § 74 Abs. 2 StGB die Bildung einer Gesamtgeldstrafe zu prüfen und erforderlichenfalls neu zu entscheiden; unterbleibt diese Prüfung, ist Zurückverweisung geboten.

3

Führt die Nachprüfung der Revision zu keinen materiellen Rechtsfehlern, bleiben die Verurteilungen in der Sache bestehen; notwendige formelle Berichtigungen der Urteilsaussprüche (z. B. zur Strafart) sind dennoch vorzunehmen.

4

Die Kosten der Rechtsmittel sind denjenigen Angeklagten aufzuerlegen, die im Ergebnis unterliegen, soweit das Urteil dies anordnet.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 20. März 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 253/71 Fay. – in der Strafsache – gegen ██████████ wegen fortgesetzten gewerbsmäßigen Bandenbruchs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 7. Dezember 1971 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten S[__] wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. März 1970, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass die unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 7. Februar 1968 – 15 Ms 3/68 – verhängten Gefängnisstrafe von 4 Monaten gebildete Gesamtstrafe in Wegfall kommt und der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten und 1.000,-- DM Geldstrafe verurteilt ist.

II. Auf die Revisionen der Angeklagten Theo W[__], Roland K[__] und K[__] gegen das vorbezeichnete Urteil wird die Sache zu neuer Entscheidung über die Bildung einer Gesamtgeldstrafe und über die Kosten der Rechtsmittel an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten S[__], Theo W[__], Roland K[__] und K[__] sowie die Revisionen der übrigen Angeklagten werden mit der Maßgabe verworfen, dass an die Stelle der verhängten Gefängnisstrafen und Ersatzgefängnisstrafen bzw. Ersatzhaftstrafen jeweils Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen von gleicher Dauer treten.

Gründe

Die Angeklagten Peter F[__], L[__], B[__] und W[__] haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Die Bildung einer Gesamtstrafe bei dem Angeklagten S[__] war unzulässig, weil die einbezogene Gefängnisstrafe von 4 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 7. Februar 1968 bereits Bestandteil der vom Landgericht Stuttgart am 11. März 1970 (1 Ns 1282/69) rechtskräftig verhängten Gesamtstrafe von 5 Monaten war (vgl. BGHSt 20, 292). Es musste daher bei der in der vorliegenden Sache erkannten Freiheitsstrafe von 7 Monaten (UA S. 168) verbleiben.

Bei den Angeklagten Theo W[__], Roland K[__] und K[__], die u. a. jeweils zu mehreren Geldstrafen verurteilt worden sind, aus denen nach bisherigem Recht eine Gesamtstrafe nicht gebildet werden konnte, ist nunmehr die nach neuem Rechtszustand gegebene Notwendigkeit der Gesamtgeldstrafbildung (§ 74 Abs. 2 StGB) zu berücksichtigen. Insoweit war Aufhebung und Zurückverweisung geboten.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben. Es bedurfte lediglich bei allen Angeklagten einer Berichtigung der Aussprüche über die Strafart (Art. 95 Abs. 1 StrRG).

PikartPfeifferWoesner
MoslStrickert
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