Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Strafzumessung bei erheblicher Verminderung der Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 253/64
Datum
28.07.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Totschlagsurteil mit zwölf Jahren Zuchthaus ein. Zentrale Frage war, ob Verminderung der Zurechnungsfähigkeit oder §§ 213, 51 StGB mildernd zu berücksichtigen seien. Der BGH verwirft die Revision: Das Schwurgericht hat die verminderte Zurechnungsfähigkeit berücksichtigt, aber wegen erheblicher schulderhöhender Umstände und Abschreckungsbedürfnis die Strafhöhe als schuldangemessen erachtet. Die Untersuchungshaft wurde auf die Strafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision gegen den Schuldspruch bleibt ohne Erfolg, wenn sie die Angriffspunkte nicht näher ausführt und substantiiert darlegt.

2

Das Vorliegen mildernder Umstände im Sinne des § 213 StGB setzt Umstände voraus, die die Tat in einem erkennbar milderen Licht erscheinen lassen; eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB kann hierfür geeignet sein, begründet dies aber nicht automatisch.

3

Bei erheblicher verminderter Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB kann das Gericht dennoch eine innerhalb des Regelstrafrahmens liegende Strafe als schuldangemessen ansehen, wenn überwiegende schulderhöhende Umstände vorliegen; dabei ist die Berücksichtigung des Abschreckungsbedürfnisses als Nebenstrafzweck zulässig.

4

Die Zeit der Untersuchungshaft ist auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Traunstein, 27. Februar 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen Pr ██ aus ███, den Vulkaniseur Adem ██, geboren am ███ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juli 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mei, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Traunstein vom 27. Februar 1964 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 28. Februar 1964 auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu zwölf Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von sieben Jahren aberkannt. Der mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründeten Revision des Angeklagten bleibt der Erfolg versagt.

1. Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie nicht näher ausgeführt. Insoweit gibt das Urteil des Schwurgerichts auch keinen Anlass zu Bedenken.

2. Der Strafaussprach bedarf nur in folgenden Punkten einer Erörterung:

a) Das Schwurgericht hat nach Abwägung einer Anzahl von Strafmilderungs- und Straferschwerungsgründen (UA 28) ausgeführt, es seien keine Umstände hervorgetreten, die die Anwendung des § 215 StGB gerechtfertigt hätten, weil sie die Tat des Angeklagten in einem derart milden Licht erscheinen ließen, dass die Anwendung des Strafrahmens des § 212 StGB zu hart sein würde; Anhaltspunkte für einen der in § 213 StGB bestimmt bezeichneten Umstände seien nicht erkennbar geworden (UA 29). Damit hat das Schwurgericht das Vorliegen sowohl der in § 213 StGB besonders angeführten als auch von anderen mildernden Umständen im Sinne dieser Bestimmung verneint. Darin liegt kein Rechtsfehler. Insbesondere kann angesichts des ausdrücklichen Hinweises auf die erheblich verminderte strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB (UA 28) nicht angenommen werden, das Schwurgericht könne übersehen haben, dass auch die verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB die Annahme mildernder Umstände nach § 213 StGB zu begründen geeignet ist (dazu BGHSt 16, 360).

b) Im Urteil findet sich auch kein Anhaltspunkt für die Annahme, das Schwurgericht sei sich vielleicht der Möglichkeit nicht bewusst gewesen, die Strafe nach § 51 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 und 3 StGB zu mildern. Im Gegenteil ergeben die Urteilsgründe deutlich, dass das Schwurgericht trotz der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten mit Rücksicht auf andere schulderhöhende Umstände die innerhalb des Regelstrafrahmens liegende Strafe von zwölf Jahren Zuchthaus als schuldangemessene Strafe angesehen hat. Es hat diese anderen schulderhöhenden Umstände ohne Rechtsirrtum in der außergewöhnlichen Brutalität gesehen, mit der der Angeklagte die Tat ausgeführt hat, in der eigensüchtigen Voranstellung seiner persönlichen Interessen und in der fehlenden Rücksicht darauf, dass Magdalena ██ ihn selbst viel Gutes erwiesen und, wie er wusste, noch für ihre Mutter und ihren Sohn zu sorgen hatte (UA 28 unten). Das Schwurgericht durfte davon absehen, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, wegen der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten den Regelstrafrahmen zu unterschreiten, weil es die innerhalb dieses Regelstrafrahmens bestimmte Strafe rechtsfehlerfrei als schuldangemessen ansah; dabei durfte es, wie es das getan hat, das Abschreckungsbedürfnis als Nebenstrafzweck mitberücksichtigen (BGHSt 7, 28).

Da der Strafaussprach auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, ist die Revision zu verwerfen. Jedoch erschien es dem Senat angebracht, dem Angeklagten die Untersuchungshaft seit Erlass des schwurgerichtlichen Urteils voll anzurechnen.

Dr. GeierFischerSanders
WillmsMei
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