Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Landfriedensbruchs verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 253/51
Datum
10.07.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die erneute Verurteilung wegen Landfriedensbruchs und die Nicht-Einstellung des Verfahrens ein. Zentrale Frage war, ob der Aufhebungsbeschluss des Oberlandesgerichts alle Urteilselemente aufgehoben habe und ob § 358 Abs. 1 StPO verletzt wurde. Der BGH verwirft die Revision: Das OLG hatte die tatsächlichen Feststellungen aufrechterhalten und das Landgericht hat die gesetzte Rechtsauffassung beachtet; eine Gehörs- oder Bindungsverletzung liegt nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Urteil vom Revisionsgericht unter Aufrechterhaltung der tatsächlichen Feststellungen aufgehoben, gelten diese Feststellungen für die nachfolgende Hauptverhandlung als verbindlich; Schuldausspruch und Strafzumessung sind jedoch unter Berücksichtigung aller Umstände neu zu prüfen.

2

Die Aufrechterhaltung tatsächlicher Feststellungen durch das Revisionsgericht schließt nicht notwendigerweise die erneute Entscheidung über die Strafbedürftigkeit (ob noch bestraft werden soll) aus, wenn das Revisionsgericht hierzu die Weiterverweisung an die Strafkammer angeordnet hat.

3

Eine Verletzung des § 358 Abs. 1 StPO liegt nicht vor, wenn das erstinstanzliche Gericht die vom Revisionsgericht geäußerte Rechtsauffassung berücksichtigt und die gebotene Einzelfallabwägung über das öffentliche Strafverfolgungsinteresse vornimmt.

4

Bei der erneuten Strafzumessung sind der Grad der Schuld, die Beteiligung des Täters und alle sonst bedeutungsvollen Umstände zu würdigen; hieraus folgt, dass das Tatbild und die bereits bestätigten Feststellungen maßgeblich zu berücksichtigen sind.

Relevante Normen
§ 125 Abs. 1 StGB, § 358 Abs. 1 StPO, § 473 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Schweinfurt, 4. Januar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den früheren Hauptlehrer Otto ████████ aus ███████, geboren am ████████ 1898 in ███████, wegen Landfriedensbruchs,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, ████████████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Schweinfurt vom 4. Januar 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Das Landgericht hatte den Angeklagten am 25. Oktober 1949 wegen eines Vergehens des Landfriedensbruchs zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt. Das Oberlandesgericht in Bamberg hob auf die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 28. September 1950 das Urteil unter Aufrechterhaltung der tatsächlichen Feststellungen auf und verwies die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück.

Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen des im Urteil vom 25. Oktober 1949 festgestellten Landfriedensbruchs zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt und 8 Monate der erlittenen Lagerhaft auf die Strafe angerechnet.

II. Die Revision beantragt, das Urteil aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Sie rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts.

1) Die umfassendste Rüge geht dahin, das Landgericht lege zu Unrecht den Schuldspruch des ersten Urteils zugrunde, wie auch aus der Fassung der Urteilsformel hervorgehe. Der Beschluss des Oberlandesgerichts habe außer den tatsächlichen Feststellungen alle anderen Urteilselemente, insbesondere auch den Schuldausspruch aufgehoben.

Die Rüge ist unbegründet.

Das Oberlandesgericht hat die tatsächlichen Feststellungen aufrechterhalten, und zwar im vollen Umfang, also auch soweit diese die innere Tatseite betreffen. Es hat ausgeführt, sachlichrechtlich sei die Anwendung des § 125 Abs. 1 StGB nicht zu beanstanden. Dagegen äußerte es Bedenken gegen die Ausführungen des Landgerichts zur Anwendbarkeit des bayerischen Gesetzes Nr. 22 zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten. Das Oberlandesgericht fasste seine Darlegungen wie folgt zusammen: „Es ist daher, da das Revisionsgericht noch nicht endgültig entscheiden kann, der Strafkammer Gelegenheit zu geben, die noch ausstehenden, sowie allenfalls ihr weiter erforderlich erscheinenden Feststellungen zu treffen und sodann an Hand derselben und aller in Betracht kommender Gesichtspunkte erneut die Frage zu prüfen, ob der Angeklagte heute noch einer kriminellen Bestrafung zugeführt werden solle. Zu diesem Zwecke ist das Urteil unter Aufrechterhaltung der bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen im Falle des Angeklagten █████ aufzuheben.“

Das Landgericht ist in der neuen Hauptverhandlung davon ausgegangen, es seien rechtskräftig alle Merkmale dafür festgestellt, dass der Angeklagte sich eines Vergehens des Landfriedensbruchs nach § 125 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat; es habe nur unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erneut zu prüfen, ob der Angeklagte heute noch einer Bestrafung zuzuführen sei, d. h. ob die vom Oberlandesgericht bestätigten Schuldfeststellungen auch zu einem urteilsmäßigen Schuldausspruch erhoben werden sollen, und bejahendenfalls einen neuen Strafausspruch zu treffen. Gegen diese Auslegung des Beschlusses des Oberlandesgerichts bestehen keine Bedenken. An sie hat sich das Landgericht gehalten. Die Anwendbarkeit des Gesetzes Nr. 22 gehörte nicht zur Schuldfrage, sondern bildete eine Urteilsvoraussetzung.

Die Revision rügt zwar auch eine Verletzung 2) des § 358 Abs. 1 StPO. Das Landgericht habe die Bindung an die vom Revisionsgericht zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung außer Acht gelassen. Es habe keine Feststellungen getroffen, dass das öffentliche Interesse gerade an der Tat des Angeklagten noch vorhanden sei; ein öffentliches Interesse an der Verfolgung dieser Vorgänge im Allgemeinen reiche nicht aus.

Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hatte ausgeführt, die Entscheidung darüber, ob Gründe der Gerechtigkeit die nachträgliche Sühne verlangen, müsse für jeden Teilnehmer nach dem Grad seiner Schuld, nach dem Maß seiner Beteiligung und nach allen sonst bedeutungsvollen Umständen getroffen werden. Von dieser Rechtsauffassung ist das Landgericht bei der neuen Entscheidung ausgegangen, wie die eingehende Urteilsbegründung zeigt.

3) Die rechtliche Beurteilung lässt auch im Übrigen keinen Irrtum erkennen. Das gilt auch für die Strafzumessungsgründe.

III. Die Revision ist somit unbegründet und daher zu verwerfen.

Der Angeklagte hat nach § 473 StPO die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

RichterMantelDr. Geier
Dr. PeetzGlanzmann
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