Revision verworfen: Fortgesetzte Untreue, Schadensberechnung und Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 252/90
- Datum
- 02.08.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine fehlerhafte Vereidigung eines Zeugen nach § 60 Nr. 2 StPO ist nur dann revisionsrechtlich erheblich, wenn sich die Verurteilung wesentlich auf dessen Aussage stützt.
Wahrunterstellungen zugunsten des Angeklagten verhindern die Feststellung des Tatbestands nicht, wenn die Strafkammer aufgrund der übrigen Beweisergebnisse und einer nachvollziehbaren Würdigung zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt.
Bei fortgesetzter Untreue sind die missbräuchlichen Einzelverfügungen jeweils als eigenständige Vermögensnachteile zu qualifizieren; für die Ermittlung des Umfangs der Taten und der Schuld können die anfänglich entstandenen Vermögensnachteile in ihrer Summe herangezogen werden.
Zugunsten eines geschädigten Bauherren geleistete Zahlungen sind nicht mit Entnahmen zugunsten anderer Geschädigter verrechenbar; spätere Ausgleichszahlungen mindern allenfalls den aktuell verbleibenden Schaden, heben aber die ursprüngliche Schädigung nicht auf.
Bei der Strafzumessung dürfen die Vielzahl der Einzelakte und die Gesamthöhe der verursachten Vermögensschäden strafschärfend berücksichtigt werden; nachträgliche Zahlungen sind bei der Bemessung der Strafe mildernd zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 20. Juni 1989
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann █████████████████ aus ████, geboren am █ 1941 in ██ (Indien), wegen Untreue u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. August 1990, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Foth, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach, Dr. Brünning als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. █████ aus ██████, Rechtsanwalt ███████ aus ████████, Rechtsanwalt █████████ aus ██████████ als Verteidiger,
███████████████████ ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Juni 1989 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue, wegen Verletzung der Buchführungspflicht und wegen falscher Angaben über die Leistung der Einlagen einer GmbH zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt und ihm für die Dauer von fünf Jahren verboten, als Inhaber, Geschäftsführer, Prokurist oder leitender Angestellter einer Baubetreuungsfirma tätig zu sein. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Die Rüge, das Landgericht habe mit der Vereidigung des Zeugen Gerhard gegen § 60 Nr. 2 StPO verstoßen, dringt nicht durch.
Es mag dahinstehen, ob hier das Fehlen einer entsprechenden Erörterung besorgen lässt, dass der Tatrichter sich der Frage nach dem Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO überhaupt nicht bewusst geworden ist oder den Rechtsbegriff des Verdachts der Tatbeteiligung – für den schon ein entfernter Verdacht genügt – zu eng ausgelegt hat (vgl. BGHR StPO § 60 Nr. 2 Tatbeteiligung m. w. Nachw.). Jedenfalls kann, wie auch der Generalbundesanwalt meint, die Verurteilung des Angeklagten auf dem von der Revision gerügten Verfahrensfehler nicht beruhen: Die Überzeugung der Strafkammer von der Schuld des Angeklagten gründet sich ganz überwiegend auf dessen Geständnis, verlesene Urkunden und die Bekundungen anderer Zeugen. Die Aussage des erwähnten Zeugen war demgegenüber nur für die Überführung des Mitangeklagten ███████████ von einiger Bedeutung, wie sich aus der Beweiswürdigung der Strafkammer ergibt.
2. Die Rüge, das Landgericht habe gegen die zugesagte Wahrunterstellung verschiedener Beweisbehauptungen der Verteidigung verstoßen und dadurch § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verletzt, ist ebenfalls unbegründet.
Die Strafkammer hat festgestellt oder als wahr unterstellt, dass der Angeklagte während des gesamten Tatzeitraums stets über ausreichende Eigenmittel verfügte, um all die Gelder, die er unberechtigt von den verschiedenen Bauherrensonderkonten abgezweigt hatte, zurückerstatten zu können. Ferner ist sie zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass dieser tatsächlich in Einzelfällen Eigengelder in erheblicher Höhe dafür verwandte, Rechnungen zu begleichen, die nicht nur seine Privatvorhaben, sondern auch Objekte der Bauherrengemeinschaften betrafen, und dass er auch Rückzahlungen auf den entstandenen Schaden vornahm. Die Strafkammer nimmt an, dass die Summe seiner unberechtigten Entnahmen deshalb ständig schwankte und nie die Höhe von einer Million DM überschritten hat.
Mit diesen Feststellungen und Wahrunterstellungen setzt sich das Landgericht – entgegen der Meinung der Revision – nicht in Widerspruch, wenn es annimmt, der Angeklagte habe den Willen gehabt, grundsätzlich nicht die von den Bauherrensonderkonten für eigene Zwecke entnommenen Gelder zurückzuzahlen; dies habe er nur für den Fall der Aufdeckung seiner Machenschaften vorgehabt.
Während die Verteidigung meint, darin, dass der Angeklagte auch „Rückzahlungen“ zugunsten der geschädigten Bauherren geleistet hat, müsse ein Indiz für seinen von Anfang an bestehenden Willen zum umfassenden Schadensausgleich gesehen werden, ist die Strafkammer mit rechtlich unangreifbaren Erwägungen zu einem abweichenden Ergebnis gelangt. Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte, der gehofft hatte, seine Geldentnahmen in der Lücke zwischen den – niedrigeren – tatsächlichen Kosten für die Bauherrenobjekte und den dafür garantierten Höchstsummen unterbringen zu können, habe Zahlungen aus eigenen Mitteln nur dann und insoweit vorgenommen, als eine Überschreitung dieser Garantiesummen zu befürchten war, weil dann die Gefahr der Entdeckung seiner unberechtigten Entnahmen bestanden hätte. An dieser Schlussfolgerung war die Strafkammer, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, durch das als wahr unterstellte Verteidigervorbringen nicht gehindert.
II. Sachbeschwerde
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat weder zum Schuldspruch noch zum Rechtsfolgenausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Näherer Erörterung bedarf nur folgendes: Der Senat teilt nicht die Auffassung der Revision, im Falle der fortgesetzt begangenen Untreue habe das Landgericht die Schadenshöhe und damit den Schuldumfang falsch bestimmt.
Wie die Revision nicht in Zweifel zieht, belaufen sich die missbräuchlichen Einzelverfügungen, die der Angeklagte zum Nachteil von Bauherren getroffen hat, auf eine Summe von 1.573.700 DM (UA S. 74). Für jeden Einzelakt der fortgesetzten Handlung, die das Landgericht ohne Rechtsirrtum annimmt, ergeben die Feststellungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht, dass der Angeklagte den Untreuetatbestand verwirklicht hat: Danach führte er, was er wusste und wollte, in jedem der im Urteil aufgeführten Fälle durch Zweckentfremdung von Mitteln der Bauherren zunächst einmal einen Vermögensnachteil herbei. Zwar verfügte er, wovon die Strafkammer zu seinen Gunsten ausgeht, stets über ausreichende Mittel zur Deckung des Schadens. Doch ändert dies hier nichts am jeweiligen Schadenseintritt. Zu Recht hebt das Landgericht darauf ab, dass der Angeklagte selbst keinen umfassenden Überblick über die unberechtigten Entnahmen und seine Eigenmittel hatte und dass auch sonst – etwa in Form irgendwelcher Aufzeichnungen – keine Klarheit hierüber bestand. Vielmehr nahm er zur Verdeckung der Schädigungen sogar Verschleierungshandlungen vor, durch die er zudem den Geschädigten die Geltendmachung ihrer Ansprüche erheblich erschwerte (UA S. 198 bis 201 unter Hinweis auf RGSt 73, 283 sowie BGHSt 15, 342).
Mit dieser Beurteilung steht es nicht in Widerspruch, dass „die aktuell unberechtigten Belastungen“ gegenüber den Bauherren nie höher waren als eine Million DM (UA S. 117, 183), weil er immer wieder aus eigenen Mitteln Zahlungen leistete, die sich als Schadenswiedergutmachung darstellten. Der Meinung der Revision, es habe sich um eine Art Kontokorrentverhältnis gehandelt, bei dem nur der sich zu Lasten des Angeklagten ergebende Saldo als Schaden anerkannt werden könne, folgt der Senat nicht. Eine vergleichbare Situation bestand schon deshalb nicht, weil es sich bei den Bauherren, mit denen die Betreuungs- und Treuhandverträge geschlossen worden waren, um verschiedene Personen handelte. Zahlungen des Angeklagten, die einem bestimmten Bauherrn zugutekamen, hatten deshalb mit seinen Entnahmen zu Lasten anderer Bauherren nichts zu tun. Von gegenseitigen Leistungen im Rahmen eines einheitlichen Vertragsverhältnisses kann nicht gesprochen werden.
Den Feststellungen des Landgerichts ist auch nicht zu entnehmen, dass sich der Schädigungsvorsatz des Angeklagten auf einen Höchstbetrag von einer Million DM beschränkte. Insoweit kommt allenfalls in Betracht, dass er nach schadensgleicher Gefährdung gewillt war, für eine Begrenzung des effektiv verbleibenden Schadens zu sorgen.
Auch bei der Strafzumessung tritt keine fehlerhafte Betrachtungsweise zutage. Die Strafkammer durfte strafschärfend berücksichtigen, dass der Angeklagte den Tatbestand der fortgesetzten Untreue in einer Vielzahl von Einzelakten erfüllt hat und dass die Höhe des von ihm angerichteten Schadens beträchtlich ist. Soweit sie darauf hinweist, dass dieser Schaden „zusammengenommen“ einen Betrag von über 1,5 Millionen DM ausgemacht hat (UA S. 216), meint sie ersichtlich die Summe der zunächst entstandenen Vermögensnachteile.
Im Übrigen hat die Strafkammer im Auge behalten, dass der „aktuelle“ Schadensbetrag nie über eine Million DM angewachsen war (UA S. 216). Damit sind die nachträglich vom Angeklagten geleisteten Zahlungen in der gebotenen Weise berücksichtigt.
Granderath Foth Ulsamer Brünning v. Gerlach