Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Verwerfung der Revision; Zeugnisverweigerung nach §53 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 252/89
- Datum
- 27.07.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gewährt werden, wenn die Frist zur Begründung einer Revision versäumt wurde und die Voraussetzungen der StPO erfüllt sind.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß §349 Abs.2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Wenn nach §53 StPO zeugnisverweigerungsberechtigte Personen freiwillig Unterlagen herausgeben, bedarf es keiner Beschlagnahme nach §97 Abs.1 Nr.1 und 2 StPO.
Eine Belehrung nach §52 Abs.3 StPO ist für Personen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht nach §53 StPO haben, gesetzlich nicht vorgesehen; dies gilt auch hinsichtlich der Herausgabe von Beweisgegenständen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 13. Oktober 1988
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 252/89 (OF. BY)
in der Strafsache gegen
den Dipl.-Ing. Helmut Eugen Christian S██████ aus ████, geboren am █████ in ███ wegen Untreue u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juli 1989 einstimmig
Tenor
Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. Oktober 1988 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ob der Konkursverwalter die Verbandsprüfer von ihrer Schweigepflicht entbinden konnte, bedarf keiner Entscheidung. Ohne solche Entbindung war es Sache der Verbandsprüfer, ob sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO Gebrauch machen wollten. Da sie das nicht taten, vielmehr die Unterlagen freiwillig herausgaben, bedurfte es keiner Beschlagnahme; § 97 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO griffen nicht ein.
Eine Belehrung entsprechend § 52 Abs. 3 StPO sieht das Gesetz für die nach § 53 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Personen nicht vor; das gilt auch im Hinblick auf die Herausgabe von Beweisgegenständen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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