Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Verwerfung der Revision; Zeugnisverweigerung nach §53 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 252/89
Datum
27.07.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde auf seinen Antrag wegen Versäumens der Revisionsbegründungsfrist in den vorigen Stand wiedereingesetzt; die Kosten der Wiedereinsetzung trägt er. Die anschließende Revision gegen das Urteil des LG Stuttgart wurde als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung keinen zu seinen Lasten gehenden Rechtsfehler ergab (§349 Abs.2 StPO). Zur Frage der Entbindung von Verbandsprüfern von der Schweigepflicht bedurfte es keiner Entscheidung; da die Prüfenden freiwillig Unterlagen herausgaben, war keine Beschlagnahme nach §97 Abs.1 Nr.1 und 2 StPO erforderlich. Eine Belehrung nach §52 Abs.3 StPO ist für nach §53 StPO zeugnisverweigerungsberechtigte Personen nicht vorgesehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gewährt werden, wenn die Frist zur Begründung einer Revision versäumt wurde und die Voraussetzungen der StPO erfüllt sind.

2

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß §349 Abs.2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

3

Wenn nach §53 StPO zeugnisverweigerungsberechtigte Personen freiwillig Unterlagen herausgeben, bedarf es keiner Beschlagnahme nach §97 Abs.1 Nr.1 und 2 StPO.

4

Eine Belehrung nach §52 Abs.3 StPO ist für Personen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht nach §53 StPO haben, gesetzlich nicht vorgesehen; dies gilt auch hinsichtlich der Herausgabe von Beweisgegenständen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 13. Oktober 1988

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 252/89 (OF. BY)

in der Strafsache gegen

den Dipl.-Ing. Helmut Eugen Christian S██████ aus ████, geboren am █████ in ███ wegen Untreue u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juli 1989 einstimmig

Tenor

Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. Oktober 1988 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ob der Konkursverwalter die Verbandsprüfer von ihrer Schweigepflicht entbinden konnte, bedarf keiner Entscheidung. Ohne solche Entbindung war es Sache der Verbandsprüfer, ob sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO Gebrauch machen wollten. Da sie das nicht taten, vielmehr die Unterlagen freiwillig herausgaben, bedurfte es keiner Beschlagnahme; § 97 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO griffen nicht ein.

Eine Belehrung entsprechend § 52 Abs. 3 StPO sieht das Gesetz für die nach § 53 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Personen nicht vor; das gilt auch im Hinblick auf die Herausgabe von Beweisgegenständen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

FothKuhnBrüning
Schauenburgvon Gerlach
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