Treffer
BGH Urteil

Revision: Fortgesetzte Handlung bei wiederholtem Erwerb von Betäubungsmitteln bejaht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 252/88
Datum
09.08.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen mehrfachen Erwerbs und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Der BGH gab der Revision teilweise statt: In vier Fällen erkannte er jeweils eine fortgesetzte Tat, änderte den Schuldspruch, hob die betroffenen Einzelstrafen und den Gesamtstrafenausspruch auf und verwies die Sache zurück. Begründung: Unterschiedliche Stoffarten oder Zweckbestimmung allein verhindern keine Tatzusammenfassung; es bedarf verbindender Umstände wie eines eingespielten Erwerbssystems. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verschiedenheit der Rauschgiftarten oder eine unterschiedliche Zweckbestimmung (Eigenverbrauch vs. Weiterverkauf) rechtfertigt für sich allein nicht die Verneinung einer fortgesetzten Tat beim Erwerb oder Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.

2

Eine fortgesetzte Handlung setzt verbindende Umstände wie ein eingespieltes Erwerbssystem oder sonstige gemeinsame Merkmale der Einzeltaten voraus; ein bloßes Vorhaben, bei Gelegenheit immer wieder Betäubungsmittel zu erwerben, reicht hierfür nicht aus.

3

Für die Frage der Tateinheit beim Erwerb von Betäubungsmitteln ist es ohne Bedeutung, ob der Erwerber bereits andere Betäubungsmittel besitzt; bloßer gleichzeitiger Besitz begründet keine Tateinheit der Erwerbsgeschäfte.

4

Die Annahme einer fortgesetzten Tat ist wegen ihrer erheblichen Auswirkungen auf die Gesamtmenge und die Strafzumessung nur zulässig, wenn die tatsächlichen Umstände eine derartige Zusammenfassung zuverlässig tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 9. Dezember 1987

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

1 StR 252/88 in der Strafsache gegen █████████████████ aus ——: dort geboren am Dieter ███ 1963, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. August 1988, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. █, Dr. Foth, Dr. v. Gerlach, Brüning als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ als Verteidiger, Justizangestellte ████████ in der Verhandlung, Justizhauptsekretär █████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 9. Dezember 1987 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Fälle II 7 und 8 sowie die Fälle II 9 und 10 der Urteilsgründe jeweils zu einem Vergehen des unerlaubten Erwerbs von und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zusammengezogen werden; 2. im Ausspruch über a) die Einzelstrafen in den Fällen II 7, 8, 9 und 10 der Urteilsgründe, b) die Gesamtstrafe von drei Jahren und zehn Monaten mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen (davon in fünf Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln), des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in sechs Fällen sowie des versuchten Erwerbs von Betäubungsmitteln in einem Fall für schuldig befunden und ihn zu den Gesamtstrafen von sieben Monaten – hier sind anderweitig verhängte Strafen einbezogen worden – sowie drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat nur insoweit Erfolg, als die Fälle Nr. II 7 und 8 sowie die Fälle II 9 und 10 jeweils eine (fortgesetzte) Handlung bilden, weshalb der Senat den gegen ihn ergangenen Schuldspruch ändert sowie die betroffenen Einzelstrafausprüche und den dadurch berührten Gesamtstrafenausspruch aufhebt. Im Übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Im Fall II 7 kaufte der Angeklagte zwischen Anfang Mai und dem 14. Juli 1986 von Heinz Dieter ███ auf Grund Gesamtvorsatzes bei etwa zehn Gelegenheiten insgesamt 6 g Heroin und 3 g Kokain zum Eigenverbrauch, im Fall II 8 während desselben Zeitraums auf Grund Gesamtvorsatzes vom selben Verkäufer bei drei oder vier Gelegenheiten mindestens 1 kg Haschisch, dieses größtenteils zum Weiterverkauf. Warum das Landgericht hier zwei (fortgesetzte) Taten annimmt, ergibt sich aus dem Urteil nicht; die Fälle unterscheiden sich nur durch die verschiedene Art des Rauschgifts und durch die unterschiedliche Zweckbestimmung. Beides ist kein Grund, eine einheitliche fortgesetzte Handlung zu verneinen; der Senat ändert den Schuldspruch. Die Änderung betrifft nur den Beschwerdeführer, was in der Urteilsformel infolge eines Versehens nicht zum Ausdruck kommt.

In den Fällen II 9 und II 10 liegen die Dinge gleich; auch hier ist richtigerweise wegen einer – fortgesetzten – Tat zu verurteilen.

Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung der Einzelstrafausprüche in den betroffenen vier Fällen sowie des Ausspruchs über die Gesamtstrafe, in die diese Einzelstrafen eingeflossen sind.

Im Übrigen weist das Urteil, was das rechtliche Verhältnis der Einzeltaten zueinander angeht, im Gegensatz zu der ursprünglich geäußerten Auffassung des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht wertet die Handelsbeziehungen des Angeklagten zu jedem einzelnen Lieferanten als selbständige – je nach den Umständen fortgesetzte – Tat. Das war gerechtfertigt, denn ein eingespieltes Erwerbssystem oder sonstige Gemeinsamkeiten, die die verschiedenen Einzeltaten zu einer Tat zusammengefasst hätten, lagen ersichtlich nicht vor; offenbar suchte sich der Angeklagte immer wieder neue Lieferanten. Das Vorhaben, bei sich bietender Gelegenheit immer wieder Betäubungsmittel zu erwerben, war noch kein Gesamtvorsatz und wurde es auch nicht dadurch, dass in einigen Fällen die Beziehungen zu den verschiedenen Verkäufern sich zeitlich überlappten. Dass bloßer gleichzeitiger Besitz von Betäubungsmitteln verschiedene Handelsgeschäfte nicht zu einer Tat verbinden kann, hat der Senat schon entschieden (BGH NStZ 1982, 512). Für Erwerbsgeschäfte hinwiederum ist – was die Konkurrenz angeht – ohne Bedeutung, ob der Erwerber schon anderes Rauschgift besitzt; Tateinheit zwischen dem neuen und einem früheren Erwerb kann dadurch nicht begründet werden. Bei alledem darf nicht übersehen werden, dass die Annahme einer einzigen fortgesetzten Tat das gesamte Handeln des Angeklagten unter § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG ziehen würde, was bei einer Gesamtmenge von über 5 kg Haschisch, 57 g Amphetamin, ferner LSD, Heroin und Kokain möglicherweise zu einer schwereren Strafe geführt hätte. Von einer solchen Fallgestaltung durfte also nur ausgegangen werden, wenn sie festgestellt werden konnte; das war nicht der Fall.

Dass die Qualität der Betäubungsmittel nur in den Fällen II 14 (zweites Vorkommnis) und 15 festgestellt ist (je 4 % THC), schadet nichts, weil nur in diesen Fällen die Strafe aus § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG entnommen wurde und die Zumessung in den übrigen Fällen (zwei Monate bis zehn Monate Freiheitsstrafe) zeigt, dass die Strafkammer hier von verhältnismäßig geringen Qualitäten ausging.

Von der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten in den Fällen II 1 bis 14 und der verminderten Verantwortlichkeit (§ 21 StGB) im Fall 15 hat sich das Landgericht unter Beiziehung eines Sachverständigen überzeugt, ohne dass Rechtsfehler erkennbar wären; die insoweit erhobene Aufklärungsrüge ist mangels hinreichenden Sachvortrags unzulässig. Die Kammer hat es dann zwar unterlassen, im Fall 15 ausdrücklich zu prüfen, ob §§ 21, 49 StGB einerseits, § 31 BtMG andererseits eine Ausnahme vom Regelfall des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG gebieten könnten, doch gefährdet dies angesichts der sonstigen Umstände (einschlägige Vorstrafen, Bewährungsbruch) den Bestand der hier ausgesprochenen Einzelstrafe (ein Jahr und acht Monate Freiheitsstrafe) nicht.

Schauenburg Ulsamer Foth v. Gerlach

Brüning
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