Revisionen verworfen; Schuldsprüche wegen schwerer räuberischer Erpressung und Beihilfe geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 252/85
- Datum
- 04.07.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist das Opfer zur Herausgabe von Geld gezwungen und übergibt es dieses, ist die Tat als schwere räuberische Erpressung und nicht als schwerer Raub zu qualifizieren.
Der Bundesgerichtshof kann den Schuldspruch ändern, wenn dies verfahrensrechtlich möglich ist und keine weiteren zulässigen Verteidigungsmöglichkeiten entgegenstehen (§ 265 StPO).
Zur Verurteilung wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung genügt das Bewusstsein des Gehilfen, dass seine Unterstützung auf das Erbeuten von Bargeld und den Einsatz einer Waffe gerichtet ist.
Eine fehlerhafte rechtliche Bewertung rechtfertigt eine Änderung des Strafausspruchs nur, wenn daraus eine Beeinflussung des Strafmaßes oder des Tatbestands ersichtlich ist; fehlt eine solche Beeinflussung, bleibt der Schuldspruch unangefochten.
Vorinstanzen
Landgericht Hechingen, 13. Februar 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 252/85 in der Strafsache gegen
██ aus ███████
1. geboren am ████████████ in █████████████ (Jugoslawien), ███ aus ███
Predrag 2. geboren am ████████ 1957 in ███ (Jugoslawien), ███ aus ████████
Predrag 3. geboren am ███ 1961 in ██████████ (Jugoslawien), – Sachbezeichnung: ████████ u. a. – wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag der Beschwerde des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Juli 1985 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 13. Februar 1985 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen unter Berücksichtigung der Gegenerklärung des Angeklagten K[REDACTED] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO); doch wird das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte K[REDACTED] der schweren räuberischen Erpressung sowie der Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung, der Angeklagte M[REDACTED] der schweren räuberischen Erpressung schuldig sind.
Die Liste der angewendeten Vorschriften bei diesen Angeklagten wird um die §§ 253, 255 StGB ergänzt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Taten vom 22. August 1984 und vom 8. September 1984 stellen sich jeweils als schwere räuberische Erpressung, nicht als schwerer Raub dar, weil die Bankangestellte in beiden Fällen dem sie bedrohenden Täter das Geld aushändigen musste (BGHSt 25, 224; st. Rspr.). Der Senat kann den Schuldspruch ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen; die Möglichkeit anderer Verteidigung erscheint ausgeschlossen. Im Fall der Beihilfe (II A der Urteilsgründe) ist entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ein Schuldspruch auf wahldeutiger Grundlage nicht geboten. Die Kenntnis des Angeklagten ███ von der von ihm unterstützten Tat (er wusste, „dass es den beiden darum ging, Bargeld zu erbeuten, und dass die von ihm begehrte Pistole zu diesem Zweck eingesetzt werden sollte“) rechtfertigt seine Verurteilung wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung.
Entgegen der Meinung der Revisionen ist auszuschließen, dass die unzutreffende rechtliche Bewertung der Taten den Strafausspruch beeinflusst hat.
| Schikora | Schauenburg | Foth | |||
| Maul | Granderath |