Treffer
BGH Urteil

Körperverletzung mit Todesfolge: Strafausspruch wegen unzureichender Strafzumessungsgründe aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 252/79
Datum
19.06.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte stieß einen betrunkenen Mitbewohner, der mit dem Kopf aufschlug und später an Folgekomplikationen verstarb; das Landgericht verurteilte wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Die Revision rügt Beweiswürdigung und die Strafzumessung. Der BGH bestätigt die Schuldfeststellung zur Fahrlässigkeit, hebt jedoch den Strafausspruch auf und verweist wegen unklarer Darlegungen zur psychischen Verfassung, zum Mitverschulden des Opfers und zur Bewertung von Vorstrafen zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem durch einen Stoß herbeigeführten Sturz mit Schädelverletzung ist der Eintritt schwerer Verletzungen und gegebenenfalls des Todes allgemein vorhersehbar; ist dies der Fall, kann Fahrlässigkeit hinsichtlich des tödlichen Ausgangs bejaht werden.

2

Tatrichterliche Feststellungen zur Voraussichtsfähigkeit und zur Beweiswürdigung sind in der Revision nur eingeschränkt zu überprüfen; bloße Angriffe auf die Würdigung genügen nicht, eine Aufhebung bedingt hingegen sachliche Fehler oder Willkür.

3

Zur Annahme eines minderschweren Falles nach § 226 Abs. 2 StGB sowie zur Berücksichtigung strafmildernder oder -erschwerender Umstände müssen die Urteilsgründe die innere Reaktion des Täters, seine psychische Verfassung zur Tatzeit und ein etwaiges Mitverschulden des Opfers nachvollziehbar darlegen.

4

Sind die Urteilsgründe hinsichtlich der Strafzumessung, der Berücksichtigung von Vorstrafen oder des Unterlassens von Hilfsmaßnahmen lückenhaft oder unzureichend begründet, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 15. Dezember 1978

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kfz-Mechaniker Martin ██ aus München, geboren am █ 1946 in Lodz-Bałuty, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juni 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Zipfel, Herdegen, Laufhütte, Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████ ██ aus ██ als Verteidiger,

██████████████████ ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 15. Dezember 1978 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Schwurgericht zuständige Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen erweist sie sich als unbegründet.

Nach den Feststellungen war der Angeklagte, der in einem Wohnheim mit zwei Arbeitsgefährten ein Zimmer teilte, am Morgen des 19. November 1977 in seinem Schlaf dadurch gestört worden, dass der im selben Heim wohnende 67 Jahre alte Hilfsarbeiter Willi █████ betrunken ins Zimmer gekommen war und auf den ebenfalls noch im Bett liegenden Reinhold █████████ eingeredet hatte. Da WO auch auf wiederholte Aufforderung den Raum nicht freiwillig verlassen hatte, war er vom Angeklagten gewaltsam hinausgedrängt worden. Gleich darauf kehrte er zurück. Der Angeklagte ging brüllend auf ihn los, schob ihn zur Tür und versetzte ihm dort einen wuchtigen Stoß. ██ stürzte quer über den Flur und prallte mit dem Kopf gegen die Tür des gegenüberliegenden Raumes. Er erlitt einen Schädelbruch, eine Hirnquetschung und Hirnblutungen. Dass er verletzt worden war, erkannten █████ und ein anderer Heimbewohner, die sich um den regungslos am Boden Liegenden kümmerten, zunächst nicht. Sie glaubten, dass er wegen seiner Trunkenheit nicht ansprechbar sei, und legten ihn in sein Bett. Da mit ihm auch noch am Nachmittag eine Verständigung nicht möglich war, rief die von dem Vorfall nunmehr in Kenntnis gesetzte Heim-

leitung einen Arzt herbei, der ███████ in eine Privatklinik überwies. Dort wurden die Verletzungen zunächst nicht entdeckt. Erst als Lähmungserscheinungen beobachtet wurden, kam in der Klinik der Verdacht auf eine Hirnverletzung auf. ██ wurde deshalb am 21. November 1977 in ein Krankenhaus verbracht. Nach einer neuro-chirurgischen Behandlung wurde er am 7. Dezember 1977 in die Privatklinik zurückverlegt. Hier trat bei ihm eine Lungenentzündung auf, die am 13. Dezember 1977 zu seinem Tode führte.

Die Anwendung des § 226 StGB auf diesen Sachverhalt lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

Die Schwurgerichtskammer hat nach Anhörung von Sachverständigen festgestellt, dass die Lungenentzündung eine Folge der Schädelverletzung war (UA S. 26). Was die Revision hiergegen vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung. Gleiches gilt für die Einwendungen gegen die Annahme des Landgerichts, dass dem Angeklagten hinsichtlich des tödlichen Ausgangs seines Handelns Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dass ein durch einen wuchtigen Stoß zu Fall gebrachter Mensch mit dem Kopf aufschlagen, dabei schwer verletzt werden und unmittelbar dadurch oder zufolge von bei der Behandlung auftretenden Komplikationen zu Tode kommen kann, entspricht allgemeiner Erfahrung und war daher allgemein voraussehbar. Die Feststellung, dass der durchschnittlich intelligente und eine durchschnittliche Kombinationsgabe besitzende Angeklagte (UA S. 28, 30) diese Voraussicht hatte haben können, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Schwurgerichtskammer hat hierbei ausdrücklich auf die Tatzeit abgestellt (UA S. 30). Sie hat hier-

nach ersichtlich die psychische Verfassung, in der sich der Angeklagte zur Tatzeit befand, mitberücksichtigt. Die Schlüsse, die von der Revision aus dieser besonderen Lage des Angeklagten hinsichtlich seiner Fähigkeit zur Voraussicht gezogen werden, können sich nicht an die Stelle der tatrichterlichen Beurteilung setzen.

Der Schuldspruch hat nach alledem Bestand.

Dagegen kann der Strafausspruch nicht aufrechterhalten bleiben.

Es ist rechtlich nicht bedenkenfrei, dass die Schwurgerichtskammer das Vorliegen eines minderschweren Falles im Sinne von § 226 Abs. 2 StGB verneint hat. Ganz abgesehen davon, dass das Mitverschulden des Tatopfers nicht ausreichend berücksichtigt erscheint, lassen die Urteilsgründe nähere Ausführungen über die innere Reaktion des Angeklagten auf das störende Verhalten des ███ und auf die gemäß weiterer Feststellung von ihm unmittelbar vor der Tat gezeigte herausfordernde Haltung (UA S. 12, 31) vermissen. Solche Darlegungen wären hier deshalb erforderlich gewesen, weil der Angeklagte in zeitlich dichter Folge seine Verlobte unerwartet durch tödliche Krankheit und seinen jüngeren Sohn durch Unfalltod verloren hatte, darauf einen Selbstmordversuch unternommen hatte und deshalb mehrere Wochen lang bis kurz vor der Tat in einer Nervenklinik stationär behandelt worden war (UA S. 6). Daher wäre auch darzulegen gewesen, ob die psychische Verfassung des Angeklagten die Beherrschung seines Willens erschwerte. Die Urteilsgründe lassen ferner eine Prüfung nicht zu, ob die Schwurgerichtskammer zu Recht erschwerend

berücksichtigt hat, dass der Angeklagte sich um ███ nach Bekanntwerden der schweren Verletzungen nicht gekümmert hat. Ihre Annahme, das sei aus völliger Gleichgültigkeit gegenüber dem Schicksal des Verletzten geschehen (UA S. 32), hat sie nicht belegt. Insbesondere hat sie nicht festgestellt, dass der Angeklagte von den schweren Verletzungen erfahren hat. Ob sie erwogen hat, der Angeklagte könne Fragen nach ██ Ergehen aus anderem Grunde als aus Gleichgültigkeit unterlassen haben, etwa aus Unbeholfenheit oder Scheu, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Bedenken begegnet schließlich auch, dass die Schwurgerichtskammer die Vorstrafen des Angeklagten unterschiedslos erschwerend ins Gewicht hat fallen lassen. Es ist nicht erkennbar, ob sie hinsichtlich der dafür in erster Linie heranzuziehenden Verurteilungen wegen Bedrohung und Sachbeschädigung die Tatmotivation des Angeklagten geprüft hat.

Auch unabhängig von der Frage des Strafrahmens erscheint die Strafe stark übersetzt. Ob schon deswegen der Bestand des Urteils gefährdet ist, kann offenbleiben. Jedenfalls nötigen die aufgezeigten Mängel des Urteils zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung der Sache insoweit.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

PikartHerdegenNiepel
ZipfelLaufhütte
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