BGH: Aufhebung des Strafausspruchs bei unzulässiger Verweisung und fehlerhafter Einbeziehung von Strafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 252/72
- Datum
- 25.07.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Urteilsgründe müssen die eigenen Feststellungen und Wertungen des Tatrichters vollständig enthalten; eine Verweisung auf andere Schriftstücke ersetzt die notwendigen, in sich geschlossenen Gründe nicht.
Die bloße Benennung eines unbestimmten Rechtsbegriffs oder die Verweisung auf ein anderes Urteil genügt nicht, da so dem Revisionsgericht die Nachprüfung der rechtlichen Anwendung und der Feststellungen verwehrt wird.
Jugend- und Erwachsenenstrafrecht sind in ihren Sanktionen verschiedenartig; eine entsprechende Anwendung von Vorschriften, die eine Verknüpfung beider Bereiche ermöglichen würden, ist ausgeschlossen, sodass erwachsenenstrafrechtliche Freiheitsstrafen nicht in Jugendstrafen einbezogen werden können.
Kann durch die Einbeziehung früherer Jugendstrafen die neu zu verhängende Jugendstrafe die bisherige überschreiten, bedarf es einer nachvollziehbaren Begründung; fehlt diese ist der Strafausspruch aufzuheben.
Vorinstanzen
Jugendkammer beim Landgericht Würzburg, 5. Oktober 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 252/72 in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Albert ███ geboren am ███ 1951 in ████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, – Sachbezeichnung: ██ 4-8. – wegen Bandendiebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juli 1972, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Loesdau als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mölsl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil der Jugendkammer beim Landgericht Würzburg vom 5. Oktober 1971, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer beim Landgericht Schweinfurt zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Bandendiebstahls in sechs Fällen, davon in einem Fall begangen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, und wegen Bandendiebstahls in zwei Fällen zur Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Sie hat Verurteilungen des Amtsgerichts Würzburg vom 11. Mai 1970 und vom 4. Mai 1971 in die erkannte Strafe einbezogen. Das Einbeziehen einer neunmonatigen Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 12. Oktober 1970 und einer dreimonatigen Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 26. Februar 1971 hat sie abgelehnt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
I. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Die Voraussetzungen des Bandendiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) sind rechtsirrtumsfrei festgestellt. ████████ die Mitangeklagten verbanden sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen, die in ihren Einzelheiten noch nicht bestimmt waren (UA S. 5, 34). Sie planten und begingen eine Reihe selbständiger Taten. Dass die Jugendkammer Einzelakte zu mehreren fortgesetzten Handlungen zusammengefasst hat, schließt die Annahme des Bandendiebstahls nicht aus.
2. Die gegen den Schuldspruch gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Die Ausführung, die Angeklagten hätten „bestenfalls“ nur einen fortgesetzten Diebstahl, nicht aber mehrere selbständige Taten geplant, ist mit den Feststellungen unvereinbar. Rechtlich unangreifbar bejaht das Landgericht auch die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten trotz Genusses alkoholischer Getränke (UA S. 6).
II. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben.
1. Die Jugendkammer wendet auf den Angeklagten, der zur Tatzeit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG war, gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 und 2 JGG Jugendstrafrecht an. Jugendstrafe hält sie wegen schädlicher Neigungen für erforderlich. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Urteil ergibt, dass bei Auswahl und Bemessung der Strafe erzieherische Gesichtspunkte im Vordergrund standen.
2. Die Kammer verweigert das Einbeziehen der Jugendstrafe von neun Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 12. Oktober 1970 aus erzieherischen Gründen. Zur Erläuterung nimmt sie auf Teile ihres Urteils vom 9. Juli 1971 Bezug, ohne deren wesentlichen Inhalt wiederzugeben (UA S. 52). Diese Art der Verweisung ist unzulässig. Die Urteilsgründe dürfen nicht durch Bezugnahme auf andere Schriftstücke ersetzt werden. Sie haben das Ergebnis der eigenen Feststellungen und Wertungen des Tatrichters in sich geschlossen wiederzugeben. Das gilt, abgesehen vom Fall des Berufungsurteils, auch für Strafurteile, die gegen denselben Angeklagten ergangen sind (RGSt 4, 367, 370).
Die Benennung des unbestimmten Rechtsbegriffs allein genügt nicht, weil das Revisionsgericht so nicht erkennen kann, ob der Tatrichter ihn zutreffend angewendet hat. Da die Jugendkammer bei Einbeziehen der neunmonatigen Jugendstrafe die bisher verhängte Jugendstrafe überschreiten kann, ohne gegen das Verbot der Schlechterstellung zu verstoßen (BGHSt 16, 335, 337), ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
3. Für das Einbeziehen der Freiheitsstrafe von drei Monaten aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 26. Februar 1971 ist entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kein Raum, weil Jugend- und Erwachsenenstrafrecht verschiedenartig und selbständig sind und deshalb eine entsprechende Anwendung des § 32 JGG ausscheidet. Die in BGHSt 14, 287 entwickelten Gründe gelten sinngemäß auch hier. Der Wortlaut der §§ 31, 32 JGG gestattet keine Auslegung, die die Wesensverschiedenheit der Sanktionen beider Bereiche in Frage stellt. Der Gesetzgeber hat mit Vorbedacht die Verbindung derartiger Sanktionen auf den Fall der gleichzeitigen Aburteilung beschränkt. Den im Schrifttum (Dallinger-Lackner, JGG 2. Aufl. 1965 § 32 Anm. 5; Grethlein NJW 1954, 1397; Potrykus, JGG 4. Aufl. 1955 § 31 Anm. 16) geäußerten Bedenken, die vor allem die Härte des unverkürzten Vollzuges der Einzelstrafen betonen, ist dadurch zu begegnen, dass dem Tatrichter aufgegeben wird, diesen Umstand bei der Bemessung der neu zu verhängenden Jugendstrafe strafmildernd zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe nach Erwachsenenstrafrecht (§ 76 StGB) erfüllt sind.
Das ist hier entgegen der Annahme der Jugendkammer der Fall. Die verhängte Strafe ist unter diesem Gesichtspunkt ersichtlich nicht gemildert. Sie kann demgemäß auch aus diesem Grunde keinen Bestand haben.
Loesdau Mölsl Pikart Woesner Zipfel