Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fehlerhafter Besetzung des Schwurgerichts aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 252/68
Datum
06.08.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die vorschriftswidrige Besetzung des Schwurgerichts, nachdem ein Hauptgeschworener vor der Verhandlung entbunden und ein Hilfsgeschworener herangezogen worden war. Der BGH hält die Befreiung für unzulässig, da sie für den betreffenden Tattermin gesondert zu prüfen ist und sich nur nach der Sachlage zum Zeitpunkt des Befreiungsantrags richtet. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ersetzung eines Hauptgeschworenen ist für jeden einzelnen zur Verhandlung anstehenden Fall gesondert zu prüfen; eine Schwurgerichtstagung ist nicht als einheitliches Ganzes in diesem Sinne zu behandeln.

2

Ein Befreiungsantrag eines Geschworenen ist nach der zum Zeitpunkt des Antrags bestehenden Sachlage zu beurteilen; später eingetretene Tatsachen können die Rechtmäßigkeit der früheren Verfügung nicht nachträglich rechtfertigen.

3

Die vorschriftswidrige Befreiung eines Hauptgeschworenen und die damit verbundene fehlerhafte Heranziehung eines Hilfsgeschworenen führen zur Unwirksamkeit der Besetzung des Gerichts und rechtfertigen die Aufhebung des Urteils.

4

Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Befreiung dürfen hypothetische, erst nachträglich eingetretene Geschehensabläufe nicht berücksichtigt werden; maßgeblich sind nur die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung des Vorsitzenden.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Mannheim, 6. Juni 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Aloysius ██ aus M███, geboren ███ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. August 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Verteidiger, ████████████████████ ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Mannheim vom 6. Juni 1967 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Heidelberg zurückverwiesen. Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Zuchthausstrafe von zwölf Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für fünf Jahre aberkannt. Seine Revision beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde. Sie rügt mit Erfolg, dass das Schwurgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei.

Für die am 22. Mai 1967 beginnende zweite Tagung des Schwurgerichts war der Angestellte ██ als Hauptgeschworener ausgelost. Der Zeitplan sah drei Sitzungen vor; an dritter Stelle sollte ab 29. Mai 1967 die Strafsache gegen den Angeklagten verhandelt werden. ██████ trug mit Schreiben vom 22. April 1967 vor, er müsse vom 22. bis 24. Mai 1967 an einer Aufsichtsratssitzung teilnehmen, und bat um Befreiung „für diese Tage“. Am 24. April 1967 verfügte der Vorsitzende die Einberufung des Hilfsgeschworenen ███ zur Mitwirkung an der zweiten Schwurgerichtstagung an Stelle des verhinderten Hauptgeschworenen. █████ nahm an allen drei Sitzungen teil, auch an der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten.

Die Verfügung des Vorsitzenden entsprach nicht dem Gesetz. ███████ berufliche Tätigkeit vom 22. bis 24. Mai 1967 stand einer Mitwirkung bei der am 29. Mai beginnenden Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht entgegen; er durfte deshalb nicht von der Teilnahme hieran entbunden werden. Die Schwurgerichtstagung ist nicht als einheitliches Ganzes anzusehen, soweit die Verhinderung eines Hauptgeschworenen und seine Ersetzung in Betracht kommt. Diese Frage ist vielmehr für jeden einzelnen zur Verhandlung anstehenden Fall gesondert zu prüfen; das hat der erkennende Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits entschieden (BGH in GVG § 49 Nr. 4 = NJW 1958, 557 Nr. 22 – nur Leitsatz –; RGSt 62, 202, 203; vgl. auch BGHSt 21, 308, 313).

Die hiernach fehlerhafte Befreiung ███ kann auch nicht dadurch rückwirkend gerechtfertigt werden, dass er am 14. Mai 1967 einen Unfall erlitt und deshalb möglicherweise an der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten ohnehin nicht hätte teilnehmen können. Ob die Entbindung des Hauptgeschworenen und die Heranziehung des Hilfsgeschworenen dem Gesetz entsprach, kann nur nach der Sachlage beurteilt werden, die zur Zeit des Befreiungsgesuches bestand. Es kommt nicht darauf an, wie der Vorsitzende hätte entscheiden können, wenn ███ wegen des Unfalls um Befreiung gebeten hätte. Nur die wirkliche Tatsachengestaltung, nicht ein hypothetischer Geschehensablauf darf bei der Prüfung, ob die Verfügung des Vorsitzenden vorschriftsmäßig war, Berücksichtigung finden. Auch wenn man unterstellt, dass ███ wegen des Unfalls einen berechtigten Befreiungsantrag angebracht hätte, so stünde damit nicht fest, dass an seine Stelle der Hilfsgeschworene ████ getreten wäre, wenn dessen Einberufung zunächst auf die Zeit bis zum 24. Mai 1967 beschränkt gewesen wäre.

Hierbei mag offen bleiben, ob der durch den Unfall neu eintretende Verhinderungsfall nicht überhaupt geboten hätte, nicht ████, sondern den nächsten Hilfsgeschworenen heranzuziehen (so RGSt 62, 202, 203; Löwe/ Rosenberg, 21. Aufl., GVG § 49 Anm. 4 a im Anschluss an RG BayZ 1932, 123; Müller/Sax, 6. Aufl., GVG § 84 Anm. 3 b bb).

Die unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts führt zur Aufhebung des Urteils. Auf die weiteren Beanstandungen der Revision braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. Sie können in der neuen Hauptverhandlung Berücksichtigung finden (vgl. dazu insbesondere BGHSt 9, 77 ff.).

HübnerSeibertPikart
FischerLoesdau
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