Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch bei Verurteilung wegen Meineids aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 252/58
- Datum
- 10.06.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vereidigung eines Zeugen ist nach § 60 Nr. 3 StPO nur unzulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für dessen Beteiligung an der zu verhandelnden Tat oder für eine Verstrickung in die Tatbestandsverwirklichung vorliegen.
Der Tatbestand des Meineids ist erfüllt, wenn eine Person vorsätzlich vor Gericht eine unrichtige Aussage unter Eid abgibt; formelle Mängel bei der Eidesnahme berühren grundsätzlich nicht die Tatbestandsmäßigkeit des Meineids.
Bei der Strafzumessung sind die Motive und Umstände, die das bewehrte Verhalten des Angeklagten erklären (z. B. die Absicht, einen Dritten vor Strafe zu schützen), zu prüfen und zu würdigen; unterlassene Prüfung kann den Strafausspruch aufheben.
Wurde ein Angeklagter unrechtmäßig vereidigt oder besteht der Verdacht einer Beteiligung Dritter, ist dieser Verfahrensverstoß bei der Strafzumessung in seiner vollen Bedeutung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 11. Februar 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maurer Georg ███████ aus ████████, ████, (Landkreis ██████), geboren ███████ ████ in ███, Gemeinde ████ (Landkreis ██████), wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juni 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11. Februar 1958 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Meineids zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren sowie die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für dauernd aberkannt.
Der Angeklagte rügt die Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO und des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
1.) Das Landgericht hat nicht dadurch gegen § 60 Nr. 3 StPO verstoßen, daß es den Zeugen Ludwig Weindl vereidigt hat.
Er ist der geschiedene Ehemann der Frau Rosa ███, die seit Frühjahr 1955 zu dem Angeklagten geschlechtsvertrauliche Beziehungen unterhielt. Das gab sie in ihrem Scheidungsrechtsstreit zu, und zwar auch für die Zeit von Pfingsten 1955 bis zum 15. Dezember 1955, während sie solche Beziehungen für den erwähnten Zeitraum als Zeugin in dem Scheidungsverfahren des Angeklagten in Abrede stellte. Gegen Frau ██████ wurde wegen der zuletzt genannten Aussage ein Strafverfahren eingeleitet, das zu ihrer Verurteilung wegen eines Vergehens gegen § 153 StGB führte. Der Angeklagte bestritt als Zeuge in diesem Strafverfahren, in der Zeit von Pfingsten bis zum 15. Dezember 1955 mit Frau █████ geschlechtlich verkehrt zu haben; er beschwor diese Aussage vor dem Schöffengericht und versicherte ihre Richtigkeit vor der Strafkammer unter Berufung auf den geleisteten Eid. In dem genannten Strafverfahren verteidigte sich Frau ██████ damit, daß sie in ihrem Ehescheidungsrechtsstreit falsche Angaben über ihre Beziehun-
gen zu dem Beschwerdeführer gemacht habe, um ihre eigene Scheidung zu beschleunigen, sie habe jedoch in jener Zeit keinen Geschlechtsverkehr mit ihm gepflogen. Nach den Feststellungen im vorliegenden Strafverfahren hatte Frau ██████ sich wegen der von ihr gewünschten Ehescheidung an einen Rechtsanwalt gewandt, der die Angelegenheit mit den Eheleuten besprach und daraufhin vereinbarungsgemäß im Namen des Ehemannes die Scheidung beantragte und auch erwirkte. Aus der Vereinbarung folgert der Beschwerdeführer, daß Frau ██████ auf Veranlassung ihres Ehemannes in ihrem Ehescheidungsverfahren über ihre geschlechtlichen Beziehungen zu dem Angeklagten falsch ausgesagt habe. Er weist noch darauf hin, daß beide Eheleute ████████ als Parteien in diesem Verfahren den Zeitpunkt des letzten ehelichen Geschlechtsverkehrs unrichtig angegeben hätten. Der Ehemann ███████ habe daher bei der engen Verkettung der einzelnen Aussagen, so führt der Beschwerdeführer aus, wegen Verdachts der Anstiftung gemäß § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden dürfen.
Aus dem eigenen Vortrag des Revisionsführers ergibt sich, daß kein Verdacht der Beteiligung des Zeugen Ludwig Weindl an der Tat des Angeklagten i.S. von § 60 Nr. 3 StPO vorliegt. Der Vereidigung stand auch nicht entgegen, daß das Landgericht den Zeugen nach § 55 StPO belehrte.
2.) Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen fortgesetzten Meineids.
Allerdings hatte der Angeklagte in dem Strafverfahren gegen Frau ███████████ vor der Kriminalpolizei zu ihren Gunsten unwahr ausgesagt. Die Strafkammer hat nicht geprüft, ob im Hinblick auf diese Aussage von seiner Vereidigung als Zeuge wegen Verdachts der Begünstigung hätte abgesehen werden müssen (§ 60 Nr. 3 StPO). Es kommt hierauf jedoch bei der Schuldfrage nicht an. Der Tatbestand des Meineids ist erfüllt; denn der Angeklagte hat vorsätzlich eine unrichtige Aussage vor Gericht erstattet; er hat sie vor dem Schöffengericht beschworen und vor dem Landgericht ihre Richtigkeit unter Berufung auf den von ihm geleisteten Eid versichert (§ 67 StPO). Die für die Eidesleistung vorgeschriebenen Formlichkeiten sind beachtet worden. Es ist daher bedeutungslos, ob der Abnahme des Eides Verfahrensvorschriften entgegenstanden (RGSt 62, 147; BGH 2 StR 271/51 vom 10. Juli 1951, LM Nr. 5 zu § 154 StGB).
3.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer hat zwar rechtlich bedenkenfrei die Voraussetzungen des § 157 StGB verneint, soweit der Angeklagte Ehebruch mit Frau ███ getrieben hat. Sie hat aber nicht untersucht, ob er vor Gericht die Unwahrheit etwa deshalb gesagt hat, um von sich die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen Begünstigung abzuwenden. Diese Prüfung lag nahe, zumal da das Landgericht bei der Strafzumessung selbst davon ausgeht, der Angeklagte habe nicht aus eigennützigen Motiven gehandelt; er sei vielmehr bestrebt gewesen, Frau ███ ██ zu decken.
Das Landgericht hat ferner keine Stellung dazu genommen, ob der Beschwerdeführer wegen Verdachts der Begünstigung hätte unvereidigt bleiben müssen. Diese Prüfung war erforderlich; denn wurde der Beschwerdeführer zu Unrecht vereidigt, so war der Verfahrensverstoß bei der Strafzumessung gemäß seiner vollen Bedeutung für den Einzelfall zu berücksichtigen (BGH 1 StR 516/55 vom 15. Dezember 1955, BGHSt 8, 186).
4.) Nach alledem ist die Revision zum Schuldspruch unbegründet; dagegen muß der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben werden.
| Justizangestellter | Mantel | Dr. Hengsberger | |||
| Dr. Geier | Peetz | Martin |