Freiheitsberaubung: Irrtum über „Rechtfertigung“ aus Unmenschlichkeit als Verbotsirrtum
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 2/52
- Datum
- 19.12.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Leitet der Handelnde ein Recht zum Eingriff in die persönliche Freiheit aus Umständen her, die nach der Rechtsordnung überhaupt keinen Rechtfertigungsgrund bilden können, ist dieser Irrtum als Verbotsirrtum zu behandeln.
Ein Verbotsirrtum schließt die Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung nicht aus, wenn der Handelnde bei gehöriger Anspannung seines Gewissens die Widerrechtlichkeit hätte erkennen können.
Ein Irrtum über Tatumstände, die nach der Rechtsordnung einen Rechtfertigungsgrund begründen könnten (Erlaubnistatbestandsirrtum), steht einem Tatbestandsirrtum gleich und schließt die Verurteilung wegen vorsätzlicher Freiheitsberaubung aus.
Zur Beurteilung der Vermeidbarkeit eines Irrtums ist auf die persönlichen Fähigkeiten, Einsichten und die Stellung des Handelnden sowie auf die Nähe der Maßnahme zu offensichtlichen Verstößen gegen Menschenwürde und Menschlichkeit abzustellen.
Die Festnahme zur Erzwingung rechtsgeschäftlicher Erklärungen ist ein Willkürakt ohne Rechtfertigungsgrund; wer dies erkennt und die Durchführung fördert, kann wegen Beihilfe zur Nötigung verantwortlich sein.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth, 2. Juni 1951
Leitsatz
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung?
StGB §§ 239, 59
Glaubt bei der Freiheitsberaubung der Täter oder Gehilfe ein Recht zum Eingriff in die Freiheit eines anderen aus Umständen herleiten zu können, die nach der Rechtsordnung einen Rechtfertigungsgrund überhaupt nicht bilden können, weil eine solche Anerkennung gegen die jeden Gesetzgeber verpflichtenden Grundsätze der Gerechtigkeit und der Menschlichkeit verstoßen würde, so ist ein solcher Irrtum des Handelnden nach den Grundsätzen über den Verbotsirrtum (BGHSt 2, 194) zu behandeln; er hindert, wenn der Handelnde bei gehöriger Anspannung seines Gewissens die Widerrechtlichkeit seines Verhaltens hätte erkennen können, nicht die Verurteilung aus § 239 StGB.
(Der Angeklagte hatte als Polizeipäsident bei der Zwangsverschickung von Juden im Jahre 1941 mitgewirkt und darin zwar nicht die Vernichtungsabsicht erkannt, doch eine auf rassischen Gründen beruhende Verfolgungsmaßnahme gesehen, aber sie für zulässig gehalten.)
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 2. Juni 1951, soweit der Angeklagte Dr. █ freigesprochen worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten Dr. ██ wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Durch Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Nürnberg-Fürth sind die Angeklagten Dr. █ und zwölf weitere ██████████ das Verfahren gegen den Angeklagten Dr. ██ ist gemäß § des Straffreiheitsgesetzes vom ███ █████████ 1949 eingestellt worden.
Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Dr. ██ das Rechtsmittel der Revision eingelegt. Die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft enthält den Antrag, das Urteil des Schwurgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Juni 1951 mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Dieser Antrag richtet sich nach seinem Wortlaut gegen das Urteil im Ganzen. Die Revisionsbegründung führt jedoch, nachdem im ersten Satz allgemein die Verletzung des sachlichen Rechts und des § 261 StPO gerügt wird, nur aus, ██████████████ habe zu Unrecht angenommen, dass dem Angeklagten Dr. ███ das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit nicht in einer für eine Verurteilung ausreichenden Weise nachgewiesen sei. Daraus ergibt sich trotz des weiterreichenden Wortlauts des Revisionsantrages, dass sich das Rechtsmittel nur gegen die Freisprechung des Angeklagten Dr. █ richtet.
In diesem Sinne ist das Urteil im Übrigen die Revisionsbegründung auch vom Landgericht verstanden worden. Die Urschrift des Urteils bringt den Vermerk, dass das Urteil hinsichtlich der Angeklagten ███ bis 14 seit dem 2. Juni 1951 rechtskräftig sei. Auch der Beschwerdeführer geht davon aus, dass sich die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil nur insoweit richtet, als der Angeklagte Dr. █ freigesprochen worden ist. In diesem Sinne muss die Revisionsbegründung ausgelegt werden.
Der Angeklagte Dr. █ war durch Urteil des Standgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. Mai 1948 wegen in Mittäterschaft verübter Beihilfe zur Freiheitsberaubung im Amt mit Todesfolge verurteilt worden. Auf die Revision des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft war dieses Urteil vom Bayerischen Obersten Landesgericht durch Urteil vom 5. November 1950 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen worden.
In der neuen Verhandlung ist das Schwurgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Verhalten des Angeklagten zwar alle Merkmale des äußeren Tatbestandes der Beihilfe zur Freiheitsberaubung im Amt mit Todesfolge in Tateinheit mit räuberischer Erpressung verwirkliche. Zur inneren Tatseite hat es jedoch die Verteidigung des Angeklagten nicht für widerlegt erachtet, dass er sich der Widerrechtlichkeit des Eingriffs in die Freiheit der unter seiner Mitwirkung verschleppten Juden nicht bewusst gewesen sei und dass er, soweit die Erpressung in Prag in Frage stehe, die Rechtswidrigkeit der durch seine Mitwirkung den Juden zugunsten des Reichsfiskus abgenötigten Vermögensvorteile nicht erkannt habe. Dazu hat es in rechtlicher Beziehung Folgendes ausgeführt: Bei der Beihilfe zur Freiheitsberaubung im Amt mit Todesfolge müsse der Gehilfe wissen oder wenigstens mit der Möglichkeit rechnen und seinen Tatbeitrag auch für diesen Fall wollen, dass die Freiheitsberaubung widerrechtlich geschehe und dass auch der Täter mit entsprechendem Vorsatz handele. Die bloße Feststellung, dass der Gehilfe die Rechtswidrigkeit hätte erkennen können, sei also ungenügend. Weil dem Angeklagten diese Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der Freiheitsberaubung gefehlt habe, seien die §§ 239, 341 StGB nicht anwendbar. Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.
Gründe
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft muss im Ergebnis Erfolg haben, wenn auch zum Teil aus anderen als den geltend gemachten Gründen.
Als sich der Angeklagte im November 1941 an der ersten Zwangsverschickung von Juden aus Franken nach Riga dadurch beteiligte, dass er für die Durchführung dieser Maßnahme in seiner Eigenschaft als Polizeipäsident von Nürnberg die erforderlichen organisatorischen Anordnungen traf, war ihm nach den Urteilsfeststellungen die ganze Wahrheit noch nicht bekannt. Er wusste insbesondere nicht, dass die Urheber der Verschleppung den Plan verfolgten, auf diese Weise die Masse der betroffenen Juden zu vernichten. Soweit die Revision geltend macht, er sei sich in Wahrheit doch darüber im Klaren gewesen, dass die Zwangsverschickung vielen Juden das Leben kosten werde, bewegen sich ihre Ausführungen auf tatsächlichem Gebiet und können in diesem Rechtszug nicht berücksichtigt werden. Auf Grund der vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen muss für die rechtliche Betrachtung vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte die Erlasse des Reichssicherheitshauptamtes (RSHA), die die Verschleppung anordneten und für ihre Durchführung nähere Weisungen gaben, in ihrem von den Urhebern verfolgten Zweck nicht erkannte, sich damit auch über ihren wahren Sinn und Inhalt täuschte und das Los, das die von der Zwangsverschickung betroffenen Juden traf, völlig andreffend beurteilte.
Dieser Irrtum ist nach § 59 StGB zu beurteilen, weil er die irrigen Vorstellungen des Angeklagten über die tatsächlichen Grundlagen eines möglichen Rechtfertigungsgrundes betrifft (vgl. BGHSt Bd. 3 S. 105 und Urteil des Senats 1 StR 119/52 vom 24. Juli 1952).
Bevor das Schwurgericht prüfen musste, wie ein dem Vorstellungsbilde des Angeklagten entsprechender Sachverhalt strafrechtlich zu beurteilen wäre, war eine klare Wiedergabe der äußeren Tatseite unerlässlich gewesen, weil erst damit eine einwandfreie und zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der inneren Tatseite zu gewinnen war. Vor allem bedurfte es der Erörterung, ob der Angeklagte den Eingriff in die Freiheit der von der Zwangsverschickung betroffenen Juden für rechtmäßig oder für widerrechtlich hielt und wie ein dem Angeklagten in dieser Beziehung etwa unterlaufener Irrtum strafrechtlich zu beurteilen war. Diese Prüfung fehlt.
Hätte das Schwurgericht erörtert, wie ein dem Vorstellungsbilde des Angeklagten entsprechendes Geschehen objektiv zu beurteilen war, so ist nicht auszuschließen, dass es von einer solchen Grundlage aus auch die Frage, wie der Angeklagte über die Zulässigkeit eines solchen Eingriffs dachte, anders entschieden haben würde. Es hätte dann insbesondere auch den Fehler vermieden, die Unterschiede zu übersehen, die zwischen der Zwangsverschickung der Juden und der von ihm zum Vergleich herangezogenen Umsiedlung deutscher Volksgruppen aus östlichen Ländern bestanden. Diese beiden Vorgänge sind gar nicht vergleichbar, weil die Umsiedlung deutscher Volksgruppen das Ziel verfolgte, den Umsiedlern für das, was sie aufgaben, in dem Volke, dem sie angehörten, eine gleichwertige Fürsorge und alle Möglichkeiten für den Aufbau einer neuen Existenz zu bieten, während die Zwangsverschickung der Juden auch nach der Vorstellung des Angeklagten eine Verfolgungsmaßnahme aus rassischen Gründen war und dieser Zweck die Einzelheiten der Durchführung entscheidend bestimmte.
Zur inneren Tatseite bedurfte es, da die rechtliche Betrachtung bisher ohnehin nur von einer dem Vorstellungsbilde des Angeklagten entsprechenden Tat ausgegangen ist, im Übrigen nur noch der Erörterung, ob in der Tat jeder Irrtum des Angeklagten über die Zulässigkeit der Verschleppung seine Verantwortlichkeit ausschloss.
Insoweit hat die Rechtsprechung bisher angenommen, dass die Widerrechtlichkeit ein Tatbestandsmerkmal des § 239 StGB sei und dass sich der Vorsatz des Täters wie des Gehilfen auch darauf beziehen müsse (vgl. BGHSt Bd. 2 S. 234). Diese Auffassung bedarf mit Rücksicht auf die Entscheidung des Großen Senats über den Verbotsirrtum (BGHSt Bd. 2 S. 194) einer ihre Tragweite begrenzenden Ergänzung. Ein Recht zum Eingriff in die persönliche Freiheit eines anderen kann nur aus der Rechtsordnung hergeleitet werden.
Wenn nun der Handelnde ein Recht zum Eingriff in die persönliche Freiheit eines anderen aus Umständen herleitet, weil er, wenn auch irrtümlich, bei deren Vorliegen ihm die Rechtsordnung ein Recht zum Eingriff geben würde, so befindet er sich in einem Irrtum, der in seiner rechtlichen Bedeutung dem in § 59 Abs. 1 StGB behandelten Irrtum über Tatumstände gleichzusetzen ist (BGHSt Bd. 3 S. 105). Ein Irrtum des Handelnden über die Zulässigkeit oder Widerrechtlichkeit des Eingriffs in die persönliche Freiheit eines anderen, der Tatumstände betrifft, die nach der Rechtsordnung einen Rechtfertigungsgrund bilden könnten, schließt deshalb, selbst wenn ihm die Unkenntnis der Tatumstände als Fahrlässigkeit zugerechnet werden könnte, die Verurteilung wegen vorsätzlicher Freiheitsberaubung aus.
Insoweit behält also die Rechtsauffassung, von der das Schwurgericht ausgegangen ist, Geltung. Der Satz, dass ein Irrtum des Handelnden über die Widerrechtlichkeit eines Eingriffs in die persönliche Freiheit eines anderen seine Verantwortlichkeit wegen vorsätzlicher Freiheitsberaubung ausschließt, gilt also nur außerhalb des Gebiets der reinen Wertungsfragen und umfasst daher insbesondere nicht den Fall, dass der Handelnde für sich ein Recht zum Eingriff aus Umständen in Anspruch nimmt, die unter einer den Geboten der Gerechtigkeit und Menschlichkeit verpflichteten Rechtsordnung ein solches Eingriffsrecht überhaupt nicht begründen können. Die Annahme des Schwurgerichts, dem Angeklagten habe möglicherweise das Bewusstsein gefehlt, dass die Urheber der Judenverschickung damit etwas Unrechtes taten und dass er selbst mit der Unterstützung dieses Vorhabens Unrecht tue, vermag nach alledem die Freisprechung des Angeklagten von der Anschuldigung der Freiheitsberaubung nicht zu rechtfertigen, selbst wenn man davon absieht, dass diese Annahme auf lückenhaften und darum rechtlich anfechtbaren Erwägungen beruht. Es war vielmehr noch zu prüfen, ob der Angeklagte bei gehöriger Anspannung seines Gewissens das Bewusstsein, mit seinem Verhalten Unrecht zu tun, hätte haben können. Nur wenn auch das zu verneinen ist, war die Freisprechung des Angeklagten gerechtfertigt.
Soweit das Schwurgericht den Angeklagten freigesprochen hat, kann das Urteil deshalb nicht aufrechterhalten bleiben. Sollte auch die neue Verhandlung zu dem Ergebnis führen, dass der Angeklagte den Eingriff in die Freiheit der von der Zwangsverschickung betroffenen Juden für erlaubt gehalten hat, und das Schwurgericht aus diesem Grunde die weitere Frage zu beantworten haben, ob er bei gehöriger Anspannung seines Gewissens das Bewusstsein, Unrecht zu tun, hätte haben können, wird es folgendes zu berücksichtigen haben: Je deutlicher der Irrtum des Handelnden sich auf einen Bereich bezieht, den die Rechtsordnung zwar in bestimmter Weise geregelt hat, den sie aber, ohne dass dabei die der Rechtsetzungsgewalt gezogenen Grenzen überschritten würden, versehentlich ungeregelt gelassen hat, um so eher wird auch in anderer Hinsicht nach der Persönlichkeit des Handelnden die Annahme begründet sein, dass auch bei gebotener Anspannung des Gewissens der Irrtum unvermeidbar war. Je deutlicher die Umstände jedoch die Frage nahelegen, ob Maßnahmen der in Frage stehenden Art überhaupt noch mit der Achtung vor der Menschenwürde vereinbar sind, um so eher wird zu bejahen sein, dass der Handelnde bei der ihm zuzumutenden Anspannung seines Gewissens die Frage nach Recht oder Unrecht in dem einen oder anderen Falle richtig beantwortet haben würde.
Die Entscheidung kann nur unter Berücksichtigung der gerade dem Handelnden eigenen Gaben, Fähigkeiten und Einsichten getroffen werden, so dass das Schwurgericht hier also wird berücksichtigen müssen, dass es sich beim Angeklagten um einen humanistisch und juristisch gebildeten, erfahrungsreichen hohen Staatsbeamten handelt, dem eine einflussreiche Stellung Einblicke in die Ziele und Pläne seiner Partei gestattete.
2. Soweit das Schwurgericht die Anwendbarkeit der §§ 253, 255, 357, 222 StGB verneint hat, enthalten die Ausführungen des Urteils keinen Rechtsfehler, der für sich und ohne Rücksicht auf die vorstehenden Ausführungen zur Aufhebung des Urteils führen müsste.
Soweit das Gericht die Anwendbarkeit der angeführten Bestimmungen erörtert hat, liegt der Prüfung jedoch kein anderer Sachverhalt zugrunde als der Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zur Freiheitsberaubung. Je nach den Feststellungen, zu denen die neue Verhandlung führt, wird deshalb unter Umständen Anlass gegeben sein, die Anwendbarkeit anderer Vorschriften als der §§ 239, 341 StGB erneut zu prüfen.
Die bei der Anwendung der §§ 239, 341 StGB unterlaufenen Rechtsmängel müssen zur Aufhebung des Urteils führen, obwohl das erste Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. Mai 1948 durch das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 15. November 1950 aufgehoben worden war und das Schwurgericht bei der neuen Verhandlung gemäß § 358 Abs. 1 StPO diejenige rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des ersten Urteils zugrunde gelegt war, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen hatte. Denn es war bei der Behandlung derjenigen Rechtsfragen, die, wie oben dargelegt, nicht fehlerfrei entschieden hat, durch das erste Revisionsurteil nicht gebunden. Das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 15. November 1950 führt zwar aus, dass bei der Beihilfe zur Freiheitsberaubung der Gehilfe wissen oder wenigstens mit der Möglichkeit rechnen und seinen Tatbeitrag auch für diesen Fall wollen müsse, dass die Freiheitsberaubung widerrechtlich geschehe und dass auch der Täter mit entsprechendem Vorsatz handele. Es unterscheidet dabei nicht zwischen der irrigen Annahme eines in der Rechtsordnung anerkannten (oder mindestens möglichen) Rechtfertigungsgrundes für den Eingriff in die persönliche Freiheit und der irrigen Herleitung einer Rechtfertigung aus Umständen, die von keiner den Grundsätzen der Gerechtigkeit und Menschlichkeit verpflichteten Rechtsordnung als Rechtfertigungsgrund anerkannt werden können. Es hebt vielmehr ohne diese Meinung nach irgendeiner Richtung einzuschränken, ausdrücklich hervor, die bloße Feststellung, dass der Gehilfe die Rechtswidrigkeit hätte erkennen können, sei ungenügend. Diese Rechtsausführungen liegen aber nicht der Aufhebung des ersten Urteils zugrunde. Mit ihnen hat das erste Revisionsgericht vielmehr nur die Rechtsauffassung des Landgerichts gutgeheißen, das ebenfalls, wenn auch aus anderen Gründen, angenommen hatte, dass jeder Irrtum des Handelnden über die Widerrechtlichkeit des Eingriffs in die persönliche Freiheit eines anderen der Anwendung des § 239 StGB entgegenstehe. Die Aufhebung des ersten Urteils wurde vom ersten Revisionsgericht vielmehr nur damit begründet, dass die Feststellungen des Landgerichts über das Bewusstsein des Angeklagten von der Widerrechtlichkeit des Eingriffs in die Freiheit der von der Zwangsverschickung betroffenen Juden und damit von der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht frei von Widersprüchen seien. Nur insoweit war deshalb das Schwurgericht nach § 358 Abs. 1 StPO gebunden, daneben vermochte die falsche Rechtsauffassung keine Bindung für die neue Verhandlung herbeizuführen. War aber das Schwurgericht rechtlich nicht gehindert, bei der neuen Verhandlung einer Rechtsansicht zu folgen, die von seiner früheren, vom ersten Revisionsgericht gebilligten Rechtsauffassung zum Teil abwich, so trat insoweit auch für das neue Revisionsgericht keine Bindung ein.
Der Oberbundesanwalt hat demgegenüber die Ansicht vertreten, die Bindung des Schwurgerichts an die rechtliche Beurteilung des ersten Revisionsgerichts erstrecke sich auch auf die vorstehend als fehlerhaft bezeichneten Punkte und sich aus diesem Grunde gesehen die Verwerfung der Revision der Staatsanwaltschaft zu beantragen.
3. Am 3. Mai 1943 wurden der jüdische Kaufmann K. und seine nichtjüdische Ehefrau von der Kriminalpolizei in Bamberg festgenommen, nach Nürnberg verbracht und dort von der Gestapo getrennt in Haft behalten. Das geschah auf Veranlassung eines Beamten des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, um dadurch zu erreichen, dass Frau K. als Gesellschafterin aus der Firma ausscheide und als stille Gesellschafterin in die Firma eintrete. Der Angeklagte, der seit 1929 in Nürnberg als Rechtsanwalt tätig war, wurde im Oktober 1941 zur Luftschutzpolizei in Nürnberg einberufen und Anfang 1943 von dem Mittangeklagten █ beauftragt, die Sicherstellung des Vermögens der verhafteten und ausgewiesenen und die Behandlung des vom RSHA als Volks- und Staatsfeindlich erklärten Vermögens zu bearbeiten. Auf Veranlassung des Kriminalrats █, des Leiters der Nürnberger Gestapo, der den Angeklagten davon unterrichtet hatte, dass die Eheleute K. bis zur Erfüllung der ihnen gestellten Bedingungen in Haft behalten würden, vernahm der Angeklagte nacheinander die Ehefrau und den Ehemann K., klärte sie, die bis dahin noch nicht einmal wussten, weshalb sie verhaftet worden waren, darüber auf, welche Erklärungen von ihnen verlangt wurden, forderte Frau K. zur Abgabe einer Erklärung des Inhalts auf, unterschrieb, gab sie sich aus der Gesellschaft auszuscheiden, und verlangte vom Ehemann K. dazu sowie die Erklärung, dass er in dubio nicht mehr in die Gesellschaft eintreten werde.
Die Ehefrau kam der Aufforderung nach und wurde dann sofort aus der Haft entlassen. Ihr Ehemann weigerte sich zunächst, wurde aber schon beim ersten Verhör vom Angeklagten darauf hingewiesen, er werde nicht eher aus der Haft entlassen werden, bis die verlangten Erklärungen abgegeben seien. Beim dritten Verhör gab er seinen Widerstand auf.
Das Schwurgericht hat angenommen, dass der Angeklagte an die Verhängung und die Dauer der Haft keinen Einfluss gehabt habe und hat nicht als erwiesen angesehen, dass dem Angeklagten bewusst gewesen sei, dass diejenigen, die die Verhaftung der Eheleute K. veranlasst hatten und von ihnen bestimmte rechtsgeschäftliche Erklärungen verlangten, so handelten, um sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dagegen hat das Schwurgericht als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte die Verhaftung der Eheleute K. als einen widerrechtlichen Willkürakt angesehen habe.
Die Beurteilung dieses Sachverhalts als Beihilfe zur Nötigung enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Zu Unrecht ist die Revision der Meinung, dass die Verhaftung der Eheleute K. nicht rechtswidrig gewesen sei. Die Festnahme zu dem Zweck, die Festgenommenen zur Abgabe bestimmter rechtsgeschäftlicher Erklärungen zu zwingen, war, wie das Schwurgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat, ein Willkürakt, für den kein Rechtfertigungsgrund absehbar war. Soweit die Revision geltend macht, der Angeklagte habe die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung nicht erkannt, kämpft sie nur auf unzulässige Weise gegen die das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Schwurgerichts an. Dass den Eheleuten K. eröffnet wurde, sie müssten, um die Fortdauer der Haft zu vermeiden, die verlangten Erklärungen abgeben, bildete geradezu einen notwendigen Bestandteil des verbrecherischen Planes.
Da sich der Angeklagte der Rechtswidrigkeit der Freiheitsberaubung bewusst war, hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum angenommen, der Angeklagte habe in der Vorstellung gehandelt, dass diejenigen, deren Tun er durch sein Verhalten förderte, mindestens den Tatbestand der Nötigung verwirklichten. Denn auch wenn die Täter, wie der Angeklagte nach den Darlegungen des Urteils möglicherweise glaubte, nicht in der Absicht handelten, für sich oder für andere einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen, bildete die von ihnen veranlasste rechtswidrige Freiheitsberaubung eine rechtswidrige Gewaltanwendung und die Drohung, die Haft bis zur Abgabe der geforderten Erklärungen fortzusetzen, eine rechtswidrige Drohung im Sinne des § 240 StGB, mit deren Hilfe auch erlaubte Zwecke nicht durchgesetzt werden durften. Dass der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen in der Vorstellung und mit dem Willen handelte, durch sein Verhalten eine Handlung zu fördern, die nach seiner Vorstellung mindestens die Merkmale der Nötigung im Sinne des § 240 StGB verwirklichte, hat das Schwurgericht demnach zutreffend seine Handlungsweise als Beihilfe zur Nötigung beurteilt.
Ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht auch angenommen, dass sich der Angeklagte auf seiner Entschuldigung nicht auf einen irgendwie gearteten Notstand berufen kann. Die Auffassung des Gerichts wird durch die Feststellung getragen, der Angeklagte hätte sich der ihm angesonnenen Mitwirkung jederzeit gefahrlos durch einen Hinweis auf seine Unzuständigkeit entziehen können. Selbst wenn entgegen den Urteilsfeststellungen mit der Revision angenommen werden wollte, dem Angeklagten sei die Mitwirkung an der Verhaftung befohlen worden, würde sich daraus die Anwendbarkeit des § 52 StGB selbst dann noch nicht ergeben, wenn man der Revision weiter darin folgen wollte, dass dem Angeklagten im Falle der Befehlsverweigerung selbst die Verhaftung gedroht habe. Der Entschuldigungsgrund des § 52 StGB liegt nicht, wie die Revision irrigerweise annimmt, schon dann vor, wenn dem Handelnden für den Fall der Nichtausführung der ihm angesonnenen Handlung eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben droht, sondern erst dann, wenn er sich infolge der Drohung und zu dem Zwecke, ihr auszuweichen, dazu entschließt, die angesonnene Handlung zu begehen. Dass diese Voraussetzungen gegeben gewesen wären, fehlt es an jedem Anhalt. Die Revision behauptet das selbst nicht.
Das Verlangen des Angeklagten nach Freisprechung ist nach alledem unbegründet und seine Revision muss deshalb verworfen werden.
[Unterschriften der Richter]
| Dr. Geier | Jagusch | ||
| Glanzmann |